Teilzonenplan Erlenhof / Erlenmühle - Genehmigung
Plan da zonas · Gossau (SG)
Document
- Numer
- 1995-8714
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Gossau (SG)
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 02-11-1994
- Approvà
- 19-06-1995
- Publitgà
- 29-11-1994
- En vigur dapi
- 19-06-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
1
Ј Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
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19. Juni 1995
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Ganzen Text zeigen
E Rep. Nr.
21. JUN.1995 ✓
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Gemeinderat 9202 Gossau
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Vlsum
Genehmigung eínes Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeíndammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Síe haben uns ín Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teílzonenplan Erlenhof/Erlenmühle - Überbauungsplan Erlenhof mit besonderen Vorschríften (abgekürzt besV) Im Genehmigungsverfahren wurden bezüglich des Ueberbauungsplanes seitens verschiedener Amtsstellen Einwände erhoben. Am 16. Mai 1995 fand deshalb in Anwesenheit der Grundeígentűmerin an Ort und Stelle eíne Besprechung statt. Dabei konnte bezüglich der Dífferenzen eine Einigung gefunden werden. In der Folge wurde der Ueberbauungsplan angepasst. Zudem zogen Sie den von Ihnen im ersten Genehmigungsgesuch gemachten Vorbehalt betreffend das Gebiet Erlenmühle zurück. Die Prüfung ergibt folgendes: 1. Teílzonenplan Erlenhof/Erlenműhle Der Erlass íst recht- und zweckmässíg. Er kann genehmigt werden. 2. Ueberbauungsplan Erienhof Dieser bezweckt díe Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Holzbau- und Sägewerkes. Zudem so11 eine besondere Regelung gegenüber dem Loobach getroffen werden. Dieser bíldet teilweise die nördliche Grenze des Plangebietes, teílweise durchquert er díeses. Auf díesem Abschnítt íst der Loobach eingedolt.
a) Im Genehmigungsverfahren wurde bezüglich des Gewässerabstandes der gleiche Vorbehalt gemacht wie iri der Vorprüfung. Angesichts der Grösse des neu eingezonten Gebietes (500m Iang, bis zu 160m tief) haben Neubauten grundsätzlích 10m einzuhalten. Für Anlagen und im Bereich bestehender Bauten - ist eine Reduktíon auf 5m vertretbar. Im Nachgang zum Augenschein haben Sie - ím Einverständnis mit der Grundeigentümerin die Gewässerabstandslinie auf 5m zurückgenommen. Die Baubereiche blieben indes unverändert, weshalb der Plan diesbezüglich nicht widerspruchsfrei ist. Der Baubereich für An- und Nebenbauten (Höhe Gebäudevers.-Nr. 3634), jener für Lager- und Schníttholz (westlích der Brücke) sowie die Baubereiche für Hauptbauten (östlich der Brücke; westlíches Ende der Eindolung) sínd ebenfalls auf die gleíche Linie zurückzunehmen. Der PIan ist in diesem Sinn zu bereinigen. HP000431.DOc
Baudepartement Sekretariat
-2
Damit wird nichts ausgesagt über die heute teilweise vorhandenen Holzlager unmittelbar am Loobach. Díe Grundeigentümerin hat am genannten Augenschein zugesagt, die Holzlager Schritt um Schritt zu entfernen und nicht mehr zu ersetzen. Dies ist nicht nur erforderlich mít Blick auf die Gestaltung, sondern vielmehr auch zur Erhöhung der Sicherheít (Art. 52 BauG). Leider kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass hochwasserführende Bäche - z.B. nach Gewittern - Erdreích und Baumstämme mitreissen und so bei tieferliegenden Durchlässen Ueberschwemmungen verursachen. Ь) Im übrígen ist der Erlass recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die VerwaItungsrechtspfIege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbíndung mít Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeíndeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1.
Der Teilzonenplan Erlenhof/Erlenmühle wird genehmigt.
2.
Der Überbauungsplan Erlenmühle wird im Sínn der Enиägungen genehmigt.
3.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'400.-- (Teilzonenplan Fr. 400.--; Überbauungsplan Fr. 1000.--).
Rechtsmíttelbelehrung: Gegen díese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regíerung erhoben werden. Mít freundlichen Grüssen
Der Vorsteher: I Ý.
Dr. W. Kägi Regierungsrat Beílage: Genehmigte Erlasse Einzahlungsscheín Kopíe: L. Lehmann AG, Erlenhof, 9202 Gossau weiter an: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteílung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
HP000437.DOC
Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun