Überbauungsplan Bleicheli Süd

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2002-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
26-03-2002
Approvà
28-05-2002
Publitgà
19-11-2001
En vigur dapi
07-06-2002

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

fo/f Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

?

■

Baudepartement / RechtsabteHung

Stadtrat 9000 St. Gallen

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28. Mai 2002

Eingang

30. Mai 2002

Bearb. Nr.

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Bleicheli Süd t

*

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

itrauss

G-St. Gallen G-ÜP Bleicheli Süd BDLeA 20020528

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-ÜP Bleicheli Süd BDLeA 20020528

Plan

C0085

COO7 8

tß

Legende

C2202

©

Festlegungen C3674

Uberbauungsplan 1:500 Bleicheli Süd

Ganzen Text zeigen

U m g re n z u n g Plangebiet Baulinie C0040

C0063

Baubereich H au p tb a u te n / B esta n d esg a ra ntie gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

B aubereich Innenhof 00041 C4061

Baubereich A ttika g e sch oss

Vom Stadtrat beschlossen

Am:

13. Nov. 2001

6 9 5 .5 0

max. G ebäudehöhe in m .ü.M .

C0069

Der Stadtpräsident

Innenhof

© C2837

Zu- und W egfahrt A nlie fe ru n g

CI 468

©

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Freifläche C0071

Öffentlich aufgelegt

Vom:

B aum neu

1y, Nov. 2uD

C0067

19. Dez. 2001

C21 70

C0072

Hinweise

Vom Grossen Gem einderat erlassen

Am: 26. Harz 201

Der Präsident des Grossen Gemeinderates 00068

T ro tto ir, Fahrweg

\

\

C 283&

C0690HF

Bestehende Bauten

Der Stadtschreiber

Zu- und W egfahrt Tiefgarage (u n te rird is c h ) Vom Baudepartem ent genehm igt

H ö h e n b ezu g sp u nkt Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsam

Am:

Î8. MAI 2002

Architektur: Planung:

Bruno Clerici, Dipl. Architekt BK/BSA, Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen ERR, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

C0931

COO5 6

C0059

071 228 40 OO 071 227 62 62 01770 C2170

Stadtplanung Datum: 1 0 .1 0 .0 1 / 22.1.02

C2306

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Bleicheli Süd

gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat erlassen

Am:

13. Nov. 2001

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom:

19. Nov. 2081

bis:

19. Dez. 2001

Vom Grossen G em einderat erlassen

Am;

26. März 2002

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

lüßfdul/ " Stadtschreiber

Vom B audepartem ent genehmigt

Am;

2 8. MAI 2002

ivii I

n a v i I u g u i 15.

Der Leiter des P lanungsam tesr^O ^^ -G1 ,

Architektur: Bruno Clerici, Dipl. Architekt HBK/BSA, Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSR/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

071 228 40 00 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 10. Okt. 2001 2 1 .Jan. 2002

S tadt St. Gallen • Überbauungsplan Bleiche!! Süd • Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Bestimmungen gelten fü r das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau­ gesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500 und den besonderen Vorschriften m it Datum vom 10.10.2001. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Verkehrserschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat über die Garten- respektive Bleichestrasse zu erfolgen.

Art. 3 Parkierung

1 Die notwendige Anzahl Autoabstellplätze berechnet sich nach den jeweils zugeordneten Nutzungen. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubew illigungsverfahren zu erbringen. Die erforderlichen Autoabstellplätze sind in einer Tiefgarage zu erstellen. 2 An geeigneter Stelle sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.

C. Überbauung

Art. 4 Baubereich Hauptbauten

1 Im Baubereich Hauptbauten g ilt die geschlossene Bauweise m it der P flicht über dem 1. Obergeschoss auf die bezeichneten Baulinien zu bauen. 2 Die im Plan m it Bestandesgarantie bezeichneten bestehenden Bauten sind in ihrer S truktu r m öglichst zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen sind der Charakter, die Dachform sowie die Gebäudegliederung beizubehalten.

Art. 5 Baubereich Innenhof

Der Baubereich Innenhof bezeichnet die m inim ale Ausdehnung der beiden geschlossenen Innenhöfe über dem Erdgeschoss.

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Bleicheli Süd • Besondere Vorschriften

Art. 6 Seite 3

Baubereich Attikageschoss

Der Baubereich Attikageschoss bezeichnet die maximale Ausdehnung des Attikageschos­ ses.

Art. 7 Gebäudehöhen, Dachgestaltung

1 Die im Überbauungsplan eingetragenen Höhenkoten bestimmen die maximal zulässigen Gebäude-, respektive Attikahöhen. Über der Gebäudehöhe (Kote 692.00) sind B rüstun­ gen sowie technische Aufbauten bis maximal 1.0 m gestattet. Über dem Attikageschoss (Kote 695.50) dürfen nur Kamine, Liftüberfahrten und allfällig weitere unumgänglich über Dach notwendige Bauteile (z.B. Solaranlagen) angeordnet werden. 2 Das Dach des Attikageschosses ist extensiv zu begrünen.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich­ keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

D. Umgebung

Art. 9 Innenhof

Der gegen die Bleichestrasse offene Innenhof ist als einsehbare Fläche bewusst zu ge­ stalten. Es sind nur unterirdische Bauten erlaubt. Das Nutzungs- und Gestaltungskonzept ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen.

Art. 10 Freifläche

1 Die bezeichnete Freifläche darf nicht überbaut werden. Sie ist als Platzanlage zu gestal­ ten. An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. 2 Das durch eine Fachperson zu erarbeitende Gestaltungskonzept fü r die Freifläche ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. Die Gestaltung hat unter Berücksich­ tigung der Freiraum strukturen des Quartiers zu erfolgen. Die Umgestaltung ist gleichzeitig m it dem angrenzenden Gebäude fertig zu stellen.

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E. Verschiedenes

Art. 11 Sicherheit

Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden, insbesondere demjenigen von Frauen und Kindern sowie von alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschauba­ re, klare Wegführungen m it genügend Fluchtmöglichkeiten sowie einsehbare, übersichtlich und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbe­ sondere sind anonyme, verwinkelte und während der Dunkelheit unausgeleuchtete Bereiche zu vermeiden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

M it der Genehmigung dieses Überbauungsplanes werden folgende Überbauungs- und Baulinienpläne innerhalb des Plangebietes aufgehoben: - Überbauungsplan Bleicheli Süd vom 17. März 1993 - Baulinienplan Nr. 14.06 vom 26.1.1906 m it Änderung vom 4.2.1958 - Baulinienplan Nr. 14.17 vom 12.9.1911 m it Änderung vom 10.11.1974