Überbauungsplan Hinterberg

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1959-0169
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
02-12-1959
En vigur dapi
02-12-1959

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT TELEFON

(071) 22 88 24

DES

KANTONS ST.GALLEN RORSCHACHERSTRASSE 28

ST.GALLEN,

3, Dezember 1959

An den Stadtrat von St. Gallen St. Gallen

In der Beilage senden wir Ihnen je ein Exemplar des vom Baudepartement genehmigten UeberbauungsplansHinterberg und der dazugehörenden besondern Vorschriften. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Sekretär - Adjunkt: •

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besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Hinterberg

(Vom 14. Juli 1959 Gestützt auf Art.2 und 75 ff der Bauordnung vom 2?.Februar

1925 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Hinterberg fol­ gende Vorschriften: Geltungsbereich

Art. 1 Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1 : 500

schwarz umrandete Gebiet zwischen Lehnstrasse, Hinterbergstrasse und Lehnhaldenstrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Be­ standteil dieser Vorschriften. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung er­ gänzend Anwendung.

Gesamt— Wirkung

Art•2 Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamt­ wirkung erzielt wird.

Begriff der Markierungslinie

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Art. 5

Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Neubauten haben die durch die Markierungslinie bezeichnete Lage und Stellung einzunehmen. Für den Grundriss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtunggebend.

Gebäudehöhe

Art. 4 Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zu­

lässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.

Ausbau der Dachund Sockel-

Art. 5 Der Dachraum eingeschossiger Gebäude darf bis zur Hälfte, der-

geschosse jen^ge von zweigeschossigen Gebäuden bis zu einem Drittel der Ge­ samtfläche des darunterliegenden Vollgesohosses ausgebaut werden.

2 Bei vier- und mehrgeschossigen Gebäuden darf der Dachraum nicht ausgebaut werden. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge betragen. Wo sich natürlicherweise durch die Hangverhältnisse ein hohes Sockelgeschoss ergibt, kann anstelle des Dachgeschosses das Unter­ geschoss entsprechend für Wohnzwecke ausgebaut werden. Garagen

Art. 6 Die blau angelegten Flächen sind für die Erstellung von Garage­

gebäuden bestimmt. Die Baupolizeibehörde kann weitere Garagebauten gestatten. Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstell­ fläche von mindestens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direk­ ter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5,5 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10

Gewerbebeschränkung

% nicht übersteigen.

Art. 7 Das vom Ueberbauungsplan erfasste Gebiet wird als reine Wohn­

zone bestimmt. Ausnahmswe ise können Stille Gewerbe, insbesondere

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Ladengeschäfte, zugelassen werden. Vorbehalt weiterer Vorschriften

Art. 8 Die Baupoliaeibohörde ist befugt, weitere Vorschriften inebe­

sondere über d-ie-Baohgootaltung, die Gestaltung der Freiflächen und weitere Gesichtspunkte, welche für -die-Eraiolung oinos harmo­ nischen Gesamtbildes -wesentlich sind, zu erlassen. Die von der Politischen Gemeinde als Verkäuferin des Bau­ grundes, resp. als Subvenientin des sozialen Wohnungsbaues zu erlassenden Vorschriften bleiben Vorbehalten.

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kan­ tonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den 14.Juli 1959 (Mit

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Im Namen des Gemeinderates

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