Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1995-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
21-03-1995
Approvà
30-08-1995
Publitgà
10-04-1995
En vigur dapi
30-08-1995

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

30. August 1995

V rV

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

- Stadtrat 9001 St. Gallen - Gemeinderat 9303 Wittenbach

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T I 0 0 .-. Sie wird der politischen Gemeinde St. Gallen mit Fr. 1'0 0 0.- und der politischen Gemeinde Wittenbach mit Fr. 100.- belastet.

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R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

®*9- Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat

NUB00832.DOC

Baudepartement Sekretariat

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

NUB00832.DOC

-2 -

Plan

# Gemeinde Wittenbach

Legende

Stadt St. Gallen

Festlegungen ;

Gestaltungsplan 1:500 Blindenheim Bruggwaldstrasse

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Si

Vom Gemeinderat Wittenba< erlassen am D er G em eindam m ann

Ganzen Text zeigen

D er S tadtam m ann:

Umgrenzung Plangebiet .

Grundfläche Hauptbauten

J^tenbach St- G a //^ '

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat der Stadt St. Gallen beschlossen am: 2 1. März idbu

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Bestehendes Gebäude I--------- 1 :____ j

Baubereich Vorbauten Umgrenzung Untergeschosse Zufahrt, Vorplatz, Ausweichstelle Bestehender Vorplatz (chaussiert) Richtungspunkt Fussweg

oo

Im N am en d e s Stadtrates. D e r Stadtschreiber:

D er G em einderatsschreiber

Richtungspunkt Fussweg / Notzufahrt Parkierungsbereich

Öffentliche Planauflage: 0 4 - ' 40-F- Ì9 9 5

10. April 1995 ins

10. Mai 1995

Privatgärten (Wohnumfeid) Bestehende Parkanlage

Vom Grossen Gemeinderat der Stadt St. Gallen erlassen am:

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Übrige Umgebungsfläche

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D er Präsident d es G rossen G em einderates: Ù U, v U n i iäbD

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tadtschreiber:

© Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 30, Äug, 1995 D er V o rsteh er des B audepartem entes:

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Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittel findet sich kein Wald im Sinn der Waldgesetzgebung.

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/fc T r'

Anzahl Vollgeschosse

F 705.40

max. Firsthöhe in m.ü.M. Zugang / Fluchtweg Tiefgarage

Hinweise

nd be­

Strasse Trottoir

684.93

Zufahrt zum Blindenheim

Öffentliche Planauflage: A

am tem ent

fE G90.60; 0 ------ ------- - —

Architektur: Planung:

Spielplatz

max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

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Für das V o lksw irtsch af D er V orsteher:

Baum

G 700.00

Für das V olksw irtschaftsdepartem ent D er K antonsoberförster:

In Rechtskraft erwacht

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

Otto Riek, dipi. Architekt ETH / SIA, St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

Datum: 30.11.1994

Hauseingang Höhenkote Erdgeschoss in m.ü.lVI. Höhenrichtpunkt in m.Ü.M. (Bezugspunkt) Gemeindegrenze

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen / Gemeinde Wittenbach Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse

16. März 1995

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan und den Beila­ geplänen vom 30.11.1994, sowie diesen Besonderen Vorschriften. 2 Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestal­ tungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen (im folgen­ den abgekürzt BO). Die Beilagepläne bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Sondernutzungsplan bezweckt die Erstellung einer Wohnüberbauung auf einem Teil der Parzelle Nr. 02821. Er regelt die besondere Bebauung, Er­ schliessung und Gestaltung.

Art. 3 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess­ lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu er­ folgen.

Art. 4 Parkierung

1 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind mit wassergebundenen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. 2 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 52 un­ terirdische Parkplätze zulässig. Bei wesentlichen Projektänderungen kann die Baupolizeibehörde eine Reduktion der maximalen Parkplatzzahl anordnen.

Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 2

3 Die Baupolizeibehörde kann die zulässige Maximalzahl unterirdischer Parkplätze erhöhen, wenn oberirdische Parkplätze auf privatem Grund im umliegenden Quartier aufgehoben und die betroffenen Flächen renaturiert werden.

Art. 5 Richtungspunkte

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen derart freizuhalten, dass darin eine Fusswegverbindung mit einer minimalen Breite von 1.50 m erstellt werden kann. Zwischen den Richtungspunkten für Fussweg/Notzufahrt ist eine zusätzliche Verbreiterung für die Feuerwehr-Not­ zufahrt von 2.00 m vorzusehen. Diese Verbreiterung ist als begrünter Schot­ terrasen auszuführen.

Art. 6 Grundflächen für Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma­ ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen­ ausdehnung wird mittels Vollgeschosszahlen, respektive Gebäude- und First­ höhen in Höhenkoten festgelegt. Diese Festlegungen ersetzen die entspre­ chenden Vorschriften über die Regelbauweise gemäss BO. 2 Das Ueberschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenanga­ ben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zuläs­ sig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vor­ zügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Bauten mittels Höhenkoten in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter-, respektive Sockelgeschosse.

Art. 7 Baubereiche für Vorbauten

Vorbauten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erstellt werden. Als Vorbauten gelten den Hauptbauten vorgestellte und in Leichtbauweise er­ stellte Gebäudeteile in Form von Baikonen, Veranden und Wintergärten. Sie dürfen verglast werden.

Art. 8 Umgrenzung Untergeschosse

Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdeh nung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.

Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 9 Seite 3

Privatgärten Als Privatgärten gelten den angrenzenden Wohnungen zugeordnete Frei­ räume.

Art. 10 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurtei­ lung vorzulegen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architek­ tonische Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 An den im Plan bezeichneten Standorten sind einheimische, hochstäm­ mige, grosskronige Laubbäume vorzusehen. 3 An zweckmässigen Stellen sind Möglichkeiten für Containerstandorte und eine Kleinkompostieranlage anzulegen. Die Standorte sind im Baubewilli­ gungsverfahren festzulegen. Im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage sind Mög­ lichkeiten für Veloabstellplätze zu schaffen.

Art. 12 Kinderspielplätze

Entsprechend der Wohnungsverteilung sind Kleinkinderspielplätze zu schaf­ fen. An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Spielwiese von mindestens 150 m2 zu erstellen.

4 weitere Artikel

Art. 13 Behindertengerechtigkeit

Bei mindestens 20% der Wohnungen ist durch geeignete Gestaltung der Zu­ gänge, hinreichende Dimensionierung von Liftanlagen, Türbreiten und Räu­ men mit sanitären Einrichtungen auf körperlich behinderte Rücksicht zu neh­ men.

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Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 14 Energie

1 Es sind energiesparende und umweltschonende Konzepte und Techniken einzusetzen und in einem Gesamtenergiekonzept aufzuzeigen. 2 Für den Heizenergiebedarf der Gebäudehülle sind die Zielwerte der SIAEmpfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzuhalten.

Art. 15 Etapplerung

Die Realisierung der Bauten kann wie folgt etappiert werden: -

Art. 16

1. Etappe: 2. Etappe:

Gebäude A und B Gebäude C

Befristung Der Sondernutzungsplan wird auf 10 Jahre befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten der ersten Etappe nicht begonnen, gilt der Erlass als aufgehoben.

Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit dem Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer

2821

Ostschweiz. Blindenfür

Unterschrift

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

3 0. AUG. 1995