Überbauungsplan Rorschacherstrasse-Oststrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1958-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
22-11-1958
En vigur dapi
22-11-1958

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT TELEFON

(071) 22 88 24

DES

KANTONS ST.GALLEN RORSC HAC H E RS T RAS S E

ST.GALLEN,

22 0

28

November 1958

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An die städtische Bauverwaltung St,

Gallen

Betr. Ueberbauungsplan Rorschacherstrasse - Oststrasse.

Nach Erledigung der betreffenden Rekurse senden wir Ihnen in der Beilage je ein genehmigtes Exemplar des Ueberbauungsplanes und der Besondern Vorschriften. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat:„---_----

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Beilagen

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5 GESCHOSSE

4- GESCHOSSE

5 GESCHOSSE :

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DES UBERBAWÖNGSPLANES

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ÜBERBAUUNGSPLAN ST. EIDEN 1 mit besonderen Vorschriften

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besondere Vorschriften

zum

Ueberbauungsplan für das Gebiet zwischen Rorechacher Strasse, Oststrasse und Helvetiaetrasse

<Vm16. Juli 1957 I Gestützt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan für das Gebiet zwischen Rorschacher Strasse, Oststrasse und Helvetiastrasse folgende Vorschriften:

Art .1 Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1 : 500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Rorschacher Strasse,

Geltungs­ bereich

Helvetiastrasse und Oststrasse. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Ueberbauungsplanes. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Regelung cnthal ten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaft­

liche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Ge­

Gesamt­ wirkung

samtwirkung erzielt wird.

Art. 3

Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Wo es der Ueberbauungsplan vorsieht, muss geschlossen geba

Baulinien und geschlos­ sene Bauweise

werden. Wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener Bauweise steht, muss der Gebäude-, resp. Grenzabstand gemäss Bauord­ nung eingehalten und die Seitenfront, an welche später angebaut werden wird, als ordentliche Fassade mit Fenstern und Dachvorsprüngen ausge­ bildet werden, wobei aber die Möglichkeit des spätem Zusammenbauens gewahrt bleiben muss.

Wenn auf der Nachbarliegenschaft ein über­ siehe Rückseite J

altertes Gebäude steht oder wenn aus ändern Gründen mit der baldigen Weiterführung der geschlossenen Ueberbauung gerech­ net werden kann, soll die Baupolizeibehörde Erleichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes gewähren.

- 2 -

Art A Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zu­ lässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss; Galeriegeschosse

Gebäude­ höhe

zählen als Geschoss. Die Gebäudehöhe der Bauten an der Rorschacher Strasse wird vom Niveau der ausgebauten Rorschacher Strasse aus berechnet.

Art .5 Bei vier- und mehrgeschossigen Gebäuden darf der Dachraum nicht ausgebaut werden; sie sind mit Flachdächern oder flachgeneig­

Dachausbau und Dachge­ staltung

ten Walmdächern einzudecken. Bei Gebäuden mit zwei oder drei Geschossen darf der Dachraum bis zu einem Drittel, bei eingeschossigen bis zur Hälfte der Gesamt­ fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ausgebaut werden. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als 1/4 der entsprechenden Fassadonlänge betragen. Die Breite der einzel­ nen Gauben ist auf 1,5 m beschränkt.

Art .6 Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine AbStell­

Garagen

fläche von mindestens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5,5 m lang sein. Bei Sammel­ garagen bestimmt die Baupolizeibehörde das Ausmass der notwendigen Ab' Stellflächen. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 % nicht überstei­ gen.

Art. 7 Längs der Rorschacher Strasse dürfen keine Ein- und Ausfahr­

Ausfahrten

ten oder Verladeplätze erstellt werden.

Art. 8 Ueber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Rekla­

men in der Regel nicht zulässig.

Reklamen

Die Fussgängerverbindung von der Rorschacher Strasse zur Oststrasse muss gemäss Darstellung im Plan als öffentlicher Fussweg 1

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offen zu haltenden Weges hat minimal /-[o m zu betragen, die lichte

Fussgängerverbindung Rorschacher Strasse/ Oststrasse

Höhe wenigstens 2,4 m. Der Weg und die Treppen sind mit einem gleit­ sicheren Belag zu versehen. Die Treppen sind in einem geringen Steig­ verhältnis anzulegen.

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kan­ tonale Baudepartement in Rechtskraft.

St .Gallen, den

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Î957

Im Namen des Gemeinde:

Mit den gemäss Rekursentscheid des Regierungsrates vom 12.8,1958 vorgenommenen Abänderungen von Ar t .3 und 9