Überbauungsplan Sturzenegg

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1969-0166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
01-12-1969
En vigur dapi
01-12-1969

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT

DES

KANTONS ST. GALLEN

TELEFON (071) 22 88 24

LAMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST. GALLEN,

den 4. Dezember

1969.

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An den Stadtrat St. Gallen 9000 St. Gallen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, Sehr geehrte Herren Stadträte, In der Beilage senden wir Ihnen in je einer Ausfertigung die nachfolgend erwähnten, vom Baudepartement mit Datum vom 1.Dezember 1969 genehmiAten Ueberbauungspläne mit besonderen Vorschriften : Ueberbauungsplan Sturzenegg Ueberbauungsplan für das Gebiet Bruggwaldstrasse/ Langgasse, Parz. Nr. 952, 953 Ueberbauungsplan Haggen-Hinterberg Ueberbauungsplan Russen Abgeänderter Ueberbauungsplan für das Gebiet an der Rehetobelstrasse, zwischen Burenbüchel, Achslen und Fuchsenhüsli Je ein Exemplar davon behalten wir zur Dokumentation bei unseren Akten. Wir gestatten uns bei dieser Gelegenheit an den wiederholt geäusserten Wunsch zu erinnern, uns künftighin die zu genehmigenden Ueberbauungs- und Zonenpläne in dreifacher Ausfertigung einzureichen, damit unserem Planungsamt jeweils ein Exemplar zur Verfügung gestellt werden kann. Mit vorzüglicher Hochachtung

Beilagen erwähnt.

Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die2>lei : .

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ST. GALLEN , 12. JUNI 1969. FA.

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besondere Vorschriften

Entwurf doo Stadtrate« ■vtmr 2.Geptember 1969

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Sturzeneggstrasse

(vom

3 0. Sept. 1969 )

Gestützt auf Art. 2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungs­ plan Sturzeneggstrasse folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungs­

bereich

^Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan Sturzeneggstrasse 1 : 1000 schwarz umrandete Gebiet zwischen Sturzeneggstrasse, Hofstrasse und Chräzerenbach. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. 2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Gesamtwirkung

Die Gebäude sind derart in die bauliche und land­ schaftliche Umgebung einzufügen und so zu gestalten, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderung gilt auch für die Material- und Farbwahl.

Art. 3 Markierungslinien

Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Für Lage, Stellung und die Flächen­ ausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtung­ gebend. Gebäudehöhen

Art. 4 Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen

die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.

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Höhenlage der Bauten

2

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Art. 5 ^Die Höhenlage jeder Baute ist so festzulegen, dass diese

sich organisch einfügt, wobei sowohl die natürliche als auch die nach Fertigstellung der Baute sich ergebende künstliche Terraingestaltung, die Beziehung zur Niveaulinie der Strasse und die Einfügung ins Strassenbild zu berücksichtigen sind. 2

Als Richtlinie gilt, dass Oberkant Erdgeschossfussboden

nicht mehr als 1,20 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen soll. 3 . . . Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Einfügung der Bauten in das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Glie­ derung des Baukörpers, Erdauffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäudesockels vorschreiben. Dachgestal­ tung und Dachausbau

Art. 6 ^Die Bauten müssen eine einheitliche Bedachungsform und

Bedachungsfarbe aufweisen. 2

Dachaufbauten und Attikageschosse sind nicht zulässig.

Garagen

Art. 7 ^Es sind AbStellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem

Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen. 2

Garagen sind unterirdisch, als Unterkellerung am Hang oder

in Sockelgeschossen zu erstellen. 3 Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstell­ fläche von mindestens 5,0 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz zwischen der Grenze des öffentlichen Grundes und dem Garagetor 5,50 m betragen. Die Neigung der Zufahrtsrampe darf 10 % nicht übersteigen.

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-

Art. 8 Terrainge­

staltung

^Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. 2

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt-

und Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den 30.Sßpt. 1969

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :

Der Stadtschreiber :

Vom Baudepartement deg Kantons St.Gallen

Genehmigt aj 1. Dez. 1969

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