Teilrevision Valmischein, Pagig

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Arosa

Document

Numer
18.597
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Arosa
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-08-2018

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3928_B_OPTR_Val-Mischein_RB.pdfIn neuem Tab öffnen

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Die Regierung La regenza ll Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

07. August 2018 08. August 2018 597 aa G] 09. Aug, 208

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Zonenplan 1:1000 Valmischein

- Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Valmischein (Situation und Profile)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Arosa die folgenden weiteren Unterlagen ein:

- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. März 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) - Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 12. Juni 2017

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. August 2017 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 4. März 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 16. März 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 23. März 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Arosa bildet eine Anpassung der Abbautiefe beim Kies- und Sandabbau "Valmischein". In der rechtskräftigen Ortsplanung für den Materialabbau am Standort "Valmischein" vom 19. Dezember 2012 (genehmigt mir Regierungsbeschluss Nr. 790 vom 27. August 2013) wurde für die Etappe 2 eine Abbautiefe von 15 Metern festgelegt. Es hat sich gezeigt, dass das Material bis zu einer Tiefe von 25 Metern hohe Qualität aufweist. Um dieses Material nutzen zu können, wird die zulässige Abbautiefe mit der vorliegenden Planung auf 25 m angepasst. Zugleich wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.

c.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Plessur überein-

stimmt.

Im Regionalen Richtpian "Materialabbau, Materialablagerungen und Deponien Schanfigg" ist die zweite Etappe des Materialabbaus Valmischein als Festsetzung (Objekt Nr. 01.07.006.15) bezeichnet. Gemäss Kapitel 3 (bezüglich der "Änderungen Sachbereich Ver- und Entsorgung betreffend Ablagerungsstandort ‘Ris’ und der Erweiterung Abbaustandort 'VYalmischein'") sollen bestehende Infrastrukturen genutzt und nach Möglichkeit weiter ausgebaut werden. Folglich stimmt die vorliegende Pla-

nung mit den Vorgaben der Richtplanung überein.

Zonenplan 1:1000 Valmischein Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Valmischein (Situation und Profile)

1. Zonenplan 1:1000 Valmischein

Da die Erweiterung des Abbauvolumens in die Tiefe erfolgt, ist keine Erweiterung der Abbauzone nötig. Mit dem vorliegenden Zonenplan wird lediglich eine überlagernde Materialablagerungszone ausgeschieden. Diese ermöglicht, dass entstehende Loch mit unverschmutztem Aushubmaterial wieder auffüllen zu können. Eine Anpassung der bestehenden Rodungsbewilligung vom 23. August 2013 (Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Nr. 18/13) ist nicht nötig.

2. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Valmischein (Situation und Profile) Aufgrund des geänderten Abbauvolumens und der daraus folgenden veränderten Ablagerungsmöglichkeiten muss der bestehende Generelle Gestaltungsplan auf das neue Abbaukonzept angepasst, und es muss die Endgestaltung dargestellt werden.

3. Umweltverträglichkeitsprüfung

3.1 UVP-Pflicht, Zuständigkeiten und Fristen

Am Standort "Valmischein" wird heute Kies und Sand abgebaut. Die erste Abbauetappe wurde bereits abgebaut und rekultiviert. Aktuell wird die Etappe 2a mit einem jährlichen Volumen von ca. 8000 m? abgebaut. Dafür wurde ein entsprechender UVB ausgearbeitet. Mit der geplanten Etappe 2b übersteigt das gesamte Abbauvolumen am Standort "Valmischein" den Schwellenwert von 300 000 m? gemäss Anhang 80.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) und unterliegt somit der UVP-Pflicht.

Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung. Grundlage dazu bildet der UVB vom 12. Juni 2017, der dieser Vorlage beiliegt.

3.2 Koordination mit anderen Bewilligungen

Das Vorhaben erfordert neben der Baubewilligung auch weitere, zu koordinierende Bewilligungen gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG. Für den Abbau- und Materialablagerungsstandort "Valmischein” sind die folgenden Spezialbewilligungen (in Klammer jeweils die für die Bewilligung zuständige Behörde) nach Art. 88 KRG im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) einzuholen:

- Gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Ausbeutung von Kies und Sand nach Art. 44 GSch6 (Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement; EKUD);

- Zustimmung zur Bewilligung einer Anlage mit erheblichen Luftverunreinigungen nach Art. 4 KUSV (Amt für Natur und Umwelt; ANU).

3.3 Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle Gegenstand der Beurteilung ist der im Auftrag der Gemeinde Arosa vom Ingenieurund Planungsbüro stellte UVB "Materialablagerungsstandort Valmischein" vom 12. Juni 2017. Dabei wird geprüft, ob die erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es wird geprüft, ob sämtliche Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Im Weiteren wird die geplante Anlage im jetzigen Projektierungsstadium auf ihre Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt beurteilt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

3.4 Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Der vorliegende UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen vollständig auf. Eine Beurteilung der relevanten Umweltbelange ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen

möglich.

3.5 Materielle Beurteilung des Projekts Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden Abschnitten die nach dem heutigen Wissensstand erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirek-

ten Umweltauswirkungen beurteilt. Für die Etappe 2a wurde bereits ein UVB ausge-

arbeitet. Nach Rücksprache mit dem ANU kann der vorliegende Umweltverträglichkeitsbericht für die Etappe 2b auf die Themen Luftreinhaltung und Lärm beschränkt werden, da die übrigen Umweltbereiche bereits im genannten Umweltbericht ausrei-

chend abgehandelt worden sind.

3.5.1 Lufthygiene

Projektauswirkungen gemäss UVB

Die Belastung durch Luftschadstoffe im Gebiet "Valmischein" wird heute durch die Emissionen des Strassenverkehrs auf der Kantonsstrasse nach Arosa sowie durch den Abbaubetrieb dominiert. Aufgrund des gegenüber heute gleichbleibenden jährlichen Abbauvolumens ändert sich nichts bezüglich Luftschadstoffemissionen durch den Betrieb.

Während des Betriebs kommen verschiedene dieselbetriebene Geräte und Maschinen zum Einsatz. Dabei ist mit geringfügigen Mehremissionen von Luftschadstoffen zu rechnen. Bei trockener Witterung muss beim Abbau von Kies und Sand sowie beim Einbau von sauberem Aushubmaterial mit Staubemissionen gerechnet werden. Um dem entgegenzuwirken, sind das abgebaute und das einzubauende Material sowie die nicht versiegelten Flächen allenfalls mit Wasser zu benetzen. So kann der

Staubentwicklung entgegengewirkt werden.

Beurteilung Die Regierung teilt die Ausführungen im UVB. Bei Staubentwicklung ist die vorgese-

hene Benetzung umzusetzen.

3.5.2 Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB

Die heutige Lärmbelastung im Gebiet "Valmischein” ist geprägt durch den Strassenverkehr auf der Strasse nach Arosa sowie durch den Abbaubetrieb. Da sich die jährliche Abbaumenge und somit die dadurch generierten täglichen Lastwagenfahrten gegenüber dem heutigen Zustand nicht ändern, ist mit keiner Erhöhung der Lärmemissionen durch den Strassenverkehr zu rechnen. Daher wird auf eine weitere Be-

urteilung des Strassenverkehrs verzichtet.

Der Abbau erfolgt nur am Tag (7 bis 19 Uhr). Das nächstgelegene Gebäude mit Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung liegt vom Rand des Abbauperimeters in ca. 350 m Entfernung zur Abbauetappe 2b und befindet sich in der Landwirtschaftszone, wo die Empfindlichkeitsstufe ES Ill gilt. Der Beurteilungspegel Lr mit 51 dB(A) gemäss den gemachten Berechnungen liegt weit unter dem einzuhaltenden Planungswert von 60 dB{A).

Beurteilung

Die Lärmauswirkungen durch den Kiesabbau werden im UVB untersucht und ausgewiesen. Die für die verschiedenen Lärmquellen veranschlagten Schallleistungspegel sind plausibel. Gemäss diesen Untersuchungen liegt die durch den Betrieb der Anlage beim nächstgelegenen lärmempfindlichen Gebäude verursachte Lärmbelastung deutlich unter dem Planungswert. Aus lärmrechtlicher Sicht ist gegen die Erwei-

terung und den Weiterbetrieb der Anlage nichts einzuwenden.

3.6 Zusammenfassende Beurteilung Der eingereichte UVB stellt zusammen mit den im Kanton vorhandenen Kenntnissen eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des

Bauvorhabens dar. Im Übrigen geben der Zonenplan 1:1000 Valmischein und der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Valmischein (Situation und Profile), beide vom 4. März 2018, zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:1000 Valmischein und der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Valmischein (Situation und Profile), beide vom 4. März 2018, werden

im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 12. Juni 2017 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 25. Mai 2018 festgestellt, dass die geplante Erweiterung des Materialabbaus im Gebiet "Valmischein" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gemeinde Arosa auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Der Gemeindevorstand Arosa sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigten Nutzungspläne, der UVB sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 25. Mai 2018 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Bekanntgabe nach Art. 20 UVPV).

Gegen den vorliegenden Beschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Be-

schwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Br. baum YM

Dr. Mario Cavigelli Daniel Spadin