Teilrevision 2004

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Brusio

Document

Numer
04.242
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Brusio
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
24-02-2004

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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE- nn SSEGISTRATUR In AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung Il Governo La regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 24. Februar 2004 26. Februar 2004 242

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 22. Dezember 2002 eine Teilrevision der rechtskräftigen Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Legge edilizia (Art. 3.2, 4.11, 4.14, 4.17, 4.18, 4.19, 4.24bis, 4.24ter und 5.4) - Piano delle zone 1:2'000 Campocologno / Li Geri

- Piano delle zone 1:2'000 Zalende / Pergola

- Piano delle zone 1:2'000 Viadotto / Ginetto

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- Piano delle zone 1:2'000 Müreda / Selvaplana

- Piano delle zone 1:2'000 Miralago / Scala / Betin / Viano

- Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000

- Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Garbela

- Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Miralago

- Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Campocologno

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Zalende

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Campascio

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Viadotto

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Garbela (Zona per impianti di svago) - Piano generale delle strutture 1:1'000 Cava Erta

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Cava Campanile

- Piano generale delle strutture 1:1'000 Cava Müreda

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Revisionsarbeiten sind durch das Amt für Raumplanung (ARP) begleitet worden.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Dezember 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte im Kantonsamtsblatt vom 9. Januar 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 ersuchte der Consiglio comunale di Brusio um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat am 19. September 2003 genehmigt) sowie mit dem Regionalen Richtpian Valle di Poschiavo übereinstimmt.

Von richtplanerischer Bedeutung sind insbesondere die Festsetzungen, welche im Zusammenhang mit Materialabbau und -ablagerung stehen. Berücksichtigt wurden diesbezüglich die regionalen Richtplanvorhaben Nr. 13.601 „Estrazione sassi, ghiaia e sabbia“ und 13.602 „Discariche per materiali inerti e depositi materiale“, weiche mit Regierungsbeschluss Nr. 1936 vom 2. November 1999 mit Vorbehalten genehmigt

worden waren.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

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Baugesetz Art. 4.18 (zona estrazione sassi-ghiaia)

Mit Regierungsbeschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des am 7. Dezember 1997 beschlossenen Art 4.18 des kommunalen Baugesetzes (BauG) sistiert. Mit der vorliegenden Baugesetzesrevision wurde Abs. 4 von Art. 4.18 BauG leicht überarbeitet und neu beschlossen.

Nach erfolgter Koordination mit der Richtplanung sowie gestützt auf die Bereinigung der kommunalen Abbauplanung steht der Genehmigung des am 7. Dezember 1997 resp. 22. Dezember 2002 (neuer Abs. 4) verabschiedeten Art. 4.18 nichts entgegen.

Im Übrigen gibt die am 22. Dezember 2002 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Piani delle zone 1:2’000

- Campocologno / Li Geri

- Zalende / Pergola

- Viadotto / Ginetto

- Müreda / Selvaplana

- Miralago / Scala / Betin / Viano

Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'’000

1. Zona residenziale R2 in Cavaione

Die Gemeinde Brusio schied im piano delle zone 1:2'000 Miralago — Scala - Betin - Viano vom 7. Dezember 1997 in Cavaione zwei isolierte, vom Ortskern getrennte zone residenziale R2 im Ausmass von 0.25 resp. 0.18 ha aus. Mit Beschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 wies die Regierung diese beiden zone residenziale R2 zur Über-

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arbeitung an die Gemeinde zurück. Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, die beiden Zonen stellen Kleinstbauzonen dar und widersprechen wichtigen Prinzipien der Raumplanung.

im vorliegenden piano delle zone 1:2'000 Miralago / Scala / Betin / Viano vom 22. Dezember 2002 wies die Gemeinde die grössere und von der Siedlung weiter abgelegene zona residenziale R2 der Landwirtschaftszone zu. Die kleinere zona residenziale R2 hat die Gemeinde demgegenüber wiederum beschlossen. Zur besseren Einbindung an den Siedlungskern hat sie einerseits zwischen der bestehenden Siedlung und der zona residenziale R2 neu eine zona per Costruzioni accessori ausgeschieden. Anderseits hat sie mit der neu ausgeschiedenen zona di rispetto zwischen dem Siedlungskern und der neu ausgeschiedenen zona residenziale R2 das erhaltenswerte Erscheinungsbild bewahren können. Unter diesen Umständen kann die fragliche zona residenziale R2 in Cavaione genehmigt werden.

2. Zona piazzale di travaso

Die Gemeinde Brusio schied im piano delle zone 1:2'000 Campocologno — Li Geri vom 7. Dezember 1997 in Campocologno eine zona piazzale di travaso aus. Mit Beschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren für diese Zone bis zum Vorliegen des gemäss Baugesetz notwendigen Generellen Gestaltungsplanes.

Im vorliegenden piano delle zone 1:2'000 Campocologno / Li Geri vom 22. Dezember 2002 schied die Gemeinde im fraglichen Gebiet eine verkleinerte zona piazzale di travaso aus. Gleichzeitig wurde in dem ebenfalls am 22. Dezember 2002 beschlossenen Art. 4.11 BauG eine Regelbauweise festgelegt. Auf die Erarbeitung eines Generellen Gestaltungsplanes wurde verzichtet.

Die vorliegende Planung betreffend der zona di piazzale kann als recht- und zweckmässig beurteilt werden. Die zona di piazzale di travaso kann genehmigt werden.

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3. Zona per impianti di svago in Garbela

Die Gemeinde Brusio schied im piano delle zone 1:2'000 Müreda — Selvaplana vom 7. Dezember 1997 in Garbela eine zona per impianti di svago aus. Mit Beschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 sistierte die Regierung das entsprechende Genehmigungsverfahren wegen des Fehlens eines Generellen Gestaltungsplanes sowie einer forstlichen Regelung.

Mit dem vorliegenden piano delle zone 1:2'000 Müreda / Selvaplana vom 22. Dezember 2002 schied die Gemeinde Brusio im Gebiet Garbela eine zona impianti di savago mit einer neuen Äbgrenzung aus. Äuch diese neu ausgeschiedene zona per impianti di svago überlagert teilweise Wald bzw. Forstwirtschaftszone. Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) einer Rodungsbewilligung. Es liegen weder eine solche Rodungsbewilligung noch spezielle forstliche Regelungen gestützt auf Art. 16 Abs. 2 WaG (Waldservitut) vor. In Anbetracht dessen, dass im fraglichen Gebiet bereits Bauten und Anlagen bestehen und die in der zona per impianti di svago zulässigen Nutzungsarten und -intensitäten im Wesentlichen im piano generale delle struttue 1:1'000 Garbela (Zona per impianti di svago) festgelegt wurden, wird der Waldkonflikt bei der Behandlung dieses Planes (vgl. hinten Abschnitt F Ziffer 1) beurteilt.

4. Zona depositi aziendali

Die Gemeinde Brusio hat im piano delle zone 1:2'000 Viadotto - Ginetto vom 7. Dezember 1997 in Viadotto auf den Parzellen Nr. 1454 und 1455 eine zona depositi aziendali ausgeschieden. Im Beschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 wurde das entsprechende Genehmigungsverfahren mangels Vorliegen der notwendigen Rodungsbewilligung sistiert.

Im vorliegenden piano delle zone 1:2'000 Viadotto / Ginetto vom 22. Dezember 2002 wurde gestützt auf eine rechtskräftige Rodungsbewilligung die zona forestale auf der Parzelle Nr. 1454 neu ausgeschieden. Damit verkleinert sich gleichzeitig die im piano delle zone 1:2'000 Viadotto -— Ginetto vom 7. Dezember 1997 ausgeschiedene zona depositi aziendali. Einer Genehmigung dieser sistierten und mit vorliegender Planung geänderten zona depositi aziendali steht nichts mehr entgegen. Die zona depositi

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aziendali auf den Parzellen Nr. 1454 und 1455 kann gestützt auf die Rodungsbewilligung vom 21. Mai 1999 genehmigt werden.

5. Zone d’estrazione sassi e ghiaia

Die Gemeinde Brusio hat im piano delle zone 1:10’000 vom 7. Dezember 1997 und in den piani delle zone 1:2'000 Zalende — Pergola und Viadotto — Ginetto in verschiedenen Gebieten zone d’estrazione sassi e ghiaia ausgeschieden. Im Beschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich sämtlicher zone d’estrazione sassi e ghiaia aus verschiedenen Gründen sistiert.

Im vorliegenden piano delle zone 1:10'000 vom 22. Dezember 2002 verzichtete die Gemeinde auf die Ausscheidung der zone d’estrazione sassi e ghiaia in den Gebieten Sass Martin und Selvaplana. Das ARP wird beauftragt, im piano delle zone 1:10'000 vom 7. Dezember 1997 entsprechende Kennzeichnungen (Nichtgenehmigungen der zone d’estrazione sassi e ghiaia) bei diesen beiden Zonen vorzunehmen.

Hingegen schied die Gemeinde Brusio im vorliegenden piano delle zone 1:2’000 Zalende / Pergola im Gebiet Campanile/Casal und im vorliegenden piano delle zone 1:10'000 in den Gebieten Erta und Müreda wiederum zone d’estrazione sassi e ghiala aus. Mit der Genehmigung des Regionalen Richtplanvorhabens Nr. 13.601 „Estrazione sassi, ghiaia e sabbia“ gemäss Regierungsbeschluss Nr. 1936 vom 2. November 1999, einiger punktueller Zonenkorrekturen und der Erteilung der erforderlichen Rodungsbewilligungen für die Gebiete Campanile/Casal und Erta wurden die notwendigen Grundlagen für eine Genehmigung der drei Zonen geschaffen. Die zone d’estrazione sassi e ghiaia im piano delle zone 1:2’000 Zalende / Pergola und im piano delle zone 1:10'000 vom 22. Dezember 2002 können somit genehmigt werden. Das ARP wird beauftragt, in den piani delle zone vom 7. Dezember 1997 entsprechende Kennzeichnung bei diesen drei Zonen vorzunehmen.

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6. Zona di deposito materiale

Die Gemeinde Brusio hat im piano delle zone 1:2’000 Viadotto — Ginetto vom 7. Dezember 1997 im Gebiet Castalet eine zona di deposito materiale ausgeschieden. Im Beschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 wurde das Genehmigungsverfahren für diese Zone sistiert, bis die richtplanerischen Voraussetzungen gegeben sind, ein Genereller Gestaltungsplan geschaffen und die Altlastensanierung mit den raumplanerischen Anliegen koordiniert ist.

Im vorliegenden piano delle zone 1:2'000 Viadotto / Ginetto vom 22. Dezember 2002 verzichtete die Gemeinde Brusio auf eine erneute Ausscheidung einer zona di deposito materiale. Das ARP wird beauftragt, im piano delle zone 1:2'000 vom 7. Dezember 1997 eine entsprechende Kennzeichnung (Nichtgenehmigung der zona di deposito materiale) vorzunehmen.

7. Gradi di sensibilitä fonica

Die in den Legenden der piani delle zone 1:2'000 und des piano delle zone 1:10’000 aufgeführten gradi di sensibilitä fonica (GS) hinsichtlich der zona parcheggi/autorimesse, der zona per costruzioni accessorie, der zona per edifici ed impianti pubblici, der zona estrazione sassi/ghiaia, der zona forestale, des altro territorio comunale und der zona di rispetto stimmen mit den GS in den Legenden der rechtskräftigen piani delle zone nicht überein. Abklärungen haben ergeben, dass die Gemeinde in der vorliegenden Planung keine neuen GS für die fraglichen Zonen festlegen wollte. Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Brusio die Regierung, die genannten Zuweisungen als Darstellungsfehler bzw. formelle Mängel zu betrachten und im Sinne vom Art. 37 Abs. 4 KRG nach Vorgabe der rechtskräftigen Zonenpläne zu korrigieren. Diesem Anliegen kann entsprochen werden. Die GS in den Legenden der piani delle zone 1:2'000 und des piano delle zone 1:10'000 werden somit wie folgt korrigiert: zona parcheggi/autorimesse GS Ill, zona per costruzioni accessorie GS Il, zona per edifici ed impianti pubblici GS II, zona estrazione sassi/ghiaia GS Ill, zona forestale GS Ill, altro territorio comunale GS Ill und zona di rispetto GS Il. Das ARP wird beauftragt, in den Legenden entsprechenden Kennzeichnungen der piani delle zone vorzunehmen.

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Im Übrigen geben die fünf piani delle zone 1:2'000 Campocologno / Li Geri, Zalende / Pergola, Viadotto / Ginetto, Müreda / Selvaplana und Miralago / Scala / Betin / Viano Piano sowie der piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000, alle vom 22. Dezember 2002, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Piani generali d’urbanizzazione 1:2'000 Garbela e Miralago Piano generale d’urbanizzazione 1:10'000

In den piani generali d’urbanizzazione werden u.a. die strade agricola-forestale festgelegt. Die Gemeinde Brusio wird darauf hingewiesen, dass die gestützt auf ein forstrechtliches Auflageverfahren bewilligte Forststrasse Presentia-Predasc im piano generale d’urbanizzazione 1:10'000 (noch) nicht als strade agricola-forestale festgesetzt wurde. Die Gemeinde wird ersucht, bei der nächsten Revision der Ortsplanung diese Festsetzung vorzunehmen.

Im Übrigen geben die beiden piani generali d’urbanizzazione 1:2'000 Garbela e Miralago und der piano generale d’urbanizzazione 1:10'000, alle vom 22. Dezember 2002, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Piani generali delle strutture 1:1’000 Campocologno, Zalende, Campascio, Viadotto, Garbela (Zona per impianti di svago), Cava Erta, Cava Campanile e Cava Müreda

1. zona per impianti di svago in Garbela

Im vorliegenden piano generale delle strutture 1:1’000 Garbela (Zona per impianti di svago) wurden die zulässigen Nutzungsarten und die dafür zulässigen Flächen festgelegt. Mit anderen Worten geht aus dem piano generale delle strutture hervor, wo

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welche Nutzungen zulässig sind. Bei der zona per impianti di svago handelt es sich um eine überlagerte Zone, welche zum Teil Wald bzw. Forstwirtschaftszone, zum Teil Landwirtschaftszone und übriges Gemeindegebiet überlagert. Für die Nutzungen innerhalb der Forstwirtschaftszone liegen noch keine forstlichen Regelungen vor. Davon betroffen sind die folgenden drei Bereiche:

a) _Area parco giochi

Mit der im piano generale delle strutture ausgeschiedene area parco giochi wird ein seit Jahren bestehender Spielplatz etwas konzentrierter angelegt, was für den Wald zu einer verbesserten Situation führen wird. Praxisgemäss wird die Gemeinde Brusio verpflichtet, für die waldfremde Nutzung des Spielplatzes ein Nutzungsreglement zu erstellen und innert zwei Jahren seit Vorliegen dieses Beschlusses dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) zur Genehmigung einzureichen (Art. 16 Abs. 2 WaG und Art. 17 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Waldgesetz). Mit dieser Auflage kann die area parco giochi genehmigt werden.

b) Area servizi

In der im piano generale delle strutture ausgeschiedenen area servizi befindet sich eine im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB- Verfahren) bewilligte Toilettenkabine. Die Regierung erteilte mit Beschluss Nr. 1817 vom 7. Juli 1992 die erforderliche Rodungsbewilligung. Die Gemeinde Brusio plant, diese Baute mit einem Umkleidebereich zu erweitern. Die notwendige Rodungsbewilligung und BAB-Zustimmung für diese Erweiterung kann in Aussicht gestellt werden. Die area servizi kann unter dem Vorbehalt der Rodungsbewilligung genehmigt werden.

c) Area ristorante / campi bocce

Schliesslich wurde im piano generale delle strutture eine area ristorante / campi bocce ausgeschieden, welche gemäss piano delle zone 1:2000 Müreda — Selvaplana vom 7. Dezember 1997 die zona forestale und im Bereich der bestehenden Bocciabahnen das altro territorio comunale überlagert.

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Die Gemeinde plant, die Spielbahnen zu erweitern und ein stattliches Restaurant mit über 100 Sitzplätzen in der zona forestale zu erstellen. Das Amt für Wald wies in einer Stellungnahme die Gemeinde darauf hin, dass dieses Projekt im Wald überdimensioniert sei und dafür keine Rodungsbewilligung erteilt werden könnte. Zur Zeit befindet sich das fragliche Projekt bei der Gemeinde zur Überprüfung und allfälligen Anpassung.

Die Im piano generale delle strutture ausgeschiedene area ristorante / campi bocce ist im Rahmen der heutigen Nutzung unbestritten, zumal in dieser area bereits eine entsprechende Anlage samt einem im BAB-Verfahren bewilligten Kleinrestaurant besteht. Die Frage, ob für ein überarbeitetes Projekt zur Erweiterung der Spielbahnen und des dazugehörigen Restaurants der Abschluss eines Waldservitutvertrages ausreicht oder eine Rodungsbewilligung notwendig ist und letztere erteilt werden kann, ist offen. Um unnötige Präjudizien zu vermeiden, wird das Genehmigungsverfahren für die area ristorante / campi bocce bis zum Vorliegen dieser Grundlagen sistiert.

2. Sistemazione terreno finale a Erta, Campanile e Müreda

In den piani generali delle strutture 1:1’000 Cava Erta, Cava Campanile e Cava Müreda, alle vom 22. Dezember 2002, sowie im piano generale delle strutture 1:1'000 Müreda vom 7. Dezember 1997 wurden die Endgestaltungen der mit vorliegender Planung genehmigten Abbaugebiete grob aufgezeigt. Auf die Festlegung von Abbauetappen in den piani delle strutture wurde verzichtet.

Mit dieser Planung ist zwar die Gemeinde der erforderlichen Pflicht zur Erarbeitung von Generellen Gestaltungsplänen nachgekommen, doch könnte eine strikte Umsetzung kaum als landschaftsverträglich qualifiziert werden (z.B. die flache und ortsfremde Abbauterrasse auf 950 m.ü.M. beim Steinbruch Müreda etc.). Da die Stein-/ Kiesgruben Erta und Campanile bescheidene Ausmasse haben und die Anlage Müreda zeitlich auf 10 Jahre befristet ist, können die piani delle strutture demnach als genügend detailliert beurteilt und folglich genehmigt werden. Für gute Endgestaltungen nach Abschluss der Abbautätigkeiten sind im Baubewilligungsverfahren bzw. im Zustimmungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) die erforderlichen Massnahmen zu planen und alsdann umzusetzen.

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Im Übrigen geben die acht piani generali delle strutture 1:1'000 Campocologno, Zalende, Campascio, Viadotto, Garbela (Zona per impinati di svago), Cava Erta, Cava Campanile e Cava Müreda, alle vom 22. Dezember 2002, sowie der piano generale delle strutture 1:1'000 Cava Müreda vom 7. Dezember 1997 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG beschliesst die Regierung:

1. Der am 7. Dezember 1997 beschlossene Artikel 4.18 des Baugesetzes wird genehmigt.

2. Die am 22. Dezember 2002 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 3.2, 4.11, 4.14, 4.17, 4.18 Abs. 4, 4.19, 4.24bis, 4.24ter und 5.4) wird genehmigt.

3. Die im piano delle zone 1:2’000 Viadotto - Ginetto vom 7. Dezember 1997 ausgeschiedene zona depositi aziendali wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4. Die fünf piani delle zone 1:2’000 Campocologno /Li Geri, Zalende / Pergola, Viadotto / Ginetto, Müreda / Selvaplana e Miralago / Scala / Betin / Viano sowie der piano delle zone e piano generale delle strutture 1:10'000, alle vom 22. Dezember 2002, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und folgenden Korrekturen (Behebung von formellen Fehlern im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand) genehmigt:

a) Die zona per impianti di svago in Garbela wird unter dem Vorbehalt der forstlichen Regelung (Waldservitut und/oder Rodungsbewilligung) genehmigt.

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b) Es gelten folgende gradi di sensibilita (GS):

zona parcheggi/autorimesse: Gs Ill zona per costruzioni accessorie: Gs il zona per edifici ed impianti pubblici: GS II

zona d’estrazione sassi/ghiaia: Gs il zona forestale: Gs Il altro territorio comunale: GSs ill zona di rispetto: Gsil

5. Die piani generali di urbanizzazione 1:2’000 Garbela e Miralago und der piano generale di urbanizzazione 1:10’000, alle vom 22. Dezember 2002, werden mit folgendem Anliegen genehmigt:

- Die Gemeinde Brusio wird ersucht, die Forststrasse Presentia-Predasc in einer nächsten Teilrevision der Ortsplanung ebenfalls in den im piano generale di urbanizzazione 1:10'000 aufzunehmen.

6. Die acht piani generali delle strutture 1:1’°000 Campocologno, Zalende, Campascio, Viadotto, Garbela (Zona per impianti di svago), Cava Erta, Cava Campanile e Cava Müreda, alle vom 22. Dezember 2002, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und folgenden Anweisungen genehmigt:

a) Bezüglich der area parco giochi im piano generale delle strutture 1:2'000 Garbela (Zona per impianti di svago) ist dem Bau-, Verkehrs- und Forsdepartement innert zwei Jahren ein Nutzungskonzept zur Genehmigung einzureichen.

b) Die Genehmigung der area servizi im piano generale delle strutture 1:2'000 Garbela (Zona per impianti di svago) erfolgt ohne Präjudiz für die notwendige Rodungsbewilligung im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen für allfällige Neu- oder Erweiterungsbauten.

10.

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c) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der area ristorante / campi bocce im piano generale delle strutture 1:2'000 Garbela (Zona per impianti di svago) wird sistiert.

d) Die piani generali delle stutture betreffend den Abbauzonen in Erta, in Campanile und in Müreda werden mit der Anweisung genehmigt, dass die landschaftsverträglichen Endgestaltungen im Baubewilligungsverfahren und BAB-Zustimmungsverfahren sicherzustellen sind.

Der piano generale delle strutture 1:1’000 Cava Müreda vom 7. Dezember 1997 wird genehmigt.

Der Gemeindevorstand Brusio wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Abstimmungen vom 22. Dezember 2002 resp. 7. Dezember 1997 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen der Planungsmittel vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der entsprechenden Planungsmittel zur Verfügung.

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11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

13. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

VAR

Klaus Huber

Der Kanzleidirektor:

Naau

Dr. C. Riesen