Überbauungsplan Remishueb Ost
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2001-0165
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 12-06-2001
- Approvà
- 06-09-2001
- Publitgà
- 05-03-2001
- En vigur dapi
- 01-10-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
6. September 2001
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Remishueb Ost Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
G-St. Gallen G-ÜP Remishueb Ost BDLeA 0030 20010906.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-St. Gallen G-ÜP Remishueb Ost BOLeA 0030 20010906.doc
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Plan
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Legende
Festlegungen Umgrenzung Planungsgebiet Grundfläche für Hauptbauten 669.50
max. Gebäudehöhe (müM)
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ff fi; 2G / A
max. zulässige Geschosse/ Attikageschoss
Ganzen Text zeigen
2G
Baubereich für Vorbauten Baubereich für Nebenbauten Grün- und Gartenflächen Grundfläche unterirdische Bauten / Sockelbaulinie Private Erschliessung (Notzufahrten), Plätze, Wege / gedeckte Tiefgaragenabfahrt Offene Parkplätze für Besucher
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w
Wendeplatz PW/ Feuerwehr Wasserrinne Neu zu pflanzende hochstämmige Laubbäume Neu zu pflanzende Hecken Gartenmauer
V A 62,00
660.50
3G 671.50
Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage Höhenkoten gestaltetes Terrain (müM) Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) A rt 43, Abs.1 und Grossratsbeschluss über den Lärmschutz (GRB-LS) Art. 6, Abs. 1
II
2G/ A 669.00 Hinweise Abgrenzung Baufelder
662.80
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ÉH
eingedolter Bach
M WÊÊKk
662.00
2G/ A 668.50
ÆÊmmm
Höhenbezugspunkte (müM) Container
2G A 665.00
mm.
3G 669.75
2G/ A 667.5
Stadt St.Gallen
/
663.00
2G/ A 665.
662.00
3G 672.00
3G ■ ■ 669.00 Y
3G 668.5
Überbauungsplan 1:500 Remishueb Ost
G/ A 667.00
2G/ A 664.50 A 67.40
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat beschlossen am :
3G 668.50
2 7, Feb. 2001
Der Stadtpräsident: Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
2G/ A 666.80 Öffentlich aufgelegt
3G 668.50 2G/ A 666.80
vom:
5, März 2001
b's:
4, April 2001
Vom Grossen Gemeinderat erlassen
666.40
am:
F6998
Vom Baudepartement genehmigt
666.80
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12. Juni 200'
am :
2G/ A 666.00
Der Präsident de&Grossen Gememderates:
Der Stadtschfeiber
m it Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
* S. SEP, 2001
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Planung: Bernhard Müller, A rchitekt/ Planer HTL/BSP, St.Gallen tel: 071 228 40 00
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Stadtplanung Februar 2001
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besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan "Remishueb Ost"
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Der Stadtpräsident:
Vom Stadtrat beschlossen i/t
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
2 7, Feb. 2001 Öffentlich aufgelegt
vom:
5. März 2001
bis:
4. April 2001
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Planung: Bernhard Müller, A rchitekt/ Planer HTL/BSP, St.Gallen tel: 071 228 40 OO
Stadtplanung Februar 2001
Art. 1 Geltungsbereich I Verbindlichkeit
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan M. 1:500 so wie den besonderen Vorschriften mit Datum Februar 2001. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungs plan Remishueb Ost umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung (BO) der Stadt St.Gallen. 3 Alle in der Legende des Planes als Festlegung bezeichneten Elemente so wie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind wegweisend.
Art. 2 Erschliessung / Parkierung
1 Die Erschliessung hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan be zeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die privaten, nicht klassierten Erschliessungsstrassen haben Wohnstrassencharakter und müssen eine Durchfahrtsbreite von mindestens 4.0 m für Notfallfahrzeuge gewährleisten. An diesen Strassen dürfen keine Parkplätze für Motorfahrzeuge angeordnet werden. 3 An den bezeichneten Stellen ist für Personenwagen bzw. für die Feuer wehr eine LKW-taugliche Wendemöglichkeit zu schaffen. 4 Innerhalb des Planungsgebiets sind maximal 90 Parkplätze zulässig. Baufeld A 24 PP + max. 6 Besucherplätze Baufeld B 24 PP + max. 6 Besucherplätze Baufeld C 24 PP + max. 6 Besucherplätze 5 An den bezeichneten Stellen sind offene Besucherparkplätze vorzusehen. Die übrigen Parkplätze sind in Sammelgaragen im Sockelgeschoss der Hauptbauten oder innerhalb der Grundflächen für unterirdische Bauten anzu ordnen. 6 An gut zugänglichen Stellen sind genügend gedeckte Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge anzulegen.
Art. 3 Bebauung
1 Die Grundflächen der Hauptbauten legen die Lage, die Stellung und die max. horizontale Ausdehnung der Gebäude oder Gebäudeteile fest. Die ma ximalen Gebäudehöhen (o.K. Brüstung bzw. Dachrand) der Hauptbauten sind mittels Höhenkoten im Plan festgelegt. 2 Auf den im Plan mit A bezeichneten Bauten ist ein Attikageschoss im Um fang von max. 50% der Gebäudegrundfläche zulässig. Die max. Geschosshöhe beträgt 3,0 m. Das Attikageschoss darf teilweise fassadenbündig angeordnet werden.
1
3 Über die maximale Dachkote sind nur technisch unumgängliche Dachauf bauten erlaubt. Diese sind in ihren Dimensionen zu beschränken. 4 In den Baubereichen für Vorbauten sind der Hauptbaute vorgestellte Ge bäudeteile in Form von Wintergärten, Baikonen, Veranden, Vortreppen, Windfängen und Vordächern im Rahmen der zulässigen Geschosszahl gestattet. Im Baufeld C sind innerhalb dieser Bereiche nur Vordächer oder Abschattungselemente zulässig. 5 Innerhalb der bezeichneten Bereiche können Nebenbauten (Abstellräume / Geräte / Veloabstellplätze etc.) erstellt werden. Diese dürfen max. 3,0 m Höhe aufweisen. 6 Im Baufeld B sind an den bezeichneten Stellen Gartenmauern bis zu einer maximalen Höhe von 3 m zulässig.
Art. 4 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass innerhalb der einzelnen Baufelder hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material-wahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Die Fassadengestaltung hat für die einzelnen Baufelder nach einem Ge samtkonzept zu erfolgen; hierfür ist im Baubewilligungsverfahren je Baufeld ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 3 Haupt- und Nebenbauten sowie die Attikageschosse sind mit einem Flach dach oder minimal geneigtem Pultdach (max. 5°) abzuschliessen.
Art. 5 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat für die gesamte Überbauung nach einem auf die Bebauung und das Gelände abgestimmten Konzept zu erfolgen. Die für die Identität der Bebauung wichtigen Plätze und Wege sind nach einem einheitlichen, aufeinander abgestimmten Konzept zu gestalten. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die einzelnen Baufelder die Umgebungsgestaltung aufzuzeigen (Umgebungsplan). 2 Die im Plan als Festlegung bezeichneten Bäume / Baumgruppen und Hecken sind entsprechend der gewählten Etappierung bis zur Fertigstellung der Neubauten zu pflanzen. Es sind ausschliesslich standortgerechte Bäume und Pflanzen zu verwenden. Abgehende Pflanzen sind zu ersetzen. 3 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Bereitstellungsplätze für die Kehricht- und Papierabfuhr sicherzustellen. Die genauen Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 6 Energie
1 Für die Energieversorgung ist je Baufeld ein Gesamtkonzept zu erstellen.
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2 Der Bedarf an nicht erneuerbarer Energie für Heizung- und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 330 MJ/m2a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.
Art. 7 Ökologie
1 Für die baulichen Eingriffe sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Materialien und Konstruktionen anzuwenden. 2 Soweit es die Verhältnisse erlauben, ist anfallendes Oberflächenwasser in die festgelegte Entwässerungsrinne einzuleiten oder örtlich versickern zu las sen. 3 Die Dächer der Hauptbauten und Attikageschosse sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
Art. 8 Sicherheit
1 Die Sicherheitsbedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer, im Besonde ren diejenigen von Frauen und Kindern sowie alten und behinderten Men schen, sind bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen zu berücksichtigen. 2 Unübersichtliche oder nicht genügend ausgeleuchtete Bereiche sind zu vermeiden.
Art. 9 Befristung
1 Wird innnerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des Überbauungsplanes nicht mit den Bauarbeiten begonnen, gilt der Überbauungsplan als aufgeho ben.
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