Gestaltungsplan Dufourstrasse 95 - 99
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 1995-0162
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 14-02-1995
- Approvà
- 02-05-1995
- Publitgà
- 06-07-1994
- En vigur dapi
- 02-05-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 S!.Gallen Telefon 071 2130 03, Fax 071 21 39 60
3. MAt 1995 Stadtrat 9001 St.Gallen
2. Mai 1995
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Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des.Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einþereicht: - Gestaltungsplan Dufourstrasse 95-99 mit besonderen Voischriften ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes.über die Ve.rwaltungsrechtspflege þe S 9S1.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentafifs für die Staats- und Gemeindeverwâltung (sGS 821.5) v.erfügt das
BaudePartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr' 1'500.--
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert
vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
elg. Dr. W. Krià6r Dr. W. Kägi Regierungsrat
HP000360.DOC
ment Sekretariat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschèin Kopie: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St:Gallen (2) Rechtsabteilung (2) 'Planungsamt Rechnungsführer (2)
HP000361.DOC
Plan
Legende
Stadt St. Gallen
Festlegungen
Gestaltungsplan 1:250
Umgrenzung Plangebiet
Dufourstrasse 95-99
nufour str as
Grundfläche neue Hauptbauten Baubereich Vorbauten
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gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Baubereich neue Erweiterungsbaute Grundfläche bestehende Hauptbauten
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN 729.80
Baubereich bestehende Anbaute
2 1. Juni 1994
am:
Im Namen des Stadtrates Der Stadt Schreiber:
1
Min. Strassen-, resp. Grenzabstand /////
Umgrenzungslinie Untergeschoss (Tiefgarage)
/
\
725.00
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
Stützmauern / sichtbares Untergeschoss (Sockelgeschoss)
vo m :
BIS:
728.10
Zufahrt 45/ß /
//////
Oberirdische Parkplätze
“ 6» Juli
1994 - 5. Aug. 1994
VOM GROSSEN GEMEINDERA 77777 ^7 7 7 7
Z7777777 721.20
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
721S20
Der Präsident des g rossen Gemeinderates:
1 4. Feb. 1995
am:
V A
Der Stadtammann:
3340
Der Stadtschreiber:
Veloabstellplatz 1718.40
718.40
718.40
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Kinderspielplatz 722.20
9 AB 8
&
Kleinkompostieranlage
o
2, Mal 1995
AM:
Containerplatz
» jgj
Bestehender, zu erhaltender Baum
9 .8 8 '
9882
Innerhalb des G eltungsbereiche^c% % ^M nes oder unmittelbar angrenzend befindet sich kein Wald im Sinn der yValdgesetzgebring.
720.40 718.50
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Für das Volkswirtschafts Der Kantonsoberförster:
int des Kantons St. Gallen
Neuer Baum 720.40
Zu fällender Baum
Hinweise
fra s s e
719.00
717.50
714.60
Zwinglistrasse
©
Öffentliche Planauflage:
- 6. J u li
In Rechtskraft erwachsen am:
Bestehende, zu erhaltende Hecke
718.40
1994
b is
2 5. April ygg
~ 5. Aug. 1994 Volkswirtschaftsdepartement des Kantons StGallen Der Vürnteher^
K. Watder, Regierungsrat
Wegverbindungen, Treppen
Ä
Der Vorsteher des Baudepartementes
Architektur Planung:
H. J. Schmid, Architekt SIA, Dufourstrasse 82, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
0
5
071 22 35 22 071 22 07 03
Hauszugänge Höhenkote gestaltetes Terrain in m.ü.M.
2&S7
25
5
10
12.5m
Hochbauamt Datum: 1.3.1993 15.3.1993 9.3.1994 16.01.1995
besondere Vorschriften
Gestaltungsplan Dufourstrasse 95-99
16.01.1995
Besondere Vorsch riften Art. I
Festlegungen, Hinweise Alle in den Legenden des Gestaltungsplanes und der Beilageplänq.als Festlegungen bezeichnéten Planelemente s¡nd verbindlich. Ebenso verbindlich sind die in ðen Beilageplänen dargestellte kubische Gliederung und Ausdehnulg de¡ Hauptbauten, ihre Anzahl Geschosse sowie ihre Dachform. Die übrigen Planelemente gelten als richtungsgebend.
Arl. 2 Architektonische Gestaltung Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,. Formensprache, Materialwahl und Farbgebunq 9¡e Einheitlichkeit der gesamten überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Bebauung und die Umgebungsgestaltung müssen aufeinander abgestimmt werden.
Art.
3 Gestaltungskonzept lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind Gesamtkonzepte für Farb- und
Materialwahl sowie ein Plan für die Aussenraumgestaltung vorzulegen.
Art.
4 Grundflächen für neue und bestehende Hauptbauten Die Grundflächen legen Lage, Stellung und Höhe der Bauten verbindlich fest. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschriften über die Regelbau-
weise gemäss Bauordnung der Stadt St.Gallen.
Überschreitungen dieser Festlegungen sind nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur gestattet, Cofern das charakteristische, frir die städtebaulich_vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Bauten zueinander (Stellung, Gebäudehöhen der einzelnen Gebäudeteile) gewahrt bleibt.
Art. 5 Nutzung
Bei den Neubauten darf maximal ein Drittel der anrechenbaren Geschossflächen zu Nicht-Wohnzwecken verwendet werden.
Art. 6 Erweiterungsbaute
lnnerhalb der im Plan bezeichneten Fläche darf eine Erweiterungsbaute erstellt
werden.
Seite 2
Die zulässige Höhe der Erweiterungsbaute beträgt bergseits maximal 1 Ge-
schoss, wo6ei Oberkant Decke der Erweiterungsbaute nicht höher als Oberkant Decke des Erdgeschosses der anschliessenden bestehenden Hauptbaute sein darf.
ln Erweiterung der Bauordnung der Stadt St.Gallen darf die Anbaute auch Räume für Wohn- oder Gewerbenutzung enthalten. Bei gewerblicher Nutzung der Anbaute ist diese von den Bestimmungen des Nutzungsplanes lnnenstadt der Stadt St.Gallen bezüglich Nichtwohnungsanteil ausgeschlossen.
Arl.7 Parkplätze Sämtliche Abstellptëitze für Motorfahrzeuge sind, mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Parkierungsflächen, in einer Tiefgarage anzulegen. Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze richtet sich nach den Bestimmungen des gültigen Parkplatzreglementes der Stadt St. Gallen.
Art. 8 Veloabstellplätze
lm Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind Möglichkeiten für Veloabstellplätze vorzusehen. Art.
I Energie Die Neubauten sind mit umweltschonenden und energiesparenden Heizungsanlagen zu versorgen. Die Gebäudehülle hat den Zielwerten der S|A-Ordnung 380 zu entsprechen.
Art. 10 Containerplatz
lm Bereich der im Plan bezeichneten Stelle ist die Unterbringung von Containern sicherzustellen.
Art. 11 Kleinkompostieranlage
lm Bereich der im Plan bezeichneten Stelle ist die Einrichtung einer Kleinkompostieranlage zu ermöglichen.
Art. 12 Bäume, Hecken
Die im Plan bezeichneten bestehenden Bäume und Hecken sind zu erhalten. Abgehende Bäume und Hecken sind sofort zu ersetzen.
Seite 3
Art. 13 Aufhebung des Überbauungsplanes
Mit lnkratttreten dieses Gestaltungsplanes wird der Überbauungsplan RosenbergTigerberg vom 16. März 1957 im Bereich der Parzellen Nr. 2456 und 4875 aufgehoben.
Seite 4
Ei nverständniserklärun g
Folgende Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Dufourstrasse 95-99 vom 1 6.01.1 995 einverstanden:
Parz.Nr. Grundeigentümer,Adresse
2456
Peter Frischknecht, Dufourstrasse 99, St.Gallen I
Susanna Frischknecht, Dufoustrasse 99, St.Gallen
4875
Unterschritt
f
Banset AG, Dufourstrasse 82, St.Gallen Dr. W. Alder
Hans Jörg Schmid
2849
Baugesellschaft Greifenacker, Greifenstr. 26, St.Gallen Urs Schneider Ralf Wahrenberger
4525
Baugesellschaft Dufou rstrasseZwinglistrasse, Dufourstrasse 82, St.Gallen Urs Schneider Hans Jörg Schmid
b,^z
h^ il,l^r;i^
L-{
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM: 2 l. Juni lgg4
Der Stadtammann:
lm Namen des Stadtrates
De,¡,$tadtschreiber:
æ OrrEN¡ruPH AUFGELEGT VoM: ;6. Juti l99t
Bls: F 5, aug, lggq
VOM GROSSEN GEMEINDERAT
AM: I lt. Feb. lgg5
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
AM: 2. Mai 1995
Der Pråsident des grossen Gemeinderates:
A
Stadtschieiber:
Der Vorsteher
Baudepartementes