Überbauungsplan Hagenbuchstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1996-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
09-01-1996
Approvà
03-09-1996
Publitgà
22-01-1996
En vigur dapi
03-09-1996

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

I

__________________

I &

Baudepartement des Kantons St.Gallen

V S y

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3. September 1996

M

Ganzen Text zeigen

1 2. V Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Ueberbauungsplan Hagenbuchstrasse Die in der Vorprüfung verlangten Änderungen wurden - mit einer Ausnahme - vorgenommen. Die Ausnahme betrifft den nicht rechtsverbindlichen Planbestandteil. Der Erlass kann deshalb genehmigt werden. Immerhin ist daraufhinzuweisen, dass die auf dem Ueberbauungsplan eingetragene Grenze der Bauzone auf dem Grundstück Nr. 2048, im Bereich östlich der Treppe, nicht mit dem geltenden Zonenplan übereinstimmt. Die fragliche Teilfläche liegt im übrigen Gemeindegebiet. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat BIH01002.DOC

Baudepartement Sekretariat

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Kantonsforstamt Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)

BIH01002.DOC

Plan

/

Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen

Überbauungsplan Hagenbuchstrasse 1 : 500

Perimeter Reduzierter Waidabstand

Abgrenzung des Waldareals im Bereich der Bauzonen

Stockgrenze Waldgrenze

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Ganzen Text zeigen

AM

Der Stadtammann:

J&n, 199G b2. Juli 1996»

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Hinweise ÖFFENTLICH AUFGELEGT

voM: 2 2, Jan, 1996 Bis: 2 1. Fob, 1996 Stockgrenze Waldgrenze

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Der Vorsteher des iBaudepartementes:

^ & Sep, m

AM

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Bauzone

Vo,

W ALDGRENZEN VOM KANTONSFORSTAMT ST.GALLEN ERLASSEN Der Kantonsoberförster:

16. Januar 1996

AM:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 22. Jan. 1996 BIS:

21. Februar 1996

IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM:

Planung:

0

Der Kantonsoberförster

Ä

5

Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

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15

20

25m

%

Hochbauamt Datum: 06.09.1995 27.11.1995

besondere Vorschriften

/

Stadt St. Gallen

Überbauungsplan Hagenbuchstrasse - Besondere Vorschriften - Beilageplan

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

9 . Jan. 1996

am:

- 2. Juli 1996

4

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :

2 2. Jan. 1996 b is : 2 1, Feb. 1996

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Planung:

r

Der Vorsteher des

jdepartementes:

3 , Sep. 1996

Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

Hochbauamt Datum: 27.11.1995

Stadt St.Gallen Überbauungsplan Hagenbuchstrasse

27. November 1995

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den Besonderen Vorschrif­ ten sowie dem Beilageplan, alle mit Datum vom 27. November 1995. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen. Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch der Beilageplan sind richtungswei­ send.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Regelung des Waldabstandes sowie die Erstellung und einheitliche Gestaltung von Wintergärten.

Art. 3 Abweichungen von der Bauordnung

An den Westfassaden der Gebäudezeilen erstellte Wintergärten dürfen bis maximal 3.00 m in den Grenz-, beziehungsweise Gebäudeabstand hineinragen. Diese Wintergär­ ten dürfen maximal eingeschossig (bis und mit Erdgeschoss) erstellt werden.

Art. 4 Gestaltung

Wintergärten haben sich gut in die Überbauung einzupassen. Bei der Detailgestaltung, Material- und Farbgebung ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Über­ bauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Sie sind in Leichtbauweise (Metall/Glas) zu erstellen und pro Gebäudereihe mit einem einheitlichen Farbanstrich zu versehen. Das im Beilageplan aufgezeigte Projekt gilt als richtungsweisend.

Stadt St.Gallen Überbauungsplan Hagenbuchstrasse

27. November 1995

Beilageplan Anbau Wintergarten

EG

- 2 . 6 0 UG.

3 .2 0

2 SO

Süd-West-Ansicht

Süd-Ost-Ansicht

SCHLAFEN

. 2 6 0 OG

W O HNEN

1 0 .0 0 EG

Schnitt KELLER

-2 .6 0

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