Überbauungsplan Schiltacker / Burentobel / Rechen
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 1995-0161
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 18-05-1993
- Approvà
- 27-03-1995
- Publitgà
- 17-08-1992
- En vigur dapi
- 27-03-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
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'L'f 7/ <r3<r Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Stadtrat 9001 St.Gallen
27. März 1995
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Schiltacker/Burentobel/Rechen mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T100.--.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
D t -* vw. rx ti.g r Dr. W. Kägi Regierungsrat
HP000294.DOC
Baudepartement Sekretariat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
HP000294.DOC
Plan
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Stadt St.Gallen
Keine Waldfeststellung nach Art. 10 WaG erfolgt
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Ueberbauungsplan 1:1000 Schiitacker / Burentobel / Rechen gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6.Juni 1972
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VOM STADTRAT BESCHLÖSSE AM:
Der Stadtammann:
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1 1. W . W *
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Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
OEFFENTLICH AUFGELEGT
vom :
17. Rüg. 1992 16. Sep. 1992
BIS:
BAT o VOM GROSSEN GEMEINDE
RLAS
Der Präsident des Grossen Gemeinderates:
AM: Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEM ENT GENEHMIGT am :
0
Der Vorsteher des Baudepartementes:
27. März 1995
10
20
30
40
50 m
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Hochbauamt Datum: 13. Juli 1992
Legende Festlegungen Umgrenzung des Planungsgebietes Baubereich Hochbauten H18, Erschliessung, Parkierung
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Baubereich Hochbauten H14, Erschliessung, Parkierung Baubereich mit Höhenbeschränkung, max. Gebäudehöhe 8.15 m Baubereich für Erschliessung und Parkierung Grüngebiet Baulinie Baulinie Interessenbereich N1 Waldabstandslime, teilweise reduziert -V
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Hecken, Feld- und Ufergehölz
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Einzelbäume
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K8, K9
Kulturobjekte
N 12
Naturobjekt Richtungspunkte Fahrweg Richtungspunkte Fu ssweg
Hinweise 7 Bestehende Strasse. Parkplatz, Erschliessung Neue Strasse Weg, Trottoir Wald ::
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Gewässer
besondere Vorschriften
Ueberbauungsplan "S chiltacker/Burentobel/R echen"
Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan (Plandatum 13. Juli 1992)
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Ueberbauungsplan und den besonderen Vorschriften mit Plandatum vom 13. Juli 1992
^Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Ueberbauungsplan umgrenzte Gebiet. Im übrigen gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). B
Erschliessungsvorschriften
Art. 2 Verkehrserschliessung
1Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente. Die Baubereiche für Erschliessung und Parkierung sowie die Richtungspunkte sind verbind liche Festlegungen; die im Plan eingezeichneten Strassen und Wege zei gen mögliche Linienführungen auf. 2Der Baubereich Burentobel 1 kann erst überbaut werden, wenn die Er schliessung über das Gebiet Rechen sichergestellt ist.
Art. 3 Parkierung
1Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Ertei lung der Baubewilligung gültigen Parkplatzreglement.
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20berirdische Autoabstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Bodenbelä gen auszustatten, gruppenweise zusammenzufassen und mit Baumpflan zungen zu gestalten.
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Ueberbauungsvorschriften
Art. 4 Baubereiche
Die maximalen Höhenabmessungen der Bauten richten sich nach den im Plan festgelegten Baubereichen: H 14 = 14 m Gebäudehöhe (Baubereiche Burentobel 1 + 2 sowie Schiitacker) H 18 = 18 m Gebäudehöhe (Baubereiche Rechen und Sittertobel)
Art. 5 Architektonische Gestaltung
lD ie architektonische Gestaltung und die Anordnung der Bauten erfolgt so, dass für die einzelnen Baubereiche eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2Die Bauten sind unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse zu Baugruppen zusammenzufassen und gegenüber der freien Landschaft und der Flussufer besonders sorgfältig
zu gestalten, so bezüglich For
mensprache, Materialwahl und Farbgebung sowie Aussenraumgestaltung. ^Flach- und flachgeneigte Dächer sowie den Grüngebieten zugewandte Fassaden sind nach Möglichkeit zu begrünen. 4lm Baubewilligungsverfahren sind Gesamtkonzepte für die Material- und Farbwahl sowie die Aussenraumgestaltung einzureichen.
Art. 6 Nutzungsbeschränkung
Aufgrund der bestehenden Verhältnisse bezüglich der Verkehrserschlies sung sind Bauten und Anlagen mit einer publikumsintensiven Nutzung (z.B. Verkaufsgeschäfte, Ausstellungen) nicht zulässig.
Art. 7 Interessenbereich Nationalstrasse N1
Bauten und Anlagen innerhalb der Baulinien im Interessenbereich der Na tionalstrasse N1 bedürfen der Bewilligung von Bund und Kanton.
Art. 8 Etappierung
1Die Baubereiche Sittertobel und Rechen stellen die erste Entwicklungs etappe dar. Die Baubereiche Burentobel 1 und 2 bilden, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, die zweite Entwicklungsetappe. 2oer Baubereich Burentobel 1 kann überbaut werden, wenn die Baumas senziffer im Baubereich Rechen mindestens 2.5 beträgt. 30er Baubereich Burentobel 2 kann überbaut werden, wenn die Baumas senziffer im Baubereich Sittertobel mindestens 2.5 beträgt. 4Die Baumassenziffer wird errechnet als Verhältniszahl zwischen a) Bruttogebäudevolumen aller Sockel-, Voll- und Dachgeschosse und b) der gemäss Art. 61 Abs. 3 BauG anrechenbaren Parzellenfläche ohne Wald. Es gilt die Parzellierung gemäss öffentlich aufgelegtem Ueberbauungsplan.
D
Schutzvorschriften
Art. 9 Grüngebiet
'*Das Grüngebiet ist von Bauten und Anlagen freizuhalten. ^Zulässig
sind
technisch
bedingte
Ver-
und
Entsorgungsanlagen
(Abwasserkanal, Pumpwerk etc.), wasserbauliche Anlagen (Wehr etc.) sowie standortgebundene Bauten und Anlagen. Sie haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Der bestehende natürliche Zustand ist nach Mög lichkeit zu erhalten. 3pür bestehende Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 gilt die Bestandes garantie. Der Unterhalt (einschliesslich die nötigen Zufahrten) und die zeitgemässe Erneuerung sind gewährleistet.
Art. 10 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Die im Ueberbauungsplan bezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten. Abgänge sind zu ersetzen. Neupflan zungen
sind
möglichst vielfältig
mit standortgerechten
Baum-
und
Straucharten auszuführen.
Art. 11 Naturobjekte
Die im Ueberbauungsplan als Naturobjekt N12 bezeichnete Rotbuchen gruppe im Gebiet Rechen ist zu erhalten. Natürliche Abgänge sind duch Neupflanzungen gleichwertiger Arten zu ersetzen.
Art. 12 Einzelbäume
Die im Ueberbauungsplan bezeichneten Einzelbäume sind neu zu pflan zen und zu erhalten. Die Neupflanzungen sind möglichst mit standortge rechten Baumarten auszuführen.
3 weitere Artikel
Art. 13 Kulturobjekte
Die im Ueberbauungsplan und in der Schutzverordnung "Sitter- und Watt bachlandschaft" bezeichneten Kulturobjekte K8 Rechensteg und K9 Spiseggbrücke sind zu erhalten. Der Abbruch und bauliche Massnahmen, die schutzwürdige Elemente beeinträchtigen, sind untersagt.
E
Energie
Art. 14 Bei Neu- und Umbauten ist in Zusammenarbeit mit den Fachstellen der
Stadtverwaltung eine energiesparende Lösung zu realisieren. Nach Mög lichkeit ist das Wärmepotential der KVA zu nutzen.
F
Geltungsdauer
Art. 15 In Anwendung von Art. 34 Abs. 2 BauG wird die Geltungsdauer des
Ueberbauungsplanes für das Gebiet Burentobel 1 auf 15 Jahre befristet.
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
Der Stadtammann:
1 1" &U9' ^992 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber.
ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom : bis:
17.RU9. 1992 1 6. Sep. 1992
VOM GROSSEN GEMEIND am:
Der Präsident des g rossen Gemeinderates:
£L
18. Mai 1993 Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM
27. März 1995
Der Vorsteher des Baudepartementes