Überbauungsplan Bogen- / Büchelstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1989-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
16-06-1987
Approvà
19-09-1989
Publitgà
11-11-1985
En vigur dapi
19-09-1989

Karte

6 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartem ent des Kantons St.Gallen

St. G a l l e n , 19. September 1989

Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.G allen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

Stadtrat 9001 St. Gallen

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von A r t . 31 des Baugesetzes 731.1;

abgekürzt BauG)

Ganzen Text zeigen

(sGS

folgenden Erlass zur Genehmigung einge­

reicht: - Ueberbauungsplan Bogen-/Büchelstrasse mit besonderen Vorschriften In Anwendung von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. die Verwaltungsrechtspflege

(sGS 951.1)

1 des Gesetzes über

in Verbindung mit Nr.

des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung 821.5)

verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird g e n e h m i g t . 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.— .

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher :

sig. Dr. W. Geiger Beilage : - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie : - Rechtsabteilung - Planungsamt - Rechnungsführer

(2) (2)

Dr. W. Geiger Regierungsrat

(sGS

26.01

Plan mit besonderen Vorschriften

Stadt

St.Gallen

LEGENDE VERBINDLICHE

PLANELEMENTE

UMGRENZUNG PLANGEBIET

Ueberbauungsplan 1500 Bogen - / Büchelstrasse

BAULINIE BAUBEREICKE: A 1

Bestehendes Hochhaus

Ganzen Text zeigen

Gebäudehöhe max. 709.90 m ü.M. Attika ok Decke max. 712.20 m ü.M. Geschosszahl max. 9 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss

A 2

Bestehende Hochhaussockel

Gebäudehöhe max. 690.70 m ü.M. Geschosszahl max. 3 Vollgeschosse

B 1

Bestehende Hofbebauung

Uebernahme der bestehenden Geschosszahlen, Trauf- und Firsthöhen

B 2

Neue Hofbebauung

max. Gebäudehöhe gemäss Planeintrag Geschosszahl max. 5 Vollgeschosse

G 1

Neue Hofüberbauung

Gebäudehöhe ok Dachhaut max.679.50 m ü.M. Geschosszahl max. 1 Vollgeschoss

OEFFE N T L I C H AUFGE L E G T

C 2

Bestehender Hofteil

Hofbauten unzulässig

VOM: 11.11.1985 BIS: 11.12.1985

D

neuer Zwischenbau

Gebäudehöhe ok Dachhaut max.682.50 m ü.M. Geschosszahl max. 1 Vollgeschoss

cremäss A r t . .

- Bau

vom

VOM STADTRAT BESCHLOSSE N AM:

6 . Juni

1972

Der Stadtammann:

01.10.1985 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

VOM GROSSEN G E M E I N D E R A T E AM: 16.06.1987

Der Präs i d e n t des Grossen G e m eindera tes VORGARTEN iT'X'LI'il

Der Stadtschreiber:

Tk

OFFENE PARKIERUNGSFLAECHE ZULAESSIGE^-EIN- UND AUSFAHRTEN HOFDURCHFAHRT

VOM B A U D E P A R T E M E N T GENE H M I G T

Der Regi e r u n g s r a t

MAXIMALE GEBAEUDEHOEHE

HINWEISE :

VERKEHRSFLAECHE FUSSGAENGERFLAECHE EIGENMANN + REY RAUMPLANER BSP

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

WJ

WARTERAUM VBSG

Hochbauamt D a t u m : 17.8. 1989

BESONDERE VORSCHRIFTEN

zum Ueberbauungsplan Bogen-/Büchelstrasse

1. Allgemeine Bestimmungen Diese Vorschriften gelten für das im Plan schwarz umgrenzte Gebiet. Soweit keine besondere Regelung vorgesehen ist, findet die Bauordnung der Stadt St. Gallen ergänzend Anwendung. Der Ueberbauungsplan bezweckt die Realisierung einer städtebaulich gut gestalteten Hofbebauung,die bauliche Umgestaltung der Fabrikationsgebäude der Bischoff-Textil AG und die Verbesserung der Wohnqualität durch die Schaffung eines gestalteten Innenhofes. 2. Erschliessungsbestimmungen Die erforderlichen Autoabstellplätze sind in einer Tiefgarage unter­ zubringen, soweit sie nicht auf den im Plan bezeichneten offenen Parkierungsflächen möglich sind. Die Hofdurchfahrt ist für die Erschliessung der Tiefgarage bestimmt, jedoch nicht für den gewerblichen Güterumschlag. Zusätzlich ist in der Hofdurchfahrt eine Fussgängerverbindung zum gestalteten Innenhof zu erstellen. 3. Ueberbauungs- und Gestaltungsbestimmungen Alle Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialien und Farbgebung gut in das Stadtbild einzuordnen. Auf die bestehende bauliche QuartierStruktur ist Rücksicht zu nehmen. 4. Baubereich A

(Hochhauskomplex)

Für den Baubereich A gilt nur die Bestandesgarantie. Erneuerungen und Aende rungen an den Fassaden und an der Dachge — staltung sind bewilligungspflichtig. 5. Baubereich B

(Hofbebauung)

Es gilt die geschlossene Bauweise mit der Pflicht, auf die Umgren­ zungsbaulinien zu bauen. Kleinere Abweichungen sind in den Eckbe reichen möglich. Für die Bushaltestelle ist die Erstellung einer Wartehalle zu be­ rücksichtigen . Im Teilbereich B1 ist die bestehende Häuserzeile in ihrer Struktur möglichst zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen sind der Charakter, die Dachform und der Rhythmus der Gebäudegliederung beizubehalten.

Im Teilbereich B2 ist die Gestaltung der Neubauten auf die Bau­ struktur im Teilbereich Bl abzustimmen. Beim Zusammenbau mit bestehenden Bauten des Teilbereiches Bl sind deren Traufhöhen zu übernehmen. Flachdächer sind nicht zulässig. Solange das jetzige Wohnhaus Büchelstrasse 16/16a (Parz.Nr. 2379/3822) bestehen bleibt, muss eine Baute auf Parzelle Nr. 3096 über der Kote 68 3.50 m ü.M. einen Gebäudeabstand von 12 m einhalten. 6. Baubereich C

(Innenhof)

Die HofÜberbauung des Teilbereiches CI ist, inklusive der Gestal­ tung der Dachfläche, gleichzeitig mit der Erstellung der 1. Bau­ etappe im Teilbereich B2 zu realisieren. Das Deckenniveau ist im Bereich der Parzelle Nr. 3096 in einheitlicher Höhe über die ganze Fläche zu halten und das gestaltete Terrain an dasjenige im Bereich der Nachbarparze1le Nr. 3917 anzugleichen. Die Dachfläche der HofÜberbauung ist als Spiel- und Erholungsanlage für die Hofbebauung zu gestalten, auszustatten und zu begrünen. Im Rahmen des Bau­ gesuchsverfahrens ist ein Plan über die Gestaltung der HofÜber­ bauung mit Aussenraumgestaltung einzureichen. Im Teilbereich C2 sind ausser einer Treppenanlage für den Zugang zur Dachfläche der Hof Überbauung keine Bauten und Anlagen zulässig. 7. Baubereich D

(Zwischenbau)

Die Dachfläche des Zwischenbaus ist auf einheitlichem Deckenniveau über die ganze Fläche auszubilden und zu begrünen. Zwischen den Teilbereichen A2 und B2 kann bei guter Gestaltung eine Passerelle gestattet werden. 8. Vorgärten Die im Plan bezeichneten Vorgärten sind zu erhalten, wieder herzu­ stellen oder neu zu schaffen. Die Einfriedungsmauern sind möglichst zu erhalten. 9. Nutzungsvorschriften für Baubereich B2 Mindestens ein Fünftel der anrechenbaren Vollgeschossflächen der Neubauten im Baubereich B2 ist der Wohnnutzung Vorbehalten. Bei einer etappenweisen Baurealisierung kann im Baubereich B2.1 die Wohnnutzung reduziert werden, wenn sichergestellt wird, dass die fehlende Wohnnutzung im Baubereich B2.2 kompensiert oder mindestens ein Drittel der gesamthaft geforderten Wohnfläche des Baubereichs B2 in den Baubereichen B2.1 und B2.2 und die Restfläche im Baubereich B 2.3 erstellt werden können.

10. Aufhebung des bestehenden Ueberbauungsplanes Mit dem Inkrafttreten dieses Ueberbauungsplanes wird der "Ueberbauungsplan für das Gebiet zwischen Bogenstrasse und Büchelstrasse" mit besonderen Vorschriften vom 15.6.1954/4.12.1954 im Geltungsbereich dieses neuen Ueberbauungsplanes aufgehoben, Im übrigen Bereich bleibt er rechtskräftig.