Gestaltungsplan / Überbauungsplan Girtannersberg -> Änderung

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2000-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
26-04-2000
Approvà
26-07-2000
En vigur dapi
26-07-2000

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

^

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

26. Juli 2000

VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungs-ZÜberbauungsplan 1:1000 Girtannersberg (Änderung des Planes vom 28.5.1999) Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes

St Gallen G-GP-ÜP Girtannersberg BDLeA 0021 20000726.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

Sl Gallen G-GP-ÜP Girtannersberg BDLeA 0021 20000726.doc

Plan

/

Legende Festlegungen Umgrenzung Gestaltungsplan, neu

IT T I jffïïTf

Baubereich für Sockelbaute begrünt Baubereich für unterirdische Bauten, Ergänzung Baubereich für technische Aufbauten, Ergänzung

V A

Zu- und Wegfahrt Anlieferung ZNotzufahrt, neu

Gestaltungs- / Überbauungsplan 1:1000 Girtannersberg Änderung des Planes vom 28.5.1999

Hinweise j

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Wasserbassin (Ententeich), entfällt ' Zufahrt / Notzufahrt, neu

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Trottoir / Fussweg. neu

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

Der Stadtammann:

26. A p r il 2000

I

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ZUSTIMMUNG DER BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER: Grundstück Nr.: 4631

Grundstück Nr.: 2735

Helvetia

HOCHBAUAMT

DES KTS. ST.GALLEN DER KANTONSBAUMEISTER

10.50

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Schweizerische Versieh

scha%

r Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

AM:

2 6, JULI 2000

Architektur: Planung:

Herzog & de Meuron Architekten, Reihnschanze 6, 4056 Base Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

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20

25m

Rechtskräftiger Gestaltungsplan vom 28.5.1999

xZ

Legende Festlegungen Umgrenzung Gestaltungsplan Umgrenzung Überbauungsplan Frelhaltegeblet Grünanlagen

IF

Grundfläche für Hauptbauten

+ 1Z.50

Grundfläche für Sockelbaute,

begrünt

Baubereich für unterirdische Bauten Baubereich für technische Aufbauten Anzahl Vollgeschosse V A

Zu-und Wegfahrt Parkhaus

VA

Zu- und Wegfahrt Anlieferung Geschützter Baum Zu fällender schützenswerter Baum Zufahrt Trottoir / Fusaweg

Bestehender Baum Zu fällender Baum Neuer Baum Bestehendem Wasserbassin (Ententeich) Zonengrenze + - 0.00

= 724.70 m.ü.M.

061 385 57 58 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 07.4.2000

besondere Vorschriften

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Stadt St. G allen

Änderung

Besondere Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

AM:

Der Stadtammann:

26. April 2000 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ZUSTIMMUNG DER BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER: Grundstück Nr. 4631 HOCHBAUAMT DES KTS. ST.GALLEN DER KANTONSBAUMEISTER : /

-

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Grundstück Nr. 2735

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft

/.L U

: \ j

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

AM: 2 6. JULI 2000

Architektur: Herzog & de Meuron Architekten, Rheinschanze 6, 4056 Basel

061 385 57 58

Planung:

071 222 07 03

Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

W

Stadtplanung Datum: 23.3.2000

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Änderung der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg

Seite 2

Ingress:

Rechtsgültige Vorschriften vom 28.5.1999 (Hinweis) Neue Vorschriften (Festlegung)

Art. 1 Geltungsbereich

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan/Überbauungsplan, den beson­ deren Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-6 vom 10. Oktober 1991. Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan/Überbauungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen (im folgenden abgekürzt BO). Alle in der Legende der Pläne als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Planbestandteile sind richtungsgebend.

Art. 2 Grundflächen

Die Grundflächen legen Lage, Stellung und Geschosszahl der Bauten sowie die Gebäude­ höhe verbindlich fest. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschriften über die Regelbauweise gemäss Bauordnung der Stadt St.Gallen. Das Überschreiten der Grundflächen bzw. der Gebäudehöhen ist, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Das Unterschreiten ist um maximal 1.00 m zulässig, sofern das charakteristische, für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung; Gebäudehöhen der einzelnen Gebäudeteile) gewahrt bleibt. Eine etappenweise Realisierung der Bauten ist zulässig.

Art. 3 Baubereiche

Die Baubereiche legen die maximale Ausdehnung der Baukörper fest. Der Baubereich für unterirdische Bauten gilt für unterirdische Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten und ausserhalb des Baubereiches für Sockelbauten. Unterirdische Bauten im Bereich der Grünanlagen sind mit mindestens 50 cm Erdma­ terial zu überdecken.

Änderung der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg

Art. 4 Seite 3

Nutzung Alle Geschossflächen innerhalb des Gestaltungsplanes dürfen für gewerbliche Zwecke ge­ nutzt werden.

Art. 5 Dachgestaltung

Hauptbauten haben Flachdächer aufzuweisen. Brüstungen dürfen die Gebäudehöhe um maximal 1.00 m überragen. Dachaufbauten gemäss Art. 29 BO sind über die maximalen Höhenbeschränkungen hinaus zulässig. Innerhalb der besonders bezeichneten Baubereiche dürfen technische Aufbauten die Gebäudehöhe bis maximal 3.50 m übersteigen. Die Dachflächen sind zu begrünen. Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind jedoch ge­ stattet.

Art. 6 Freihaltegebiet

Innerhalb des Freihaltegebietes dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Ausge­ nommen sind technisch notwendige Schächte zur Belichtung und Belüftung der angren­ zenden Untergeschosse, technisch notwendige Fluchtröhren mit Ausstiegsbauten des Zivil­ schutzes sowie künstlerischer Schmuck und untergeordnete Wege im Rahmen der Parkge­ staltung.

Art. 7 Grünanlagen

Die im Plan bezeichneten Grünanlagen sind parkähnlich zu gestalten. An- und Nebenbau­ ten gemäss Art. 36 BO und Anlagen sind gestattet.

Art. 8 Parkierung

Innerhalb des Gestaltungsplangebietes dürfen total maximal 255 Autoabstellplätze, inklusi­ ve Besucherplätze erstellt werden. Diese sind in einer Parkgarage anzuordnen.

Art. 9 Architektonische Gestaltung

Bauten und Analgen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der ganzen Über­ bauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Änderung der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg

Art. 10 Seite 4

Umgebungsgestaltung Mit Ausnahme der im Gestaltungsplan aufgezeigten Erschliessungselemente ist das Pla­ nungsgebiet verkehrsfrei zu halten. Die im Baubereich für Sockelbauten erstellten Bauten sind zu überdecken. Wo die Sockelbauten nicht zur Erschliessung begeh- oder befahrbar ausgestaltet werden, sind die Bauten zudem zu begrünen. Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Gestal­ tung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Die im Plan als geschützt bezeichneten Bäume sind zu erhalten, respektive mit Jungpflan­ zen zu ersetzen und mit neuen Planzungen in das Umgebungsgestaltungs-Konzept miteinzubeziehen.

Art. 11 Gestaltungsplanpflicht

Das vom Überbauungsplan erfasste Gebiet darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestal­ tungsplanes gemäss Art. 28 Baugesetz überbaut werden.

Art. 12 Wohnnutzung / Nichtwohnnutzung

Bei einer Überbauung der Wohnzone W3 des Überbauungsplangebietes ist ein maximaler Nichtwohnungsanteil von einem Vollgeschoss zulässig.

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Art. 13 Energievorschriften

Bei Neu- und Umbauten werden die Zielwerte der Empfehlung SIA 380/1 erreicht.