Überbauungsplan Stephanshorn I

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1961-0162
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
21-06-1961
En vigur dapi
21-06-1961

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT TELEFON

(071)22 88 24

DES

KANTONS ST.GALLEN RORSCHACHERSTRASSE 28

ST.GALLEN,

den 21.Juni 1961.

An den Stadtrat St.Gallen S t. G a 1 1 e n.

In der Beilage senden wir Ihnen den genehmigten Ueberbauungsplan Stephanshorn I mit besonderen Vorschriften. Gleichzeitig genehmigen wir antragsgemäss die Aufhebung des Ueberbauungsplanes mit besonderen Vorschriften für das Gebiet beidseits der Linden- und Brauerstrasse vom 24.Nov. 1953/4.März 1954. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St.Gal Der Regierun at:

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Beilage erwähnt.

besondere Vorschriften

■Entwurf doe Staàtratesvom April 196ì

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungs plan Stephanshom I (Vom 30. 'Wo/

)

Gestutzt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Stephanshom I

folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungs­

bereich

"*■ Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1 : 500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Brauerstrasse und der projektierten Nationalstrasse. Der Plan bildet einen integrie­ renden Bestandteil dieser Vorschriften. 0

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden

die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Gesamt­

wirkung

Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaftli­ che Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Ge­ samtwirkung erzielt wird. 2

Das Hochhaus ist architektonisch und masstäblich mit be­

sonderer Sorgfalt auszubilden.

Art. 3 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind

Begriff der Markierungs­ Markierungslinien. Neubauten haben die durch die Markierungsli­ linie nie bezeichnete Lage und Stellung einzunehmen. Für den Grundriss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtunggebend.

Art. 4 Gebäudehöhe

1 Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zulässige Geschosszahl, Inbegriffen das Erdgeschoss.

Die vorgeschriebene Traufhöhe des Hochhauses darf nicht überschritten werden, auch wenn die zulässige Geschosszahl nicht erreicht wird.

Art. 5 1 Bei den drei- und mehrgeschossigen Bauten ist der Ausbau

des Dachgeschosses nicht zulässig. Diese Gebäude sind mit einem Satteldach zu versehen. 2

Das Hochhaus und der zweigeschossige Anbau sind flach ab­

zudecken; ein Dachgeschossausbau ist nicht zulässig. Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst zu be­ schränken.

Art. 6 Feuerpoli1

Das Hochhaus ist in feuerbeständiger Konstruktion zu erzeiliche Vor­ schriften stellen. Der Anbau ist so zu konstruieren, dass ein Uebergreifen von Feuer ausgeschlossen ist. 2

Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade liegen

und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu erstellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen, mindestens 1,20 m breit sein.

Art. 7 Garagen

* Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Ab­ stellfläche von mindestens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5,5 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 % nicht übersteigen. 2

Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem

Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 51,Januar 1961 zu erstellen. Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudeparte ment in Rechtskraft. Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: 3Ment a

St.Gallen, den SO. Afcr/

AvvìiVv Der Stadtschreiber;

fom.

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(département des Kantons St.Gallen genehmigt de r regierungsrat :

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