Überbauungsplan Bischofszellerstrasse 12 - 20

Plan d'utilisaziun spezial · Gossau (SG)

Document

Numer
2007-8761
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Gossau (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
08-08-2007
Approvà
22-11-2007
Publitgà
21-08-2007
En vigur dapi
22-11-2007

Karte

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Datotecas

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

22. November 2007

Stadtrat 9201 Gossau

Baudepertßm ent / Rechtsabtailung

Eingang

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23. Nov. 2007

Gemeinde Gossau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Beerb. Nr.

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Bischofszellerstrasse 12-20

Das 1.5 ha grosse, zentrumsnahe Planungsgebiet umfasst das ehemalige Werkareal der Gebrüder Epper AG (Parz. Nrn. 59/61, Zone WG3). Im Jahre 2003 wurde ein erster Überbau­ ungsplan "Bischofszellerstrasse 12-20" öffentlich aufgelegt und - nachdem Rekurse abgewie­ sen worden sind - vom Baudepartement genehmigt. Das in der Folge angestrengte Beschwer­ deverfahren wurde sistiert, der Überbauungskonzept nochmals überarbeitet. Die Grundkonzeption der Siedlung ändert nicht, entlang der Bischofszellerstrasse sind drei Gebäude mit einem durchgehenden, gewerblich genutzten Sockelgeschoss geplant. Rückseitig gruppieren sich Mehrfamilienhäuser um einen verkehrsfreien Wohnhof. Die Wohnungszahl ist gegenüber dem ersten Projekt reduziert worden, es wurde Wert auf eine grosszügigere Wohn­ anlage mit höherem Ausbaustandard gelegt. Gegen das vorliegende Projekt sind zwei Ein­ sprachen eingegangen, jedoch wieder zurückgezogen worden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der gleichnamige, vom Baudepartement genehmigte aber nie in Rechtskraft getretene Erlass vom 30. September 2005 gilt als aufgehoben. 07-4803 / 100418_45979

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1140.-Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt

Fr. Fr.

8 0 0 .3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst

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