Überbauungsplan Feldli

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1973-0160
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
09-10-1973
En vigur dapi
09-10-1973

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

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Sehr geehrte Herren, In der Beilage erh�ü ten Sie den vom BaLnle:9a1·ter.:::e.nt de�; Kantons St. Gallen am 9. Oktober 1973 genehnügten Ue'i:::f::c-· bauungsplan

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Ausfertigung zu:·:"·Uck. Zwei Exemp1.sre davcn bltüben

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Dokwnen.tation bei uns bzw. beim l1lanur.gsamt.

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ÜBERBAÜUNGSPLAN

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B A U L IN IE MARKIERUNGSLINIE UMGRENZUNG DES ÜBERBAUUh GSPLANES

ST. G A L L E N , 2 0 / OKTOBER 1970. FA. REV. NOV. 1972. FA

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besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften zum '

Ueberbauungsplan " F e 1 d 1 i 11 (Vom .26.. Januar 197.1 . . . .)

Gestützt auf Art.2 und 73 ff der städtischen Bau­ ordnung vom 2 7 .Februar 1923 sowie A r t .22 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Bau­ recht (Baugesetz) vom 6.Juni 1972 erlässt der Gemeinde­ rat zum Ueberbauungsplan "Feldli" folgende Vorschriften :

Art. 1 Geltungsbe­

reich

^"Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungs­ plan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet zwischen St.JosefenStrasse und Hätterenstrasse. 2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bau­ ordnung sowie des kantonalen Baugesetzes ergänzend A n ­ wendung. V . . . . . . . . . .

Schutz des Orts- und Landschafts­ bildes

z

Art. 2 Bauten und Anlagen sind derart in das Orts- und

Landschaftsbild einzufügen und architektonisch so zu ge­ stalten, dass sie weder hinsichtlich Masstab und Gliederung noch in bezug auf Materialwahl und Farbgebung verunstaltend wirken.

Gebäude­ höhe

Art. 3 Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Koten legen

die maximale Gebäudehöhe fest. Die schwarzen Ziffern im Ring bezeichnen die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss (westlicher Geländeteil).

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Baulinien

2

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Art. 4 Die Baulinien längs der S t .Josefen-Strasse und

Hätterenstrasse dürfen nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Treppenhäuser und Lifttürme; dabei muss jedoch ein minimaler Strassenabstand von 5,0 m eingehalten werden.

Markierungs­ linien

Art. 5 Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Markierungs­

linien bestimmen die Situation der Baukörper verbind­ lich ; sie sind jedoch für die Umrisslinie und Flächen­ ausdehnung nur richtunggebend.

Art. 6 Dachge­

staltung, Dachauf­ bauten

^Die Baukörper sind flach abzudecken. 2

Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Absatz 3 nicht

zulässig. ^Technisch unumgängliche Aufbauten, wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten etc. sind in ihren Dimensionen zu beschränken, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.

Zweckbe­ stimmung

Art. 7 "*"Im Planungsgebiet sind nur mässig störende Ge­

werbe- und Industriebetriebe zulässig. 2

Wohnbauten für standortgebundenes Personal sind

zulässig. Andere Wohnbauten können erstellt werden, wenn ein gesundes Wohnen auf die Dauer sichergestellt ist.

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3

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Art. 8 Gebäude­

abstände

/

Innerhalb der beiden im Plan eingetragenen Gebäude gruppen ist das Zusammenbauen unbeschränkt zulässig; die Gebäude sind jedoch in Brandabschnitte zu unter­ teilen. Wenn nicht zusammengebaut wird, ist bei ge­ werblichen Bauten ein Gebäudeabstand von 16,0 m einzu­ halten; der Grenzabstand beträgt 8,0 m. Zwischen all­ fälligen Wohnbauten im Westteil des Geländes ist der Gebäudeabstand entsprechend zu erhöhen (bei vier Ge­ schossen 24,0 m ) .

Abstell­ flächen für Motorfahr­ zeuge

Art. 9 "Sils sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf

privatem Grund gemäss A r t .72 des kantonalen Bauge­ setzes vom 6.Juni 1972 zu erstellen. 2

Personenwagen-Garagen mit direkter Ausfahrt in

eine öffentliche Verkehrsanlage sind so anzulegen, dass zwischen der Grenze des öffentlichen Grundes und dem Garagetor eine Distanz von 5,50 m besteht ; bei direkter Ausfahrt in die S t .Josefen-Strasse ist diese Distanz auf 7,0 m zu erhöhen. Bei längeren Fahrzeugen ist dieser Abstand entsprechend zu vergrössern. /

Frei­ flächen

A r t . 10 Das Gelände zwischen der südlichen Bauflucht und der S t .Josefen-Strasse auf Parzellen Grundbuch Brüggen Nrn.2793 und 3158 ist als Grünfläche auszugestalten ; die Anlage von Parkplätzen ist zulässig, sofern diese durch eine angemessene Bepflanzung unterbrochen werden.

Terrainge­ staltung

A r t . 11 Eingreifende Veränderungen in das Terrain sind bewilligungspflichtig.

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4

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Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St. Gallen,

26- Januar 1971

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :

,ln Der Stadtschreiber:

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 9. OKT. 1973 Der Regierungsrat: