Teilrevision 2012
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rossa
Document
- Numer
- 12.502
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Rossa
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 22-05-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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II Governo del Cantone der Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
23. Mai 2012
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22. Mai 2012
A.
Protokoll Nr.
502
AMTSF-IEGISTR/>JIU!*
AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rossa beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 18. Dezember 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Legge edilizia ıııııı
Piano delle zone 1:1000 Santa Domenica Piano delle zone 1:1000 Ritaglio Rossa
Piano delle zone con Piano generale delle strutture 1:1000 Augio Sud / Aug da
Ross
Piano delle zone con Piano generale delle strutture 1:1000 Deposito materiale Pighé
Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Ritaglio Rossa
Neben diesen Planungsmítteln reichte die Gemeinde Rossa die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Dezember 2010 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Nuovo centro sportivo „Ai Volan", relazione descrittiva del 10 novembre 2009
Deposito materiale Pighé, progetto di massima del 7 settembre 2009 ı ı ı ı
Rodungsgesuch vom 12. Februar 2011 (Formulario domanda di dissodamento,
Conferma proprietario del terreno, Estrafio CN 1:25 000, Piano di dissodamento
1:1000, Calcolo della perdita del valore ecologico)
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. Juli 2010 und Ergänzung vom 14. September 2010 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. De-
zember 2010 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-
den (KRG) erfolgte am 23. Dezember 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Am
28. März 2011 reichte die Pro Natura Graubünden gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG
eine Stellungnahme ein. Darauf wird in den Ausführungen näher eingegangen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Rossa um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Ge-
meinde Rossa bilden die Gesamtrevision des Baugesetzes (BauG), die Bereinigung der Gefahrenzonen in Santa Domenica infolge Realisierung von Verbauungsmass-
nahmen, die Schaffung einer Materialablagerungszone in Pighé bei Augio, die Schaffung der raumplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines Sport-, Tou-
rismus~ und Erholungszentrums mit Campingplatz in Aug da Ross bei Augio sowie
die Bereinigung der Wintersportzone bei Rossa.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen
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Zusammenhang. -- Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richt-
plankonform ist. I i
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Legge edilizia
Die Gemeinde Rossa hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG und KRVO,
beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Gestützt auf Art. 36 KRVO
hat sie dabei auch die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der
Baubegriffe (IVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemeinde Rossa
über ein zeitgemässes Baugesetz.
Bei der Umsetzung der VHB hat die Gemeinde mit Art. 15 BauG eine eigene Defini-
tion der Ausnutzungsziffer beschlossen, die sinngemäss mit Art. 37a KRVO überein-' stimmt. Diese Beschlussfassung ist in einem Zeitpunkt erfolgt, als Art. 37a KRVO
noch nicht in Kraft war. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde darauf hinge-
wiesen, dass allfällige zukünftige Revisionen von Art. 15 BauG dem Art. 37a KRVO
zu entsprechen haben.
Im Übrigen gibt das am 18. Dezember 2010 beschlossene Legge edilizia zu keinen
Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.
E. Piani delle zone 1:1000 "Santa Domenica" und "Ritaglio Rosse"
Am 2. April 2005 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Rossa eine To-
talrevision der Ortsplanung. Dabei wurden u.a. auch die Bauzonen der Fraktion Santa Domenica festgelegt. Wegen erhöhter Gefährdung durch Steinschlag konnten Tei-
le dieser Bauzone nicht genehmigt werden. Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 1359
vom 12. Dezember 2006 wurde das Genehmigungsverfahren für die Bauzonen, wel-
che gemäss Gefahrenkarte 1:2000 „Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domeni-
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ca" im Bereich mit „erheblicher Gefährdung" (rot) liegen, bis zur Erstellung der
Schutzverbauungen sowie Anpassung der Gefahrenzonenplanung sistiert. Ferner wurde innerhalb des Bereiches „mittlerer Gefährdung" (blau) gemäss Gefahrenkaıte
1:2000 „Steinschlag / Felssturz, Ausschnitt Sta. Domenica" für Neubauten, Wieder-
aufbauten, Umbauten und Erweiterungen mit erheblicher Wertverm ehrung eine Ge-
nehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden im Sinne von Art. 38 Abs. 3, 4 und 5 KRG angeordnet.
Gegenstand der vorliegenden OP-Revision in der Fraktion Santa Domenica ist, wie
erwähnt, die Anpassung der Gefahrenzonen. Diese wurden aufgrund der nun realisierten und durch die Forstorgane abgenommenen Schutzmassnahmen gegen Steinschlag angepasst. Gestützt auf die neuen Gefahrenzonenausscheidungen liegt
kein Konflikt mehr zwischen der roten Gefahrenzone und der Bauzone. Mit anderen
Worten befindet sich keine der am 2. April 2005 beschlossenen Bauzonen innerhalb
der am 18. Dezember 2010 neu beschlossenen roten Gefahrenzone. In diesem Sin-
ne können sämtliche mit RB Nr. 1359 vom 12. Dezember 2006 sistierten Bauzonen nunmehr genehmigt werden.
Im Übrigen geben der Piano delle zone 1:1000 Santa Domenica und der Piano delle
zone 1:1000 Ritaglio Rossa, beide vom 18. Dezember 2010, zu keinen weiteren Be-
merkungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.
F. Piano delle zone Con Piano generale delle strutture 1:1000 Augio Sud I Aug da
Ross
a) Ausgangslage und Beurteilung
Im Gebiet Aug da Ross beendet sich zwischen der Calancasca und dem Feldweg
nach Spülügh ein Areal mit touristischem Potential, das seit Jahrzehnten als Sportund Naherholungsstandort genutzt wird. Gemäss dem diesbezüglich positiv vorge-
prüften Regionalen Richtplanentwurf „Masterplan Moesano" aus dem Jahre 2002
strebt die Region Calanca am fraglichen Standort die Festsetzung folgender Aktion
neu an:
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Azione n. 2: "Campeggio turistico della Val Calanca",
Azione n. 8: "Infrastrutture turistiche Calanca Interna"
Die rechtskräftige Ortsplanung beinhaltet eine Zona di svago (Erholungszone) mit ei-
ner bescheidenen Area costruzioni (Baufenster), welche Aussenanlagen und dazu-
gehörige Dienstbauten im Verfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) zulasst.
Die neu beschlossene Grundordnung sieht im südlichen Bereich die Entflechtung der
Schutz- und Nutzinteressen im Sinne einer sauberen Trennung zwischen Wald,
schätzenswerter Aue bzw. Zona di protezione della natura (ZPN, Naturschutzzone), Zona di perícolo elevato (ZP1, Gefahrenzone 1) und Zona di svago (ZS Erholungs-
zone) vor. Im mittleren Bereich wird die rechtskräftige ZS durch eine Zona per impl-
anti pubblici (IP, Zone für öffentlichen Anlagen) ersetzt. im nördlichen Bereich wird
eine neue Zona per edifici e impianti pubblici (EIP, Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen) zwecks Realisierung eines Sportzentrums anstelle des Altro terrirorío co-
munale (übriges Gemeindegebiet) ausgeschieden. Mit anderen Worten werden die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen, um die Nutzung innerhalb der
schmalen, in sich geschlossenen Landzunge zwischen der Calancasca und dem
Feldweg nach Spülügh einerseits sowie dem geschützten Auenwald und der Brücke
über die Calancasca anderseits zu intensivieren. Die Nutzungsintensivierung erfolgt
nach einer geordneten Abstufung, wonach die grösstmögliche Intensivierung am
Übergang zum Siedlungsraum von Augio über die Schaffung einer EIP erfolgt, die sanftere am Übergang zum geschützten Auenwald über die Beibehaltung der ZS.
Gestützt auf den Masterplanentwurf wird festgestellt, dass der Standort Aug da Ross
für Sport-, Tourismus~ und Erholungsanlagen geeignet und regional zumindest mate-
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riell abgestimmt ist. Angesichts der Grundeigentumsverhältnisse (Gemeinde) und der
beschlossenen Zonentypen besteht kein Zweifel darüber, dass die geplanten Vorha-
ben den Zielen der Gemeinde- und Regionsentwicklung entsprechen werden. In die-
sem Sinne steht der nun beschlossenen Nutzungsintensivierung nichts entgegen.
Abschiíessend wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass am 1. Januar 2011 eine Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) und am
1. Juni 2011 die zugehörige Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) in
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Kraft getreten sind. Nach Art. 36a GSchG haben die Kantone den Gewässerraum unter Berücksichtigung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasser-
schutzes und der Gewässernutzung bis spätestens 31. Dezember 2018 festzulegen.
Solange der Gewässerraum nicht gemäss Art. 41a und 41b GSchV festgelegt ist, gilt für die Abstände von Bauten und Anlagen zu Gewässern die strengere Übergangs-
bestimmung zur Änderung der GSchV vom 3. Mai 2011. Diese bundesrechtliche Bestimmung geht den Abstandsvorschriften des KRG vor.
b) Stellungnahme der Pro Natura Graubünden I Beurteilung
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen im Nutzungsplanungsverfahren nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an
die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weíterzuges des regierungsrätlichen
Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge
regelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von der
Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat im vorliegenden Fall die Pro Natura Graubünden Gebrauch gemacht. Diese Umwelt-
organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden Orts-
planungsgenehmigungsbeschluss allenfalls an das Verwaltungsgericht zu rekurrieren. Entsprechend wird die Pro Natura Graubünden in den Verteiler des vorliegen-
den Beschlusses aufgenommen.
Mit ihrer Stellungnahme vom 28. März 2011 beantragt die Pro Natura, die EIP sei
nicht zu genehmigen. Zur Begründung führt sie aus, die fragliche Zone liege gemäss
kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar einerseits in einer Landschaft von regionaler Bedeutung (L-1503 Calancasca) und andererseits in einer Aue von regio-
naler Bedeutung (A-2502 Spülügh). Die Landschaft und die Aue seien im Richtplan unter Schutz gestellt (15.LS.03R Rive della Calancasca [Rossa-Cauco], A-2502 Spü-
lüghy
Entgegen der Behauptung der Pro Natura tangiert die fragliche EIP keine Natur- oder
Landschaftsschutzobjekte aus dem Kantonalen Richtplan. Das festgesetzte Landschaftsschutzobjekt 15.LS.03 Rive della Calancasca (Rossa - Cauco) befindet sich
östlich des Feldweges nach Spülügh, d.h. ausserhalb des Revisionsperimeters. Das
festgesetzte Naturschutzobjekt A-2502 Aue Spülügh befindet sich südlich der EIP
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und wurde in der fraglichen Revision als ZPN umgesetzt. Der rechtskräftige Piano di-
rettore regionale, oggetto 15.103 Aree regíonali di protezione del paesaggío vom
8. Juni 1999 (RB Nr. 2093 vom 19. Dezember 2000) spart das fragliche Sport-, Tou-
rismus- und Erholungsareal Aug da Ross ebenfalls aus.
Konkret deckt die fragliche EIP eine ebene, aufgeschüttete bzw. planierte Fläche ab,
welche von der Calaneasca durch einen Damm getrennt ist und keine Merkmale ei-
ner Aue aufweist. Die Planierung erfolgte, als die gleiche Fläche zwischen den Jah-
ren 1993 und 2005 der IP zugewiesen war und als Natursportplatz diente.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der EIP in Aug da Ross keine
überwiegenden Natur- oder Landschaftsschutzinteressen entgegen stehen. Dem An-
trag der Pro Natura Graubünden vom 28. März 2011 wird keine Folge geleistet.
Im Übrigen drängen sich zum Piano delle zone Con Piano generale delle strutture
1:1000 Augio Sud / Aug da Ross vom 18. Dezember 2010 keine weiteren Bemer-
kungen auf. Der Plan kann genehmigt werden.
G. Piano delle zone con Piano generale delle strutture 1:1000 Deposito materiale Pighé
Für die Ausscheidung der Zona per il deposíto di materiali Pighé muss der bestehen-
de Wald im Umfang von 1200 m2 temporär gerodet werden. Gemäss den Rodungs-
unterlagen erfolgen die Ersatzmassnahmen durch eine flächenausgleichende Auf-
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forstung vor Ort. Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal ist
seitens Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements am 25. Oktober 2011 erteilt worden.
Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
Im Übrigen drängen sich zum Piano generale delle strutture 1:1000 Deposito materiale Pighe vom 18. Dezember 2012 keine weiteren Bemerkungen auf. Der Plan kann
genehmigt werden.
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H. Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Ritaglio Rossa
Der Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Ritaglio Rossa vom 18. Dezember 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
ı. Weitere Planung
1. Zona per il deposito di material Pighê
Die Realisierung der Materialablagerung in Pighé bedingt die Beeinträchtigung eines
natürlichen, bewaldeten, schätzenswerten Raumes. In diesem Fall geht es um eine
seltene Waldgesellschaft, welche gestützt auf Art. 18 Abs. 1bis Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) als besonders schützenswert gilt. Lässt sich eine Beeinträchti-
gung nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren
beStmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessen Er-
satz zu sorgen (Art. 18 Abs.
11°' NHG). Im Rahmen des Rodungsgesuches wurde die
Beeinträchtigung nach der Methode Delarze mit 6000 Punkten bemessen. Schutz-,
Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen wurden aber weder im Rodungs- noch
im Nutzungsplanverfahren festgelegt. Angesichts des Umfanges der realistisch zu erwartenden Massnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Massnahmen
im Folgeverfahren, nämlich im BaubeWilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der
Bauzone (BAB), projektiert und bewilligt werden können. Die Gemeinde wird in die-
sem Sinne angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Ersatz- und Wiederherstellungs-
massnahmen, insbesondere die Detailgestaltung der Oberfläche, im Baugesuch resp. BAB-Gesuch ausgewiesen werden. 2. Trockenwiesen und -weiden
Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der Bundesrat die Verordnung über den
Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWWV) samt An-
hang mit der Liste der jeweiligen Tww-Objekte in Kraft gesetzt. Auf dem Gemeinde-
gebiet von Rossa befinden sich mehrere Tww-Objekte von nationaler und regionaler (Kantonaler) Bedeutung. Gestützt auf den RlP2000 erfolgt die Umsetzung der Naturund Landschaftsschutzinventare im Kanton Graubünden über die Ausscheidung von
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entsprechenden Schutzzonen in der Nutzungsplanung. Die Gemeinde wird daher
aufgefordert, bei der nächsten OP-Revision das Inventar der Tww-Objekte in die
Ortsplanung mittels geeigneter Schutzzonen und entsprechendem Baugesetzartikel
umzusetzen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 18. Dezember 2010 beschlossene Legge edilizia wird im Sinne der Erwägungen genehmigt:
2. Der Piano delle zone 1:1000 Santa Domenica, der Piano delle zone 1:1000 Ritaglio Rosse, der Piano delle zone con Piano generale delle strutture
1:1000 Augio Sud /Aug da Ross sowie der Piano delle zone con Piano ge-
nerale delle strutture 1:1'000 Deposito materiale Pighé, alle vom 18. Dezem-
bei 2010, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Anweisungen
genehmigt.
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Die Gemeinde wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Ersatz- und
Wiederherstellungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Materialabla-
gerung Pighé im Baugesuch resp. im BAB-Gesuch ausgewiesen werden.
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Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der nächsten OP-Revision die Schutzanliegen betreffend Trockenwiesen und Trockenweiden umzusetzen.
3. Die mit RB Nr. 1359 vom 12. Dezember 2006 von der Genehmigung ausgenommenen Bauzonen gemäß Piano delle zone 1:1000 Augio, Sta. Domenica
vom 2. April 2005 werden nunmehr genehmigt.
Die Anweisungen gemäss Ziffer 2. a) bis 2. c) des Dispositivs des RB Nr. 1359
vom 12. Dezember 2006 werden aufgehoben.
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4. Der Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Ritaglio Rossa vom 18. Dezember 2010 wird genehmigt.
5. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD)
vom 25. Oktober 2011 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss eröffnet.
6. Der Gemeindevorstand Rossa wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. Dezember 2010 zu erfolgen. im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-
gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass dagegen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Be-
schwerde erhoben werden kann.
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7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Bei
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
9. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten grafischen Auszügen vorzunehmen.
10. Der Gemeindevorstand Rossa sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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12. Mitteilung an:
Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung
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Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor: .
Barbara Janom Steiner
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun