Überbauungsplan Städeli II

Plan d'utilisaziun spezial · Pfäfers

Document

Numer
1978-3761
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Pfäfers
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-02-1978
Approvà
24-10-1978
Publitgà
14-03-1978
En vigur dapi
24-10-1978

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Text

BESONDERE V OR SCH RI FTE N ZUM ÜBERB AU UNG SP LAN STÄDELI II

Kanton St.Gallen Gemeinde Pfäfers

Art. 1 Geltungsbe­

reich

Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgül­ tigen Baureglements der Gemeinde Pfäfers. Der Ueberbauungsplan Städeli I vom 7.9.72 wird im Bereich des Ueberbauungsplangebiets Städeli II aufgehoben.

Art. 2 Zweck

Der Ueberbauungsplan bezweckt die gute Einfügung einer zukünftigen Ueberbauung des Gebietes Städeli II ins Land­ schaftsbild sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.

Art. 3 Überbauungsplan

Städeli n

Ueberbauungsvorschriften

Im Gebiet A ist ausschliesslich die Erstellung von einbis zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern zu­ lässig. Der grosse Grenzabstand beträgt 8 m, der kleine 4 m.

Art. 4 M 1:500

Stellung der Bauten

Die Längsfassaden der Gebäude haben ungefähr parallel zu den Höhenlinien zu verlaufen.

Art. 5 Vom Gemeinderat

2 3. Feb. 1978

Der Gemeindammann

er

Dachformen

Gemeinderatsschreiber

Sämtliche Bauten sind mit einem Satteldach zu versehen. Die Dachfirstrichtung hat quer zu den Höhenlinien zu verlaufen. Die in Erscheinung tretenden Dachflächen sind in einem dunklen Farbton zu halten.

Art. 6 Öffentlich

Vom

aufgelegt vom: 14

978

bis: Fassadenge­ staltung

Baudepartement des Kts. St.Gallen genehmigt am:

Weisse, sehr helle oder grellfarbige Hausanstriche so­ wie stark reflektierende Fassadenelemente sind nicht zu­ lässig.

Der^ Regierungsrat:

o

p

Art. 7

: Aussenantennen

Pian-Nr.: OP 12.13

Plandatum: 2 3 .1 .7 8 / 17. 2 .7 8

A

0

Art. 8 Autoab­

stellplätze

Legende: Gebiet A Landschafts­ bild

Umgrenzung des Plangebiets Strassenflächen Gehwege

Die im Plan eingezeichneten Strassen , Wege und Parzellengrenzen sind nicht verbindlich

Q V

Planungsbüro Pierre Strittmatter, ORL-Planer ETH/SIA 3 7 , 9 0 0 0 St.Gallen

auf orirvatem Grund zu erstellen. Diese müssen im unmittelbaren, berg­ seitigen Bereich der im Plan bezeichneten Strassen ange­ legt werden. Ausserhalb dieses Bereichs sind weitere Ab­ stellplätze und Garagen mit Privateinfahrten nicht gestat­ tet. Pro 80m2 Woh'ngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, ist ein Autoabstellnlatz vorzusehen.

Art. 9 —— — Baulinien

Vadianstrasse

Die Erstellung von nach Aussen in Erscheinung tretenden Einzelantennenanlagen ist nicht gestattet.

Tel: 071/22 43 43

©

Bauten und Anlagen haben sich harmonisch in das bestehende Landschaftsbild einzupassen. Der Gemeinderat ist befugt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Gliederung der Fassaden, der Gestaltung,der Dachformen sowie der Material- und Farbwahl besondere Auflagen zu erlassen.