Gestaltungsplan Scheidwegstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1998-0166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
30-06-1998
Approvà
29-07-1998
Publitgà
16-03-1998
En vigur dapi
29-07-1998

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartem ent des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Y- ' g y — lelefnn QI1229 30 03, Fax 071 229 39 60

BD/Rechîsabteilung 3 0. Juli 1998 29. Juli 1998

Nr.

-StadiraL«.

Î

9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Ganzen Text zeigen

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Scheidwegstrasse Der Erlass ist vorgeprüft worden, die Bemerkungen haben Sie berücksichtigt. Die Beurteilung im Genehmigungsverfahren ergibt, dass die baugesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten sind und der Erlass genehmigt werden kann. In Ihrem Begleitschreiben erwähnen Sie, dass die eingereichten Einsprachen zurückgezogen worden seien und der Erlass keine Änderungen erfahren habe. Der Plan und die besonderen Vorschriften wurden dem Grossen Gemeinderat nicht vorgelegt. Zur Begründung führen Sie an, dass es sich nach Art. 89 der Bauordnung vom 1. November 1980 (abgekürzt BO) um Sonderbauvorschriften von geringfügiger Bedeutung handle. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann an dieser Stelle offenbleiben. Art. 89 BO ist weniger eine baurechtliche Frage als vielmehr eine solche der stadtinternen Zuständigkeitsregelung.

V

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

BIH02243 DOC

Baudepartement Generalsekretariat

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Dr. PyFlaad

Beilagen: Genehmigter Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

B IH 02243.D O C

Plan

00972

Stadt St. Gallen

00966

214

210

206

202

200

Ganzen Text zeigen

00970

00969

00970

03516

03517

00976

Legende 06021 01461

01452

01453

01456

Q0

00967

Gestaltungsplan 1:500 Scheidwegstrasse

Festlegungen

01455

01457

o. 00979

00980

07071

05439 00981

00965

o. 01376 01382.01

%

00964

00963

13

15

00962

Umgrenzung Plangebiet

17

Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Attikageschosse

Scheidwegstrasse

01382.02

Baubereich Balkone

oz

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Umgrenzung Untergeschosse Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Ein-

IAusfahrt Sammelgarage

%

I VV;

AM:

6.50m

Zufahrt Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

X

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

vow bis; '

V'

Parkierung Vorplatz / Hauszugang

x" x X

16. März 1998 ! 5, April 1998

Spielplatz 18a

Freifläche

J ta d fra t

06

VOM anOOOCN O B iC W D C fW E ERLASSEN

Privater Aussenraum

Der Präoidont dos Grossen Gemeinderates:

3 0. Juni 1998

AM:

Neue Mauer Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

AM:

0 5 |. . . 1

Mit Ermächtigung Der Leit^fdes Planungsamtes:

Hinweise

29. Juli 1998

Architektur: Planung:

1^2 —

Scherrer Architekten, Hofeggring 2, 9200 Gossau Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

10 15 I ’........ .1

20

Neuer Baum

25m

071 385 62 52 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 27.01.1998

9

667.43

Höhenbezugspunkt in m.ü.M.

V

Hauseingang

———

Bestehende Mauer

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Scheidwegstrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEI

Der Stadtammann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom : bis:

Ü . März 1998 15. April 1998 Sfq o /fro f

VOM OnOOOEN QCMCINDCriAT ERLA:

Der Präsident des Grossen Gomoindoratos:

3 0. Juni 1998

am:

Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

2 9 . Juli 1998

Architektur: Planung:

Mit Ermächtigung Der Leiter e(es Pianungsamtes: _c2_

Scherrer Architekten, Hofeggring 2, 9200 Gossau Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

1

071 385 62 52 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 27.01.1998

Gestaltungsplan Scheidwegstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich

1Der G estaltungsplan besteht aus dem Situationsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-4 mit Datum vom 27.01.1998. 2 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nach­ stehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der G estaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzügli­ cher Gestaltung.

Art. 3 Erschliessung

1Die verkehrsm ässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Ge­ staltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan dürfen maximal 24 unterirdische Parkplätze erstellt w erden. 3 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind mit wasserdurch­ lässigen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. Die übrigen Parkplätze sind in einer Sammel­ garage anzuordnen. 4An gut zugänglicher Stelle sind Velo- und Kinderwagenabstellplätze zu erstellen.

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten

1Die G rundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Aus­ dehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. 2 Das Ü berschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen, insbesondere im Bereich der einspringenden Hauptbauteile an der Scheidweg­ strasse sind bis maximal 1.00 m zulässig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Bauteile zueinander gewahrt bleibt. 3Die Regelungen bezüglich der Geschosszahl und der Höhenlage der Bauten gemäss Bauord­ nung der Stadt St. Gallen kommen nicht zur Anwendung.

Art. 5 Grundfläche Attikageschosse

1Die G rundfläche für Attikageschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Attikage­ schosse fest. Die maximale Höhenausdehnung richtet sich nach einer Kote, welche 3.50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegt. Technisch unumgängliche Aufbauten sind auf den Attikage­ schossen zulässig. Erschliessungsbauten dürfen ausserhalb der Grundfläche Attikageschoss nicht erstellt werden. 2Das Attikageschoss ist über dem vorspringenden Hauptbauteil auf der Südostseite mit einer ske­ lettartigen Kranzkonstruktion bis zur Umgrenzung der Grundfläche für Hauptbauten zu erweitern. Der dadurch überdachte Bereich darf weder ausgebaut, noch verglast werden.

Gestaltungsplan Scheidwegstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 6 Seite 3

Baubereich Balkone

11m diesem Bereich dürfen bis zur Begrenzung offene, abgestützte Balkone erstellt werden. 2 Die Abstützung ist insbesondere auf der Schmalseite der Hauptbauten gut in die Fassadenge­ staltung einzubeziehen.

Art. 7 Umgrenzung Untergeschosse

1Die Um grenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unter­ geschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2Die Überdeckung des Untergeschosses im Freiflächenbereich hat in der Regel mindestens 50 cm zu betragen.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügli­ che Gesamtwirkung erzielt wird. 2Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 3Die Neubauten sind flach, respektive leicht geneigt bis maximal 15° alter Teilung, abzudecken und extensiv zu begrünen. Es ist mit der Baueingabe ein Dachaufsichtsplan einzureichen.

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1Die Um gebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Bebauung abgestimmten Kon­ zept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2Der Spielplatz, der Vorplatz zwischen den beiden Hauszugängen, die oberirdischen Parkplätze und Fusswege im Freiflächenbereich sind mit einem wassergebundenen Belag zu versehen. Un­ durchlässige Belagsarten sind nur für die Hauszugänge und die Zufahrt gestattet. 3Die Freiflächen sind fachgerecht zu begrünen und mit den im Plan bezeichneten Mauern abzu­ grenzen. Die neuen Vorgartenmauern entlang der Grundstücksgrenze zur Bruggstrasse und zur Scheidwegstrasse sind 70 - 90 cm hoch und abgetreppt auszugestalten. Die übrigen Mauern (Garagezufahrt, Parkplatz und Gartenbereich Südseite) unterliegen nicht dieser Höhenbeschrän­ kung. 4An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, hochstämmige Laubbäume zu pflan­ zen. Sie haben einen Strassenabstand von mindestens 1.50 m einzuhalten. Sofern der ordentliche Strassenabstand von 2.50 m unterschritten wird, sind Massnahmen zum Schutze des Trottoirs und der W erkleitungen auf privatem Grund zu treffen.

Art. 10 Energie

Der Energiebedarf der Überbauung an nicht erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 330 MJ/m2a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.

Art. 11 Abfallentsorgung

Im Bereich der Hauszugänge sind Absteilmöglichkeiten für die hauseigene Abfallentsorgung vor­ zusehen. An geeigneter Stelle im Plangebiet sind Kompostierungsmöglichkeiten zu schaffen.

Seite 4

Gestaltungsplan Scheidwegstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 12 Ökologie

1Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Studie zur Regenwasserbewirtschaftung vor­ zulegen.

2 weitere Artikel

Art. 13 Sicherheit

Den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin­ dern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen.

Art. 14 Befristung

Der Gestaltungsplan wird auf 5 Jahre ab Inkrafttreten befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben.

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem G estaltungsplan Scheid­ wegstrasse einverstanden: Parz. Nr.

01471

Grundeigentümer

Dsef Scherrer offeggr/ng 2, 9200 Gossau

Adrian Scherrer W iesenweg 10, 9000 St. Gallen

Unterschrift

Gestaltungsplan Scheidwegstrasse, St. Gallen | Lexipedia