Überbauungsplan Teufenerstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1969-0167
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
10-02-1969
En vigur dapi
10-02-1969

Karte

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Datotecas

Text

Plan

ÜBERBAU JNGSPLAN' TEUF NERSTßASSE

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Stadt St. G allen

P la n a u flag e Am 23. September 1968 hat der Stadtrat einen Ueberbauungsplanentwurf mit besonderen Vorschriften für das Gebiet

Teufener S traß e / S ch effelstein weg IFeilen b erg straß e

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gutgeheißen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Ueberbauungsplanentwurfes wird der Baulinienplan für die Teufener Straße vom 31. August/13. Dezember 1905, soweit er mit dem neuen Pian im Widerspruch steht, aufgehoben. Die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer werden ge­ mäß Art. 73 der Bauordnung für die Stadt St.Gallen schrift­ lich benachrichtigt. Der Plan liegt während 30 Tagen, d .h . bis 30. Oktober 1968, im Planauflagezimmer der Bauverwaltung (Amtshaus, Neugasse 1, 3. Stock, Zimmer Nr. 337), öffentlich auf.

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Einsprachen sind bis spätestens 30. Oktober 1968 schriftlich und begründet dem Vorstand der Bauverwaltung zuhanden des Stadtrates einzureichen. St.Gallen, den 30. September 1968

Die Bauverwaltung 5443

Teufener*

B A U L IN IE MARKIERUNGSLINIE GESCHOSSZAHL

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UMGRENZUNG DES ÜBERBAUUNGSPLANES

OCUBAUAMT + TIEFBAUAMT DER STADT ST. GALLEN --------------DER STADTBAUMEISTER : 6. SEPT. 1968

besondere Vorschriften

Entwurf des Stadtrates vom 19. November 1968

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Teufener Strasse/Scheffelsteinweg

(Vom 10.Dezember 196È

Gestützt auf Art. 2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Teufener Strasse/Scheffelsteinweg folgende Vorschriften :

Art. 1 Geltungs­

bereich

■*" Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Teufener Strasse/ Scheffelsteinweg/Fellenbergstrasse. 2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Gesamt­

wirkung

Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaft­ liche Umgebung einzufügen und so zu gestalten, dass eine äs­ thetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anfor­ derung gilt für die Material- und Farbwahl.

Art. 3 Baulinien

Die Baulinien begrenzen die überbaubare Fläche ; sie dür­ fen nicht überschritten werden.

Art. 4 Markierungs

linien

Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Diese sind für die Flächenausdehnung der Bauten richtunggebend.

Gebäudehöhe

Art. 5 ■*" Die schwarze Ziffer im schwarzen Ring bezeichnet die

zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss, bezogen auf die Teufener Strasse und den Scheffelsteinweg. 2

Die Höhe der Baute, gemessen von Oberkant Erdgeschoss-

fussboden bis zur Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Dach haut, beträgt 14,50 m. Die zulässige Geschosszahl darf nicht überschritten werden, auch wenn die zulässige Höhe der Baute nicht erreicht wird. Bei Staffelung des Baukörpers wird die zu­ lässige Höhe der Baute für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet. Höhenlage der Bauten

Art. 6

An der Teufener Strasse darf das Untergeschoss als Sokkelgeschoss in Erscheinung treten; es darf ausgebaut werden.

Allfällige Sockelpartien am Scheffelsteinweg können als Kompen­ sation für den Dachausbau für Wohnzwecke ausgebaut werden, so­ fern die wohnhygienischen Vorschriften eingehalten sind. Dachgestaltung,

Art. 7 Dachausbau

^ und DachaufDie Baukörper sind flach abzudecken, bauten ^ Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet. Das Atti­ kageschoss darf nicht mehr als 3,0 m Höhe über der Dachhaut auf weisen; es hat sich innerhalb einer Linie, die unter 45

a.T.

zur Horizontalen durch die Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Dachhaut verläuft, zu halten. Die Winkelbeschränkung gilt nicht für Brüstungen, Treppenhäuser und Liftaufbauten. 3

Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmas

sen möglichst zu beschränken und in die Mitte des Baues abzu­ rücken.

-

Abstellflächen für Motorfahrzeuge

3

-

Art. 8 ter

Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge gemäss Art.92 des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen. 2

Garagen sind unterirdisch, als Unterkellerung am Hang

oder im Sockelgeschoss zu erstellen. Terraingestaltung

Art. 9

. Grössere Terrainabgrabungen oder -aufSchüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m über­ steigt, sind bewilligungspflichtig. 2

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder

Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St. Gallen, den 10. Dezember 1968

Im Namen des Gemi Der^Fräsidi

Vom Baudepartement d e s Kantons St. Gallen

genehmigt a m 10. Feb. 1969