Teilzonenplan Kessler - Genehmigung
Plan da zonas · Oberriet (SG)
Document
- Numer
- 1999-2610
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Oberriet (SG)
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 03-03-1997
- Approvà
- 11-06-1999
- En vigur dapi
- 11-06-1999
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
11. Juni 1999
Gemeinderat 9463 Oberriet
VII 26 Oberriet: Teilzonenplan „Kessler“, Genehmigungsgesuch Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Teilzonenplan „Kessler“;
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Der Erlass sieht vor, eine Fläche von rund 4,6 ha, die nach dem rechtsgültigen Zonenplan dem übrigen Gemeindegebiet (ca. 1,4 ha) bzw. der Landwirtschaftszone (ca. 3,2 ha) zugeschieden ist, neu der Industriezone zuzuweisen. Die Prüfung des Genehmigungsgesuches ergibt folgen des: 1. Der fragliche Erlass wurde bereits im Sommer 1997, zusammen mit einem Ueberbauungsplan, zur Genehmigung eingereicht. Damals stand die Erstellung einer Fensterfabrik zur Dis kussion, die gemäss den damaligen Planunterlagen die gesamte Fläche hätte beanspruchen sollen. In der Folge fand mit Einbezug der Grundeigentümer am 3. Oktober 1997 an Ort und Stelle ein Augenschein statt. Infolge eines tragischen Unglücksfalles wurde diese Planung in des hinfällig. Das Genehmigungsverfahren wurde sistiert, bis Klarheit über die weitere Verwen dung des Areals herrschte. Gemäss dem neuen Genehmigungsgesuch vom 20. Mai 1999 ist vorgesehen, auf einem Teil der ursprünglichen Fläche (ca. 2,9 ha) einen ausländischen Industriebetrieb in der Schweiz anzusiedeln. Für die übrige Fläche (ca. 1,7 ha, gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Land wirtschaftszone zugewiesen) bestehen keine konkreten baulichen Absichten mehr. 2. Bei der fraglichen Fläche handelt es sich um Fruchtfolgeflächen. Eignet sich Land in beson derem Mass für den Ackerbau, so ist nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG der Landwirt schaftszone zuzuweisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfor dern. Der Kanton St. Gallen ist gemäss bundesrechtlichen Vorgaben (Sachplan FFF vom 8. April 1992) zudem verpflichtet, 12‘500ha FFF langfristig zu sichern. Diese Aufgabe konnte der Kanton nur mit grosser Mühe erfüllen. Aufgrund dieser Ausgangstage besteht für den Kanton St. Gallen insgesamt nur ein kleiner Spielraum, Fruchtfolgeflächen neu der Bauzone zuzu scheiden. Für den Nachweis der übergeordneten Interessen gilt ein strenger Massstab. a) Im vorliegenden Fall soll ein Teil der Fläche (ca. 2,9 ha) für die Neuansiedlung eines auslän dischen Industrieunternehmens verwendet werden. Diese Neuansiedlung soll auch für andere Investoren aus dem Ausland eine gewisse Signalwirkung haben und ist deshalb aus der Sicht des KIGA von grosser Bedeutung. Der Bekanntheitsgrad des Wirtschaftsstandortes Kanton St. Gallen soll erhöht werden, um allenfalls weitere Interessenten aus dem Ausland anzuzie hen. Mit der Betriebsansiedlung sollen rund 30 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die
Ausführung des Bauvorhabens erscheint gesichert, weil das Baubewilligungsverfahren bereits durchgeführt wurde und die Baubewilligung demnächst erteilt werden kann. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die einzuzonende Fläche nach dem geltenden Zonenplan etwa zur Hälfte dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden ist. Insgesamt ergibt sich, dass die übergeordneten Interessen für eine bauliche Nutzung (Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG) für die Parzellen Nrn. 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2011 aus gewiesen sind und diese Grundstücke der Industriezone zugewiesen werden können. Beizufü gen ist, dass die Abgrenzungen grosszügig gewählt wurden und auch allfällige Erweiterungen (südlicher Teil) bzw. Verdichtungen (westlicher Teil) noch ermöglicht. Diese Erweiterungsmög lichkeiten dürfen ausschliesslich für den neuen Betrieb verwendet werden. Die Bauherrin ist zudem zu einer haushälterischen Bodennutzung anzuhalten. Die Neubauten sind so zu errich ten, dass allfällige spätere Aufstockungen grundsätzlich möglich sind. b) Demgegenüber sind für die Grundstücke Nrn. 2010, 2012, 2013, 2014 und 4738 derzeit kei ne übergeordneten Interessen ausgewiesen oder erkennbar, weshalb diese Grundstücke (nach dem geltenden Zonenplan der Landwirtschaftszone zugeschieden) der Industriezone zuge schieden werden sollen. Diesbezüglich ist die Genehmigung der Einzonung deshalb zu verwei gern. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die Zuweisung der Grundstücke Nrn. Nrn. 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2011 zur In dustriezone wird genehmigt. 2. Die Zuweisung der Parzellen Nrn. 2010, 2012, 2013, 2014 und 4738 zur Industriezone wird nicht genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Lerfiêr des Planungsamtes
Dr. P. Flaad Beilagen: • Teilzonenplan Kessler • Einzahlungsschein Kopie (eingeschrieben): • • • • BDTextaktuell.DO C
•
weiter an: • Rechtsabteilung • Planungsamt • AFU, Baugesuchsadministration
BDT extaktuell.D O C
Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun