Gestaltungsplan Kräzernstrasse 115 - 121

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2002-0167
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-11-2001
Approvà
28-03-2002
Publitgà
05-03-2001
En vigur dapi
01-05-2002

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

28. März 2002

VII 1 St. Gallen: Genehmigung zweier Gemeindeerlasse Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

Zonenplanänderung 1:1000 Kräzernstrasse (Parz.Nr. W2101) Gestaltungsplan 1 :500 Kräzernstrasse 115-121 mit Besonderen Vorschriften Die Prüfung ergibt, dass Art. 9 der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungsplan dem neuen Energiegesetz (sGS 741.1) widerspricht. Die Bestimmung wird daher von der Genehmigung ausgenommen. Ansonsten sind die Erlasse recht- und zweckmässig und können genehmigt werden.

J

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinn der obigen Ausführungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 '200.-- (Fr. 400.-- für die Zonenplanänderung, Fr. 800.-- für den Gestaltungsplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes �� � G-St. Gallen G-TZP·GP Kräzernslrasse 115-121 BDLeA 20020328.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

. )

G-St. Gallen G-TZP-GP Kräzernslrasse 115-121 BDLeA 2002032B.doc

-2-

Plan

Cl 38 / 22

Stadt St.Gallen ///////////

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Kräzernstrasse 115-121

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten

111111111

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

®

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657.00

Vom Stadtrat beschlossen Am:

2 2. Feb. 2001

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Der Stadtpräsident

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

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Öffentlich aufgelegt Vom: bis:

0 5. März 2001 0 4. April 2001

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Baubereich Attikageschoss Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Erschl iessungsbereich Parkp I atz Zu- und Wegfahrt Grünbereich Spielplatz Naturschutzbereich / Magerwiese Einzelbaum Wildhecke

Der Stadtschreiber

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Vom Baudepartement genehmigt Am:

Architektur: Planung:

2 8. März 2002

Hinweise

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes

Bestehende Bauten

------

Strasse Gewässer

Niethammer+ Stünzi, Notkerstrasse 16, 9000 St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 244 93 24 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 05.01.2001

(648.15)

Kote Erdgeschoss in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M. Hauszugang

besondere Vorschriften

Cl 38 / 22

Stadt St.Gallen

11IIIII////

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Kräzernstrasse 115-121 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen Am:

2 2. Feb. 2001

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt Vom: bis:

0 5. März 2001 0 4. April 2001

Vom Grossen Gemeinderat erlassen Am:

2 0. Nov. 2001

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Der Präsi

n Gemeinderates

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Der Stadtschreiber

Vom Baudepartement genehmigt Am:

2 8. März 2002

fu·d Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes

-� Architektur: Niethammer+ Stünzi, Notkerstrasse 16, 9000 St.Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

07124493 24 071227 62 62 Stadtplanung Datum: 5.01.2001

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Kräzernstrasse - Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom 5.01.2001. 1

Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2

Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

3

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt eine bauliche Verdichtung innerhalb des Plangebietes so­ wie die Wahrung der Schutzinteressen des angrenzenden Naturschutzgebietes Bildweier.

8. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Verkehrserschl iessung

Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungs­ plan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Kräzernstrasse zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

überirdische Parkplätze sind nur im Erschliessungsbereich und an den bezeichneten Stellen zulässig. 1

2

Die erforderliche Anzahl Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

C. Überbauung

Art. 5 Grundfläche Hauptbauten

Die Grundflächen für Hauptbauten umschreiben die bestehenden Bauten und legen La· ge und Stellung sowie die maximale horizontale Erweiterung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe ge· stattet. 1

Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zu­ lässig. Unterschreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, wenn dadurch das charak· teristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Bauteile zueinander gewahrt bleibt. 2

Stadt St. Gallen . Gestaltungsplan Kräzernstrasse . Besondere Vorschriften

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Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan mittels Höhenkote in Klammern bezeichriet, angerechnet.

3

Art. 6 Baubereich Attikageschoss

1 Der

Baubereich legt die maximale horizontale Ausdehnung des Attikageschosses fest. Die maximale Höhe richtet sich nach einer Kote, welche 3.0 m über der zulässigen Ge­ bäudehöhe liegt. 2 Das Attikageschoss hat gestalterisch, durch eine leicht erscheinende Bauweise und die

entsprechende Materialwahl, gegenüber den darunterliegenden Vollgeschossen zurückzu­ treten. Es ist mit einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen.

Art. 7 Architektonische Gestaltung

Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Mass­ stäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich­ keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Ein­ gliederung in die Umgebung erzielt wird. 1

2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 3 Zur Wahrung der architektonischen Qualität sind sämtliche Fassadenänderungen, ein­

geschlossen Fensterauswechslungen, bewilligungspflichtig.

D. Umgebung

Art. 8 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und das Naturschutzgebiet abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet ein Umgebungsplan vorzule­ gen. 1

2 Der Grünbereich dient als bespielbarer Freiraum.

erstellt werden. Davon ausgenommen sind:

Es dürfen keine Bauten und Anlagen

- Sitz- und Spielplätze - Wege - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse - Velounterstände bis maximal 36 m2 Grundfläche - Kompostieranlagen Sie sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungskonzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden. Der Naturschutzbereich / Magerwiese ist gegenüber der übrigen Parzelle abzuzäunen. An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume und Wildhecken mit einheimischen Sträuchern zu pflanzen sowie kleinfugige Trockenmauern fachgerecht zu erstellen. An geeigneten Stellen sind mindestens zwei Lesesteinhaufen mit Abbruchstei­ nen oder grobem Geröll zu errichten. 3

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Kräzernstrasse - Besondere Vorschriften

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4 Innerhalb der

Überbauung sind Kleintierfallen wie Luftschächte, absteigende Treppen und Schächte zu vermeiden respektive für Kleintiere unzugänglich zu gestalten oder mit Ausstiegshilfen zu versehen.

E. Umwelt / Verschiedenes Art. Q

ERersie - ..l.Bei 1\101:1baut0n 9ilt für die Energiekennzahl Wä.rme (f::leizung und Warmwasser) 50% der ---Beiwerte der SIA Empfehlung 380/1, Energie •m Hechbau, Ausgabe-1-988. 2 1,eflfl diese Encrgielmnnzahl nicht erreicht werden, i-st--GJ.es-.zu begründ-8n. In diesem Fall -4;..t....&i�-ergiekonzept-mit optimierten Varianten zu erstellen, in denen nebei:i den ener­ _ge.tiscbeo 1rnd okologischen Aspekten such die Pros-1-ematik zwischen dem techn-i-se-R­ �d d.em wirtschaftlich Tragbaren zu uAt-en;uchen si.nd. Das Energiekonzept j.st spätestens vor Baubegin�nzureichen.

Art. 10 Ökologie

1

Neubauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Konzept zur Regenwasserbewirt­ schaftung vorzulegen. Meteorwasser soll möglichst natürlich versickern können. Wo eine Fassung und gesammelte Ableitung unumgänglich ist, sind Retentionsmassnahmen zu ergreifen. -2

Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.

W2101

Grundeigentümer

Unterschrift

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