Überbauungsplan Neugasse/Hinterlauben
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 1960-0162
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 26-09-1960
- En vigur dapi
- 26-09-1960
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT TELEFON
(071)22 88 24
DES
KANTONS ST.GALLEN RORSCHACHERSTRASSE 28
SLGALLEN,
den 29. September 1960
An den Stadtrat von St.Gallen Amtshaus, Neugasse 1 St. Gallen
•
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Betr. Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet Neugasse/Hinterlauben. In der Beilage senden wir Ihnen ein Exemplar des vom Baudepartement genehmigten Ueberbauungsplanes Neugasse/Hinterlauben samt den dazugehörenden und ebenfalls genehmigten besonderen Vorschriften. Gleichzeitig geben wir Ihnen die beiden alten Pläne, deren Aufhebung durch die Genehmigung des neuen bestätigt ist, zurück. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der 2. Sekretär:
_
Beilagen
besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften
zum Ueberbauunpsplan ITeii^assa^interlauben
(vom »6.Sepf. I960
)
Gestützt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Februar 1925 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes zwischen ileugasse und Hinterlauben folgende Vorschriften;
Art. 1 Geltungs
bereich
Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:250 schwarz umrandete Gebiet zwischen Neugasse und Hinterlauben, Liegenschaften Neu gasse Nr. 25 - 37« Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil die ser Vorschriften. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Regelung enthalten, fin den die Bestimmungen dar geltenden städtischen Bauordnung ergänzend An wendung.
Art. 2 Gesamt
wirkung
Bei Neubauten und ä ussem Umbauten sind im Hinblick auf die besondere städtebauliche Bedeutung des Quartiers zur Erzielung einer ästhetisch, ar chitektonisch und masstäblich befriedigenden Einfügung der Baute ins Stadtbild alle zumutbaren Vorkehren zu treffen.
Art. 3 Baulinien
Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Diese Vorschrift gilt nicht für
Hofbaulinien. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abwei
chungen von den Baulinien zulassen, jedoch darf die Ausnützung nicht grös ser werden als gemäss Ueberbauungsplan.
Art. 4 geschlossene
Bauweise
Wo es der Ueberbauungsplan vorsieht, muss geschlossen gebaut werden.
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2 -
Art. 5 Vorbauten
über der Strasse
Vorbauten über dem öffentlichen Grund sind nicht gestattet; aus genommen sind Erker historischer Bauweise.
Art. 6 Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe wird durch die im Ueberbauungsplan eingetragenen fraufhöhen begrenzt. Oberkant Hauptgesims der Hauptgebäude darf nicht höher als 30 cm über der Decke des obersten Vollgeschosses liegen.
Art. 7 Dachausbau
Die Hauptgebäude sind mit Satteldächern und, wo dies im Plan vorgeund Dachge staltung BGben ist» mit Walmdächern zu versehen und mit engobierten Ziegeln einzu decken. Die Dachneigung darf 35 ° nicht überschreiten. Die zusammengereobnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge betragen. Die Breite der einzelnen Gauben ist auf 1,3 m beschränkt.
Art. 8 Reklamen
Reklamen aller Art sind genehmigungspflichtig. Heber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Reklamen in der Regel nicht zulässig. Hinsichtlich Art, Grösse und Farbe der Reklamen hat die Baupolizeibe hörde im Einzelfall diejenigen Einschränkungen festzulegen, welche ihr zum Schutz des Stadtbildes notwendig erscheinen.
Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
St.Gallen, den
- 6. Sept. 1960
^om Baudepartement les Kantons St. Gal!«
genehmigt
5
2 6. Senf, fotfo
© ? D er Regiendngs at:
3m Namen des Gemeinderates Der Präsidentt
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Der Stadtschreiber $