Überbauungsplan Oststrasse / Schlösslistrasse --> Änderung

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen · Abolì ils 01-10-2026

Document

Numer
1999-0160
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
29-01-1999
En vigur dapi
29-01-1999
Abolì
01-10-2026

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lä m mlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

29. Januar 1999

Stadtrat 9001 St. Gallen

VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Änderung des Überbauungsplanes für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedegg­ strasse, Schiösslistrasse und Färberstrasse vom 10. Juli 1959 Mit der Planänderung soll die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes ermöglicht werden. Das Baubewilligungsverfahren wurde bereits durchgeführt. Einer Bewilligungserteilung stehen aus der Sicht der Baupolizeikommission keine Hindernisse entgegen. Die Planänderung kann genehmigt werden.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5 00 .-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der er des Planungsamtes

Dr. P. Flaad

G-StGallen Genehmig bdbih 0274 19990127 doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-StGallen Genehmig bdbih 0274 19990127.doc

Plan

Uberbauungsplan 1:500 für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedegg­ strasse, Schiösslistrasse und Färberstrasse

Ä nd erun g

gem äss Art. 22ff Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM S TAD TR AT BESCHLOSSEN AM:

Der Stadtammann:

1 2. Mai 1998 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: - f / /i .

Ö FFENTLICH AUFG ELEG T

(

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V0M; - 2. Juni 1998 BIS; - 2. Juli 1998

VOM BAUDEPARTEM ENT GENEHM IGT

am:

2 9. Jan. 1999

Mit Ermächtigung: Der Leitqr des Planungsamtes -C2--------

Architektur:

Hochbauamt:

K+S Architekturbüro Künzler + Siegenthaler AG Frohheimstrasse 4,9325 Roggwil 071/454 77 30

Datum: 18.03.1998

Plan

OK FLACHDACH

671.00

01416

L MAX. TRAUFHOHE

KOTE 6:81.80

r

01 1 8 9 .0 1

Legende

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Legende

Hinweise Festlegungen gemäss

Festlegung

bestehendem Überbauungsplan Umgrenzungslinie bestehender Überbauungsplan —

Baulinie mit Höhenbegrenzung der Gebäude Bestehende Bauten

^

Umgrenzungslinie zusätzliches Geschoss

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen Überbauungsplan für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedeggstrasse, Schlösslistrasse und Färberstrasse

Ergänzende Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG), der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO) und des bestehenden Überbauungsplanes für das Gebiet zwischen Oststrasse, Friedeggstrasse, Schlösslistrasse und Färberstrasse, genehmigt am 19.Mai 1959 vom Gemeinderat und am 10.Juli 1959 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen. 2 Die Änderungen des Sondernutzungsplanes bestehen aus dem Situationsplan 1:500 und diesen ergänzenden Vorschriften. 3 Das in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegung bezeichnete Element ist eine ver­ bindliche Änderung. Die Hinweise betreffen bereits rechtsgültige Elemente aus dem bestehenden Überbauungsplan und gelten lediglich als Information.

Art. 2 Zweck

Die Änderung und Ergänzung des bestehenden Überbauungsplanes bezweckt die Erreichung einer Gesamtüberbauung städtebaulich vorzüglicher Qualität. Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Masstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 3 Umgrenzungslinie für ein zusätzliches Geschoss

Innerhalb der Umgrenzungslinie für ein Geschoss darf über dem obersten, bestehenden Vollge­ schoss ein zusätzliches Geschoss bis an diese Umgrenzungslinie erstellt werden.