Überbauungsplan Waltramsberg
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 1961-0163
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 19-12-1961
- En vigur dapi
- 19-12-1961
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
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Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES
KANTONS ST.GALLEN
TELEFON (071) 22 88 24
RORSCHACHERSTRASSE 28
ST. GALLEN,
den 21.
Dezember
1961
Ganzen Text zeigen
An den Stadtrat von St.Gallen Amtshaus, Neugasse St. Gallen
In der
Beilage senden wir Ihnen ein Exemplar des mit dem Genehmigungsvermerk des Baudepartementes versehenen Ueberbauungsplanes "Waltramsberg" mit den dazugehörenden und ebenfalls genehmigten besonderen Vorschriften. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der 2. Sekretär:
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Beilage
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ÜBERBAUUNGSPLAN
WALTRAMSBERG
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GEZ. 7 . JUNI 1961. fA . Plan Nr ^175
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besondere Vorschriften
2A Besondere Vorschriften zum Ueherbauungsplan Waltramsberg (Vom
31. Okt 1961
)
Gestützt auf Art.2 und 75 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1925 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Waltramsberg folgende Vorschriften;
Art. 1 Geltungsbereich
1pie Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet am Waltramsberg. Der Plan bildet einen in tegrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. 2Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwondung.
Art. 2 Gesanrtwirkung
Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Um gebung einzufügon, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 5 Art der
Bebauung
Es dürfen nur 2Ln- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Geschossen erstellt werden.
Art. 4 Baulinien
1_ Die Bauten müssen an die blauen Baulinien gestellt worden. 2_.
Die roten Baulinien begrenzen die überbaübare Fläche; Vorbe
halten bleibt Art.9 Abs.l
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2 -
Art. 5 Stellung
der Bau ten
^Dio Hauptbaukörper der bergseits und talseits der geraden Strecken der Erschliessungsstrasse zu erstellenden Bauten haben die im Plan eingetragene Firstrichtung cinzuhaltcn. 2 Für die übrigen Bauten ist die Firstrichtung unter Berücksich tigung der Beziehung der Baute zu den benachbarten Bauten und zum Stxassenbild festzusetzen,
Art. 6 Abstände
^Dei ordentliche Grenzabstand beträgt 6 m. 2
Ist eine Gebäudefassade länger als 12 m, wobei eingeschossige
Anbauten, die näher als 10 m an die Grenze reichen, eingerechnet werden, so ist der Grenzabstand um l/j der Mehrlänge zu erhöhen; verläuft die Grenze nicht parallel zur Gebäudefassade, so ist für die Berechnung des Mehrlängcnzuschlages die Projektion der Gebäudefassadc auf die Grenze massgebend. Der Grenzabstand muss in keinem Fall mehr als 10 m betragen. ^Dor Gebäudeabstand muss der Summe der massgebenden Grenzab stände entsprechen.
Art. 7 Gebäudehöhe
^Bergseits darf das obere Wohngeschoss (Oberkant Decke) nicht höher als 5,7Cta über dem mittleren Niveau des gewachsenen Terrains entlang der bergseitigen Gebäudefront liegen. 2
Talseits ist die Höhenlage des Gebäudes so zu bestimmen, dass
Hauptgebäude höchstens zweigeschossig, Anbauten nur eingeschossig in Erscheinung treten- Der Einbau von Garagen im Untergeschoss von ein stöckigen Anbauten ist zulässig,
Art. 8 Bachausbau
^Dcr Dachraum eingeschossiger Hauptgebäude darf ausgebaut wer und Dachge den, wobei die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten l/4 staltung der entsprechenden Fassadenlänge betragen darf ; im übrigen sind Dach' ausbauton nicht gestattet.
3 -
-
2Es sind nur Satteldächer zulässig; deren Neigung hat zwischen 15° und 30° zu betragen. ^Die Lâcher sind mit engobierten Ziegeln oder dunklem Eternitschiefer einzudecken.
Art. 9 Garagen
^Freistehende Garagebauten über Terrain sind unzulässig. Als Unterkellerung am Hang dürfen Garagen auch ausserhalb der Baulinien erstellt werden. Bei gleichzeitiger Errichtung können als Unterkel lerung am Hang erstellte Einzel- und Doppelgaragen auf der Grenze zusammengebaut werden. 2Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstell fläche von mindestens 5,0 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5»5 m lang sein. Die Nei gung der Zufahrtsrampe soll 10 lonicht übersteigen.
Art. 10 Terrainge
staltung
Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungon sowie Dif ferenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.
Art. 11 Land
schafts schutz
1Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Bäume stehen im Sinne von Art. 13 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen vom 25.April 1961 unter Schutz. Diese Schutzverfügung ist gemäss
Art. 962 ZGB und Art, 108 Ziff.l der kantonalen Verordnung betreffend
die Einführung des ZGB vom 14.Dezember 1945
Grundbuch anzumerkon.
2Die geschützten Bäume sind zu erhalten und dürfen durch Bau ten nicht beeinträchtigt werden; sie dürfen nur im Einverständnis mit dem Stadtgärtner gefällt werden; geschlagene oder natürlich äbgehendo Bäume sind nach Weisung des Stadtgärtners tunlichst durch
Neuanpflanzungen zu ersetzen. ^Die im Ueberbauungsplan grün angelegten Flächen sind Zonen für öffentliche Anlagen gemäss Art.117 bis Abs.l Ziff.4 EGzZGB.
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudeparte ment in Rechtskraft.
St.Gallen, den
3 1- Okt. 1961 Im Namen des Gomcindcratos isidents Der Präsidents
Der Stadtschrcibori
A •Vom Baudepartornent dos -Kantons St.Gell on gonohmigt ams-