Überbauungsplan Neugasse/Hinterlauben

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1960-0162
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
26-09-1960
En vigur dapi
26-09-1960

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT TELEFON

(071)22 88 24

DES

KANTONS ST.GALLEN RORSCHACHERSTRASSE 28

SLGALLEN,

den 29. September 1960

An den Stadtrat von St.Gallen Amtshaus, Neugasse 1 St. Gallen

•

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Betr. Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet Neugasse/Hinterlauben. In der Beilage senden wir Ihnen ein Exemplar des vom Baudepartement genehmigten Ueberbauungsplanes Neugasse/Hinterlauben samt den dazugehörenden und ebenfalls genehmigten besonderen Vorschriften. Gleichzeitig geben wir Ihnen die beiden alten Pläne, deren Aufhebung durch die Genehmigung des neuen bestätigt ist, zurück. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der 2. Sekretär:

_

Beilagen

besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften

zum Ueberbauunpsplan ITeii^assa^interlauben

(vom »6.Sepf. I960

)

Gestützt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Februar 1925 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes zwischen ileugasse und Hinterlauben folgende Vorschriften;

Art. 1 Geltungs­

bereich

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:250 schwarz umrandete Gebiet zwischen Neugasse und Hinterlauben, Liegenschaften Neu­ gasse Nr. 25 - 37« Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil die­ ser Vorschriften. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Regelung enthalten, fin­ den die Bestimmungen dar geltenden städtischen Bauordnung ergänzend An­ wendung.

Art. 2 Gesamt­

wirkung

Bei Neubauten und ä ussem Umbauten sind im Hinblick auf die besondere städtebauliche Bedeutung des Quartiers zur Erzielung einer ästhetisch, ar­ chitektonisch und masstäblich befriedigenden Einfügung der Baute ins Stadtbild alle zumutbaren Vorkehren zu treffen.

Art. 3 Baulinien

Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Diese Vorschrift gilt nicht für

Hofbaulinien. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abwei­

chungen von den Baulinien zulassen, jedoch darf die Ausnützung nicht grös­ ser werden als gemäss Ueberbauungsplan.

Art. 4 geschlossene

Bauweise

Wo es der Ueberbauungsplan vorsieht, muss geschlossen gebaut werden.

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2 -

Art. 5 Vorbauten

über der Strasse

Vorbauten über dem öffentlichen Grund sind nicht gestattet; aus­ genommen sind Erker historischer Bauweise.

Art. 6 Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe wird durch die im Ueberbauungsplan eingetragenen fraufhöhen begrenzt. Oberkant Hauptgesims der Hauptgebäude darf nicht höher als 30 cm über der Decke des obersten Vollgeschosses liegen.

Art. 7 Dachausbau

Die Hauptgebäude sind mit Satteldächern und, wo dies im Plan vorgeund Dachge­ staltung BGben ist» mit Walmdächern zu versehen und mit engobierten Ziegeln einzu­ decken. Die Dachneigung darf 35 ° nicht überschreiten. Die zusammengereobnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge betragen. Die Breite der einzelnen Gauben ist auf 1,3 m beschränkt.

Art. 8 Reklamen

Reklamen aller Art sind genehmigungspflichtig. Heber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Reklamen in der Regel nicht zulässig. Hinsichtlich Art, Grösse und Farbe der Reklamen hat die Baupolizeibe­ hörde im Einzelfall diejenigen Einschränkungen festzulegen, welche ihr zum Schutz des Stadtbildes notwendig erscheinen.

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den

- 6. Sept. 1960

^om Baudepartement les Kantons St. Gal!«

genehmigt

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2 6. Senf, fotfo

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3m Namen des Gemeinderates Der Präsidentt

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