Gestaltungsplan Haggen

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1981-0163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
09-06-1981
Approvà
08-12-1981
Publitgà
02-04-1981
En vigur dapi
08-12-1981

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

B A U D E P A R T E M E N T DES K AN TO N S ST.GALLEN .TELEFON (071)213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 s t . gallen, 8 . D e z e m b e r

1981

Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann sehr geehrte Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 7 31.1; abgekürzt BauG) den folgenden Planungserlass zur Genehmigung eingereicht : - Gestaltungsplan "Haggen" mit besonderen Vorschriften Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) verfügt das Bau­ departement : 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Beilage :

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Der Vorsteher :

- Planungserlass

sig. Dr. W. Geiger

Kopie :

Dr. W. Geiger Regierungsrat

- Planungsamt und BD

Plan

STADT ST GALLEN

4

GESTALTUNGSPLAN M. 1:500 "HAGGEN 19

( GEMÄSS ART. 28 BAUGESETZ, VOM

VOM

STADTRAT

ÖFFENTLICH

6. JUNI 1972 )

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3 1. März 1381

BESCHLOSSEN

AUFGELEGT

VOM G E M E I N D E R A T

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VOM

ERLASSEN

- 2. Anrii 1981 B I S :

- 2. Mai 1981

S. JuoL.1981

Genehmigt St Güllen, den

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Im Namen des Gameinderaîos, DerJPräsident t

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Der Sekretär t

VOM B A U D E P A R T E M E N T G E N E H M I G T

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

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- 8. DEZ. 1981

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LEGENDE UMGRENZUNG

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DES PLANGEBIETES nu

HAUPTBAUTEN

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NEBENBAUTEN

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EIN - UND ZWEIFAMILIENHÄUSER

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WOHNSTRASSE ZU - UND WEGFAHRTEN

DER TIEFGARAGEN

BESUCHERPARKPLÄTZE FUSSGÄNGER

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HOCHSTÄMMIGE

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KLEINKINDERSPIELPLÄTZE SPIELPLATZ

MITTLERE

ALTERSGRUPPE

ZULÄSSIGE

GESCHOSSZAHL

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HINWEISE FAMILIENGARTEN INDIVIDUELLES WOHNUMFELD

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20

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40

50

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besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan "Haggen"

(vom 9. Juni 1981)

Verbindliche Planelemente Folgende Elemente des Gestaltungsplanes M 1:500 sind verbindlich a) Anzahl, Lage und Stellung der Bauten b)

Die eingetragenen maximal zulässigen Geschosszahlen

c)

Die eingetragenen minimalen Grenz- und

d)

Die Fusswegverbindungen

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e)

Die Wohnstrasse

Gebäudeabstände

f) Die Lage der Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen

Richtunggebende Planelemente Bezüglich aller übrigen Elemente ist der Gestaltungsplan rich­ tunggebend . Der Beilageplan 1:200 ist bezüglich der Fassaden- und Dachge­ staltung richtunggebend.

Gestaltungskonzept Es sind Gesamtkonzepte für die Materialwahl und Farbgebung sowie ein Plan für die Aussenraungastaltung vorzuleqen. Die Baupolizeikommission kann diese verbindlich erklären.

Ausnützungsziffer Die zulässige Ausnützungsziffer für das gesamte Planungsgebiet beträgt 0,75. Gemeinschaftsräume,

Spielräume und gedeckte Spielplätze wer­

den nicht in die Ausnützungsziffer einbezogen.

2

5. Abstände Die einzuhaltenden Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände er­ geben sich aus den im Gestaltungsplan festgehaltenen Messzahlen und, wo solche fehlen, aus den Grundrissbegrenzungslinien der Haupt- und Nebenbauten.

6. Spielplätze Die Gesamtfläche der Spielplätze hat mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Flächen zu betragen. Im Planungsgebiet oder unmittelbar angrenzend ist zusätzlich ein Trockenspielplatz von 18 x 32 m zu erstellen. Die Spielplätze sind gemäss den Richtlinien des Baudepartemen­ te s zu erstellen.

7. Wohnungen für Behinderte 5 % der Wohnungen sind so zu erstellen, dass sie von Behinder­ ten bewohnt werden können.

8. Abstellflächen für Motorfahrzeuge Die Zahl der oberirdischen Parkplätze ist auf 50 begrenzt. Die übrigen Abstellflächen sind unterirdisch zu erstellen.

9. Antennenanlage Einzelantennen im Freien sind nicht gestattet.

St. Gallen, den

9. Juni 1981 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am - 8. DEZ. ISSI Der Vorsteher: