Gestaltungsplan Langgasse / Splügenstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 1995-0160
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 17-11-1992
- Approvà
- 20-01-1995
- Publitgà
- 17-08-1992
- En vigur dapi
- 20-01-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
20. Januar 1995
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Stadtrat 9001 St.Gallen
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Langgasse/Splügengasse mit besonderen Vorschriften Der Erlass regelt die besondere Bauweise im Dreieck zwischen Langgasse, Rosenheimstras se und Splügenstrasse. Die Prüfung ergibt, dass Erlass recht- und zweckmässig ist. Die Genehmigung kann indes nur unter folgendem Vorbehalt erfolgen: a) Nach Art. 10 Abs. 2 des Waldgesetzes (SR 921.0), abgekürzt WaG; in Kraft seit 1.1.1993) ist beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenem Be reich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Es ist festzuhalten, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht; handelt es sich um Wald, so sind Lage und Ausmasse sowie Koordinaten in einem Plan zu bezeichnen (Art. 1 der Waldverordnung, in Kraft seit 1.1.1993). Mit dem Waldfeststellungsverfahren wird dem nach in positivem Sinn festgelegt, welche Flächen in welchem Umfang als Wald im Sinn der Waldgesetzgebung gelten; Im Sinn einer negativen Feststellungsverfügung wird festgehal ten,dass im übrigen auf dem fraglichen Plangebiet keine Bestockungen vorhanden sind, die als Wald gelten könnten und nach Art. 13 Abs. 2 WaG auch nie mehr Wald werden können. b) Der vorliegende Erlass enthält keine derartige Waldfeststellung. Innerhalb des Plangebie tes oder unmittelbar angrenzend daran finden sich keine Bestockungen, die als Waldareal gelten könnten. Demnach hätte sich die Waldfeststellung auf die Feststellung "Nichtwald" be schränkt. Zu bedenken ist im weiteren, dass der Erlass - ohne den erforderlichen Bestandteil gemäss Waldgesetz - vom 17. August bis 16. September 1992 öffentlich aufgelegt wurde, zu einem Zeitpunkt, als die geänderten Vorschriften noch nicht in Kraft standen. c) Unter diesen Umständen kann der Erlass ohne nochmalige öffentliche Auflage genehmigt werden. Der Gestaltungsplan ist indes mit folgendem Zusatz zu versehen: "Keine Waldfest stellung nach Art. 10 WaG erfolgt." Die - negative - Waldfeststellung für das Plangebiet ist im Rahmen der Waldfeststellung für das ganze Baugebiet nachzuholen. Ich weise Sie indes dar-
HP000175.DOC
Baudepartement Rechtsabteilung
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auf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt beim Erlass oder bei der Änderung von Plänen dem durch das Waldgesetz geänderten Verfahren ausnahmslos Rechnung zu tragen ist.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 800.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
Gig. ur. V;. Kos: Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
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Plan
Stadt St. Gallen
Einverständniserklarung
Keine Waldfeststellung nach Art. 10 WaG erfolgt
Gemäss Art. 28 Baugesetz Eigentümer
Parzelle Nr
Gestaltungsplan 1:500
Unterschrift
Um Finanz und Promotions AG Matzgasse 32, 4052 Basel
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Langgasse/Splugenstrasse
Emch + Berger Zürich AG ME zu je 1/4
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vils Niklaus Konkordiastrasse 13, 9000 St.Gallen Frei Richard Ramsenstrasse 15a, 9014 St.Gallen
VOM STADTRAT BESCHLOSS AM: 11.8.1992
Huber und Monsch AG Fürstenlandstrasse 53, 9013 St.Gallen
Der Stadtammann
!
WS AG für Wohnungsbau Alberenberg, 9402 Mörschwil
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Gurtner-Schweidler Samuel Thau 486, 9405 Wiehnacht-Tobe!
OEFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 17.8.1992 BIS: 16.9.1992
Pensionkasse für das Personal der Grossenbacher-Unternehmungen Rosenheimstrasse 5, 9000 St.Gallen
VOM GROSSEN GEMEINDERAX EBLASSEN AM: 17.11.1992
Rekon-Immobilien AG Rorschacherstrasse 152, 9006 St.Gallen Erbengemeinschaft von Ed. Stürm sel. z. Std. HEV St.Gallen Poststrasse 10, 9001 St.Gallen St.Gallische Kantonalbank 9001 St.Gallen
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
Der Stadtschreiber
4
ALLISOHE
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Der Vorsteher des Baudepartementes
AM: 20. Jan. 1995
Bamert 4 MülleT'rnTiedermann, Dipl. Arch. ETH BSA SIA + HTL, St. Gallen Eigenmann + Rey, Raumplaner BSP, St. Gallen
Architektur: Planung:
% Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Grundfläche bestehende Hauptbauten Grundfläche neue Hauptbauten Grundfläche Vorbauten ;
+
Grundfläche Sockelbauten Baulinie Untergeschosse Anzahl Vollgeschosse Hof- und Grünbereich Zufahrtsbereich Ein- und Ausfahrt Tiefgarage/Anlieferung Baum
Hinweise Strasse Trottoir/Vorplätze/Fussgängerbereich Baum
Hochbauamt Datum: 30.09.1991/29.10.1991
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen Gestaltungsplan Langgasse / Splügenstrasse
29. Oktober 1991
Besondere Vorschriften
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-6 mit Plandatum vom 29. Oktober 1991. Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen (im folgenden abgekürzt BO). Alle in der Legende der Pläne als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Planbestandteile sind richtungsgebend.
B
ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 2 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.
Art. 3 Parkierung
Innerhalb des Planungsgebietes dürfen für die Neubauten maximal 120 und zusätzlich für das Quartierparking maximal 100 Autoabstellplätze erstellt werden. Die Abstellplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen.
C
UEBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 4 Grundfläche bestehende Hauptbauten
Innerhalb der Grundfläche für bestehende Hauptbauten richten sich die maximalen Höhenabmessungen nach den im Plan eingetragenen Vollgeschosszahlen. Als Vollgeschoss zählt jedes Geschoss, welches gegenüber der Rosenheimstrasse vollständig in Erscheinung tritt und nicht im Dachraum liegt.
Die Gebäudestrukturen sind in ihrem heutigen Charakter zu erhalten. Die Dachgestaltung hat sich an den angrenzenden Bauten zu orientieren.
Art. 5 Grundflächen neue Hauptbauten, Vorbauten, Sockelbauten
Die Grundflächen legen Lage, Stellung und Geschosszahl der Bauten sowie die Gebäudehöhe verbindlich fest. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschriften über die Regelbauweise gemäss der Bauordnung der Stadt St.Gallen. Das Ueberschreiten der Grundflächen, bzw. der Gebäudehöhen ist, soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Das Unterschreiten ist nur gestattet, sofern das charakteristische, für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Bauten zueinander (Stellung; Gebaudehohen der einzelnen Gebäudeteile) gewahrt bleibt.
Art. 6 Baulinie Untergeschosse
Untergeschosse dürfen ausserhalb der Grundflächen für Haupt-, Vor- und Sockelbauten nur bis zur Baulinie Untergeschosse erstellt werden.
Art. 7 Wohnanteil
Neubauten müssen einen Wohnanteil von mindestens 25 % der anrechenbaren Ge schossflächen gemäss Baugesetz des Kantons St.Gallen, gemessen ab Niveau Langgasse, aufweisen. Der Wohnanteil ist im 3. und 4. Obergeschoss zu realisieren. Bei den bestehenden Bauten ist ein Wohnanteil von mindestens 60 % der Vollge schossflächen zu erhalten.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 8 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die im Beilageplan aufgezeigten Fassaden sind dabei als richtungsgebend zu betrachten. Die Fassaden der im Innenhof vorgesehenen Gebäudeterrassierung sind zu begrünen.
Art. 9 Dachgestaltung
Neubauten sind mit Ausnahme der Anschlussbaute (Parzelle Nr. 2632) an die bestehende Bebauung an der Langgasse flach abzudecken und zu begrünen. Ausnahmen bilden Dachaufbauten gemäss Art. 29 BO sowie Anlagen zur Sonnenenergienutzung.
Art. 10 Umgebungsgestaltung
Mit Ausnahme der im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ist die Umgebung der Bauten verkehrsfrei zu halten. Der Hof- und Grünbereich ist zu begrünen. Hartflächen und Anlagen im Rahmen der Hofge staltung und Fusswegverbindungen sind gestattet. Entlang der Langgasse und Splügenstrasse sind an den im Plan als Festlegungen bezeichneten Stellen hochstämmige einheimische Laubbäume zu pflanzen. ENERGIEVORSCHRIFTEN
Art. 11 Helzungsanlage
Die Neubauten im Planungsgebiet sind von einer zentralen Heizungsanlage aus zu versorgen.
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM: 11.8.1992
Der Stadtammann:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: OEFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 17.8.1992 BIS: 16.9.1992
VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM: 17.11.1992
Der Präsident des Grossen Gemeinderates:
Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
AM: 20. Jan. 1995
Toehlba/ST.GALLEN/LANGGASSE/BES-V
Der Vorsteher des Baudepartementes:
N