Gestaltungsplan Unteres Hompeli

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2001-0163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
14-03-2000
Approvà
10-01-2001
Publitgà
14-06-1999
En vigur dapi
01-02-2001

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

&

________________________________

^

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

V j^ r y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Stadtrat 9000 St. Gallen

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5. Januar 2001

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Gestaltungsplan 1:500 Unteres Hompeli

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Dr. F%Flaad

G St. Gallen G-GP Unteres Hompeli BDLeA 0016 20010105.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-GP Unteres Hompeli BDLeA 0016 20010110.doc

-

2

-

Plan

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Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Gestaltungsplan 1:500 Unteres Hompeli

Grundfläche Hauptbauten Umgrenzung unterirdische Bauten

£ 709.50

Anzahl Vollgeschosse Max. Gebäuehöhe in M.ü.M Fussweg, Notzufahrt

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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Richtungspunkt Fussweg EinVAusfahrt Sammelgarage Parkierung

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Der Stadtammann:

Wendeplatz

AM:

Umgebungsbereich

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Baubereich für Anlagen Baum bestehend, zu erhalten ÖFFENTLICH AUFGELEGT

uni

VOM: BIS:

h Juli 1998

Hinweise

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:

_X7

Der Präsident c

rossen Gemeinderates:

Erschliessungsstrasse

larz züuü

Lärmschutzmassnahmen Zufahrt, Zugang privat Fussweg öffentlich

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

Baum neu

/ ^

10. JAN, 2001 vf

/ -

Stockgrenze

V

Wald Architektur: Freiraum: Planung:

Niggli + Zbinden, Architekten BSA, Rosenbergstrasse 93, 9000 St. Gallen Martin Klauser, Landschaftsarchitekt HTL/BSLA, Kronenstrasse 13, 9400 Rorschach Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

10

15

20

25m

%

071 277 25 01 071 841 11 18 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 16.4.1999

(695.00)

Niveau Erdgeschoss in M.ü.M.

695.00

Höhenkote (gestaltetes Terrain)

O

Höhenbezugspunkt in M.ü.M

▲

Hauseingang

besondere Vorschriften

##/////////

Stadt St. G allen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Unteres Hompeli

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

am :

Der Stadtammann:

11. Mal 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM:

BIS'

1 4 Juni 1999

1 4 Juli 1999

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:

Der PräsidentcFes

en Gemeinderates:

1 4 März 2000 Der Stadtschrei

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

1 0. JAN. 2001

Z Architektur: Niggli + Zbinden, Architekten BSA, Rosenbergstrasse 93, 9000 St. Gallen Freiraum: Martin Klauser, Landschaftsarchitekt HTL / BSLA, Kronenstrasse 13, 9400 Rorschach Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

%

071 277 25 01 071 841 11 18 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 16.4.1999

Stadt St. Gallen - GPL Unteres Hompeli - Besondere Vorschriften

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A . A llgem eines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 9 mit Datum vom 16.4.1999. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gal­ len (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal­ tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Waldstrasse zu erfolgen. 2 Im bezeichneten Bereich sind im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt Lärm­ schutzmassnahmen möglich. 3 Der Fussweg dient dem Zugang zu den Bauten sowie als Notzufahrt.

Art. 3 Richtungspunkte

Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen von mindestens 1.50 m Breite für ei­ nen quartierinternen Weg freizuhalten.

Art. 4 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind maximal 56 Parkplätze zulässig. 2 Die zulässigen oberirdischen Besucherparkplätze sind im Plan festgelegt. Die übrigen Parkplätze sind in Sammelgaragen anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe sind gedeckte und abschliessbare Ve­ loabstellplätze bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 5 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit-

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Stadt St. Gallen - GPL Unteres Hompeli - Besondere Vorschriften

tels Geschosszahlen und Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der maximalen Gebäudehöhe ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn da­ durch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität mass­ gebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. Rück­ springende Balkone, Lauben, Wintergärten, Dachterrassen usw. sind zulässig.

Art. 6 Vollgeschosse

1 Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Ge­ staltungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Da­ runterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 2 Über den Vollgeschossen ist kein Dach- resp. Attikageschoss zulässig, sondern nur technisch unumgängliche Dachaufbauten. Diese sind in den Dimensionen möglichst zu beschränken. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig. Die Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar, extensiv zu begrünen, so­ weit die Dachflächen nicht anderweitig energetisch oder ökologisch genutzt werden. Haus H2

Haus Hl 6. OG

4. Obergeschoss

Haus H3 5. OG Haus H4

Erdgeschoss

4. OG EG UG

EG ■UG

EG UG

Art. 7 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die Fassadengestaltung und ihre Materialisierung sollen die vier klar und einfach ge­ gliederten Hauptbauten in ihrer körperhaften Wirkung unterstützen. Horizontal ge­ schichtete Balkon / Fenster- und Brüstungsbereiche prägen bandartig die Hauptfassa­ den. Unterschiedlich gesetzte Fenster rythmisieren das Fassadenbild. Die Erdge­ schosse der Hauptbauten H1-H4 sind in ihrer Erscheinung geschlossener zu halten als die darüberliegenden Geschosse. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Stadt St. Gallen - GPL Unteres Hompeli - Besondere Vorschriften

Art. 8 Seite 4

Umgrenzung unterirdische Bauten 1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdeh­ nung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Techni­ sche Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie über­ schreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen für Haupt­ bauten beträgt minimal 0.30 m, in Bereichen mit Baumpflanzungen minimal 1.00 m.

D. Um gebung

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet ein Umgebungsplan vor­ zulegen. Bei einer Etappierung ist die Umgebungsgestaltung auf das Gesamtkonzept abzustimmen. 2 Die Topografie des bestehenden Parkes ist weitgehend zu erhalten. Alle Böschungen ausserhalb der Baumtraufe sind als mähbare Wiesenböschungen auszubilden. 3 Die Baumpflanzungen sind Bestandteil des von einer Fachperson zu erarbeitenden Gesamtkonzeptes. Es sind standortgerechte Baumarten zu verwenden. Die im Plan bezeichneten bestehenden Bäume sind zu erhalten. 4 Als Ergänzung des Waldrandes sind Sträucher der heimischen Waldrandgesell­ schaften zu pflanzen.

Art. 10 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich dient als bespielbarer Freiraum. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Wege - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse und Tiefgaragen - Ausstiege mit leichter Überdachung - Kompostieranlagen und Anlagen gemäss Abs. 2 und 3 Sie sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungskon­ zept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden. 2 Im nahen Hausbereich sind Spielmöglichkeiten für Kleinkinder zur Verfügung zu stel­ len. 3 Im Baubereich für Anlagen sind keine Bauten zulässig. Terrainaufschüttungen bis maximal 2.50 m sind gestattet.

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E. U m w e lt/S ic h e rh e it

Art. 11 Energie

1 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzu­ legen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Der Bedarf an nicht-erneuerbarer Energie für Heizung bzw. Warmwasser darf die Energiekennzahl von 240 bzw. 180 MJ/m a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.

Art. 12 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichtigen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Studie zur Regenwasserbewirt­ schaftung vorzulegen. Meteorwasser soll möglichst natürlich versickern oder in die Bä­ che abfliessen können. Wo eine Fassung und gesammelte Ableitung unumgänglich ist, sind Retentionsmassnahmen zu ergreifen. Die Abflussspitze der in die Bäche einge­ leiteten Wassermengen darf das natürliche Ausmass nicht übersteigen. 3 Im Plangebiet sind genügend Kleinkompostieranlagen und ein Kehrichtsammelplatz zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

1 weiterer Artikel

Art. 13 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin­ dern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anla­ gen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offe­ ne und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.

Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.

Unterschrift

Grundeigentümer

Politische Gemeinde St. Gallen Versicherungskasse der Stadt St. Gallen

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Der Aktuar:

P. Kradolfer F0404 (F4555)

KATH. KIRCHGEMEINDE ST.ÇALLEN Der Präsident:

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