Gestaltungsplan Achslengut West

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1999-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
22-09-1998
Approvà
11-02-1999
Publitgà
06-07-1998
En vigur dapi
11-02-1999

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

11. Februar 1999

Stadtrat 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Ganzen Text zeigen

Gestaltungsplan Achslengut West

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter d^s Planungsamtes

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Dr. PyFlaad

G-StGallen Genehmig bdbih 0320 1999021 l .doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-StGalien Genehmig bdbih 0320 19990211 doc

Plan

Stadt St. Gallen

Gestaltungsplan 1:500 Achslengut West

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 a-

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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Der Stadtammann:

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Ganzen Text zeigen

AM:

Im Namen des Stadtrates Der^Stadtschreiber:

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ÖFFENTLICH AUFGELEGT

1

VOM:

" 5. Juli

B'S:

- 5, Aug, 1998

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1998

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

Der Prj sident des Grossen Gemeinde rat esç™ ^.

2 2. Sep.

am:

Der Stadt Schreiber

/./ VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

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am: '

1 1. Feb.

rmächtigung Der Laiter des Planungsamtes:

C2_ Architektur:

701.60

Architektengemeinschaft Gebrüder Senn, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Baumschlager + Eberle, Lindauerstr. 31, A-6911 Lochau Kienast Vogt Partner, Thujastr. 11, 8038 Zürich Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Freiraum: Planung: --

:

-:

10

•

‘

071 227 30 10 0043 557 447 079 01 487 10 87 071 222 07 03

15

20

25 m

%

Stadtplanung Datum: 25.06.1998

Legende

■

B

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

70445

Gebiet mit Regelbauvorschrift Grundfläche Hauptbauten mit äusserer Schicht gemäss Art.8

X

I

Umgrenzung unterirdische Bauten Anzahl Vollgeschosse -:

05442

05442

.

722.10

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M Erschliessungsbereich

». »I » » ». » . . ■ :x k - : -

Fussweg / Notzufahrt

: : : : : :< : : : : : : k -,

-

,

-

4

-

4

Besucherparkplätze

■ 4

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

- .............. X -.-T

Richtungspunkt öffentliche Wegverbindung Richtungspunkt quartierinterne Wegverbindung Grünbereich Privater Aussenraum

05586

I : : :: ::

Freihaltebereich / Schlittelhang

: :: :::: ::: : ::: : :

Spielwiese Spielbereich Stützmauer

ooo

Neue Wiidgehölzhecke Kompostplatz

Hinweise Strasse Trottoir Wendeplatz

• ••

Geschützte Gehölzgruppe

Ki

Kindergarten

O

Höhenbezugspunkt in m.ü.M

(707 .50 )

Niveau Erdgeschoss in m.ü.M

712.00

Höhenkote (gestaltetes Terrain)

besondere Vorschriften

#

%

#//////////

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Achslengut West

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

am:

3 0. Juni 1998 v>

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

/S-/

z'/f ÖFFENTLICH AUFGELEGT

v o m :“ G. Juli

1998 bis:

“ 5. Aug.

1998 Der Präsidemt des Grossen Gemeinde^

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

2 2. Sep. 1998

am:

Der Stadtschreiber:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT am:

1 1. Feb. 1999 /

Architektur: Freiraum : Planung:

.'

071 2 2 7 30 10 0043 5 5 7 4 4 7 079 01 4 8 7 10 87 071 22 2 07 03

Architektengem einschaft G ebrüder Senn, Burggraben 16, 9 0 0 4 St. Gallen B aum schlager + Eberle, Lindauerstr. 31, A -6911 Lochau K ienast V og t Partner, Thujastr. 11, 80 38 Zürich E igenm ann K ey R ietm ann, R aum planer B SP, Kirchgasse 16, 9 0 0 4 St. Gallen

1

Stadtplanung Datum: 25.6.1998

Stadt St. Gallen

- G P L Achslengut W est - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. A llgem eines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 01 bis 04 mit Datum vom 25.6.1998. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gal­ len (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal­ tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Der Fussweg dient dem Zugang zu den Bauten sowie als Spiel- und Aufenthaltsfläche und Notzufahrt.

Art. 3 Richtungspunkte

Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen von mindestens 1.50 m Breite für ei­ nen öffentlichen resp. quartierinternen Weg freizuhalten.

Art. 4 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind maximal 218 Parkplätze zulässig. Bei einer etappenweisen Realisierung der Überbauung legt die Baubewilligungsbehör­ de die Parkplatzzahl fest. 2 Die zulässigen oberirdischen Besucherparkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind abgestützt auf das Umgebungskonzept mit mittelkronigen, standortgerechten Laub­ bäumen zu bepflanzen. Die übrigen Parkplätze sind in Tiefgaragen anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind in Eingangsnähe Möglichkeiten für Veloabstellplätze bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 5 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit­ tels Geschosszahlen und Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt.

Stadt St. G allen

- G PL Achslengut W est - Besondere Vorschriften

Seite 3

Das maximale Mass der Grundflächen für Hauptbauten beträgt für alle Hauptbauten 18.05 X 30.15 m zuzüglich 8.35 x 4.10 m an der Nordostecke. Die äussere Schicht ge­ mäss Art. 8 ist mindestens 70 cm breit. Das Überschreiten der Grundflächenabgren­ zung und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Über die Hauptbauten resp. deren Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Terrassen, Wintergärten, Erker usw. sind nicht zulässig. Rückspringende Balkone, Lauben, Wintergärten, Dachterrassen usw. sind zulässig. 4 Die Regelungen bezüglich der Geschosszahl und der Höhenlage der Bauten gemäss Bauordnung der Stadt St.Gallen kommen nicht zur Anwendung.

Art. 6 Vollgeschosse

1 Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Ge­ staltungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Dar­ unterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 2 Über den Vollgeschossen ist kein Dach- resp. Attikageschoss zulässig, sondern nur technisch bedingte Dachaufbauten. Diese sind in den Dimensionen möglichst zu be­ schränken. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig. Die Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar extensiv zu begrünen.

Art. 7 Gebäudehöhe, Brüstungen

Die maximale Gebäudehöhe ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten einge­ tragen. Brüstungen über dem obersten Vollgeschoss dürfen die Gebäudehöhe um ma­ ximal 0.40 m überschreiten. Die Hauptbauten müssen pro Gebäudereihe (H1+2, H3-5, H6-8) auf der gleichen Ebene liegen.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung er­ zielt wird. 2 Die Fassadengestaltung mit einer aussen umlaufenden, vorderen Schicht, bestehend aus Balkongeländern, Kragplatten und teilweise verschiebbaren, flächigen Beschat­ tungselementen, hat ein harmonisches Gesamtbild aufzuweisen, welche die Charakte­ ristik der Gesamtüberbauung prägt. Die Teile dieser äusseren Schicht (Beschattungs­ elemente, Geländer) betragen mindestens 30% der gesamten Fassadenfläche. 3 Die hinterliegende thermische Gebäudehülle kann individuell gestaltet werden, darf aber nicht zu einer Beeinträchtigung des harmonischen Gesamtbildes führen. 4 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

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Art. 9 - G P L Achslengut W est - Besondere Vorschriften

Seite 4

Umgrenzung unterirdische Geschosse 1 Die Umgrenzung der unterirdischen Geschosse legt die maximale horizontale Aus­ dehnung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen für Haupt­ bauten beträgt minimal 0.50 m, in Bereichen mit Baumpflanzungen minimal 1.00 m.

D. Um gebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet, respektive die jeweilige Bauetappe ein Umgebungsplan vorzulegen. Bei einer Etappierung ist die Umgebungsgestaltung auf das Gesamtkonzept abzustimmen. 2 Das Gelände ist terrassenartig auszubilden. Zur Ausbildung der Niveauunterschiede können zwischen den Häusern Böschungen erstellt werden. Die Ebenen zwischen den Böschungen sind möglichst horizontal auszuführen. 3 Die Angleichung der Höhenunterschiede im Übergangsbereich des terrassenartig ge­ stalteten Terrains an das bestehende Gelände am Rand des Planungsgebietes hat durch Böschungen zu erfolgen. 4 Die im Plan bezeichneten Stützmauern im Bereich der Tiefgaragezufahrten dürfen an der höchsten Stelle maximal 4.0 m hoch sein. Zusätzliche Stützmauern zur Anpassung des terrassenartig gestalteten Terrains an das bestehende Gelände oder die Bauten dürfen maximal 1.80 m Höhe aufweisen und müssen so gestaltet und situiert werden, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungskonzept einfügen. Sie müssen im Umge­ bungsplan aufgezeigt werden. 5 Der Aussenraum ist hainartig mit einer lockeren Bepflanzung von mindestens 100 klein- bis mittelkronigen, standortgerechten Laubbäumen zu bepflanzen.

Art. 11 Grünbereich

1 Der Grünbereich dient den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Es dürfen kei­ ne Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Anlagen gemäss Absatz 2 bis 4 - Wege - gedeckte Veloabstellplätze - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse und Tiefgaragen - Fluchtwege mit leichter Überdachung - Kompostieranlagen - Nebenbauten für Kindergarten - Kleinbauten in Leichtbauweise (max. 2 x 2 m) und Anlagen zur Sitzplatzgestaltung im Bereich der privaten Aussenräume. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungskon­ zept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden.

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Seite 5

Innerhalb der im Plan bezeichneten Spielbereiche sind entsprechend der Bewohner­ schaft Spiel- und Erholungsanlagen, insbesondere Kleinkinderspielplätze anzulegen und mindestens ein klein- bis mittelkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. 3 In dem im Plan mit Spielwiese bezeichneten Bereich ist eine mindestens 500 m2 gro­ sse Spielwiese anzulegen. 4 Die privaten Aussenräume dienen den Bewohnern der angrenzenden Wohnungen und sind nach einem einheitlichen Konzept durch bauliche Massnahmen oder stand­ ortgerechte Bepflanzungen vom übrigen Grünbereich abzutrennen.

Art. 12 Freihaltebereich

Im Freihaltebereich ist der Wieslandcharakter zu erhalten. Mit Ausnahme des Schlittel­ hangs sind Nutzgärten erlaubt. Es sind hainartig locker klein- bis mittelkronige, stand­ ortgerechte Laubbäume zu pflanzen.

5 weitere Artikel

Art. 13 Wildgehölzhecke

Die neue Wildgehölzhecke entlang der Rehetobelstrasse ist spätestens mit Fertigstel­ lung der Bauten H1 und H2 zu pflanzen. Die Fortsetzung der geschützten Gehölzgrup­ pe ist spätestens mit Fertigstellung der Baute H5 zu pflanzen. Es sind standortgerech­ te, einheimische Arten zu verwenden.

E.

Art. 14 Um welt

Energie 1 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzu­ legen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Der Bedarf an nicht-erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 370 MJ/m2a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.

Art. 15 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichtigen. 2 Soweit es die örtlichen Verhältnisse ermöglichen, ist anfallendes Oberflächenwasser an Ort versickern zu lassen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Studie zur Regenwasserbewirtschaftung vorzulegen. 3 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind Kompostanlagen je nach Be­ darf zu erstellen.

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F. Verschiedenes

Art. 16 Sicherheit

Den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bau­ ten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind un­ übersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der Gestaltungsplan Achslengut vom 19.11.1990 innerhalb dieses Plangebietes aufgehoben.

Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Achslengut West vom 25.6.1998 einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

Im Namen des Bürgerrates St. Ballen 05672

04034 FINANZVERWALTUNG des Kantons St. Gallen Liegenschaften

03885