Gestaltungsplan Adlerberg --> 2. Teiländerung

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2003-0160
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
10-12-2002
Approvà
28-03-2003
Publitgà
15-07-2002
En vigur dapi
01-05-2003

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 StGallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

V Jx/

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartomant Z Rechtsabteilung

28. März 2003

Stadtrat 9000 St. GîUen

Eingang

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-1 . April 2003

Bearb. Nr.

/|

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Gestaltungsplan 1:200 Adlerberg (2. Teiländerung des Planes vom 30. April 1992)

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-2. TÄ GP Adlerberg BDLeA 20030328

Plan

Stadt St.Gallen

Legende

/ /

Festlegungen Änderung:

Aufhebung: Baulinie fü r Stützm auer

Gestaltungsplan 1:200

Baulinie fü r Sockelgeschoss 1

Adlerberg

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Baulinie fü r Sockelgeschoss 2 Baulinie fü r Sockelgeschoss 1+ 2

(2. Teiländerung des Planes vom 30. April 1992)

Baulinie fü r unterirdische Bauten

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich Nebenbauten Um grenzungslinie für Baubereich Hauptbaute A

Vom Stadtrat erlassen

2. Juli 2002

Um grenzungslinie fü r Baubereich Vordach

rz i

Der Stadtpräsident

10. Dez. 2002

Um grenzungslinie Attikageschoss Um grenzungslinie für Baubereich Vorbauten

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Ein- / Ausfahrt Anlieferung 665.00

K.

Öffentlich aufgelegt

o

V om; 15, Juli 2002 bis:

Max. Vollgeschosszahl Max. Höhe OK Sockelgeschoss resp. Hauptbaute in M.ü.m.

694.50

C2694 666.00

Vom Baudepartement genehmigt

2 8. März 2003

Baum

0

14. Aug. 2002

Am;

offene Besucher-Parkplätze

Hinweise

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

Zufahrt Tiefgarage, Anlieferung, Vorfahrt

a

666.00

I „...

Hinw eise (g ü ltig e Festlegungen gemäss rechtskräftigem Plan vom 30.4.1992) Architektur: Planung:

Bollhalder + Eberle, dipi. Architekten ETH, 9000 St. Gallen ERR Raumplaner BSP/FSU, 9004 St. Gallen

Um grenzung Plangebiet

071 243 53 53 071 227 62 62

Baulinie fü r Stützm auer

684.50

Baulinie fü r Sockelgeschoss 1

Stadtplanung Datum: 1.5.5.2002

.

Baulinie fü r Sockelgeschoss 2

Terrain

661.50

Baulinie fü r unterirdische Bauten

1

Kote Terrain in m.ü.M.

I

Um grenzungslinie fü r Baubereich Hauptbauten A+B Umgrenzungslinie Attikageschoss

661.00

C4057 Um grenzungslinie für Baubereich Vorbauten Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

m y

Baum Max. Vollgeschosszahl

666.00

X

St. Jakobstrasse

C0936

X \ y

Max. Höhe OK Sockelgeschoss resp. Hauptbaute in M.ü.m.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

iff t / / / / ' / /

Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg vom 30. April 1992 / 26. Juli 2000

gemäss Art. 28 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat erlassen

Am:

2. Juli 2002 10. Dez. 2002

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt Vom :

Bis:

15. Juli 2002 14. Aug. 2002

Vom Baudepartement genehmigt Am:

2 8, März 2003

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

071 243 53 53 071 227 62 62

Architektur: Bollhalder + Eberle, dipi. Architekten ETH, 9000 St.Gallen Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, 9004 St. Gallen

4

Stadtplanung Datum: 15.5.2002

Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg

Seite 2

Legende: Fett, unterstrichen Gestrichen

Art.

1

= =

neu aufgehoben

Erlass G estützt auf Art. 28 des kantonalen Baugesetzes und auf Art. 82 d er Bauordnung-dor Stadt St. Galle n erlässt der Grosse Gemeinderat der Stadt St. Gallen einen Gestaltungsplan m it besonderen Vorschriften.

Art.

2

Geltungsbereich 1) Die besonderen Vorschriften gelten fü r das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften der Bauord­ nung der Stadt St. Gallen. 2) Die zum Gestaltungsplan gehörenden Beilagepläne Nr. 1 bis 17 vom 15.5.2002 sowie der Beilageplan Freiraumgestaltung vom 15.5.2002 zeigen die Gestaltung der Bauten sowie der Umgebung im Planungsgebiet auf. Die Beilagepläne gelten als richtungsweisend.

Art.

3

Festlegungen, Hinweise Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente des Gestaltungsplanes gelten als richtungsweisend.

Art.

4

Erschliessung Die verkehrsm ässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Ein- und Ausfahrten zu erfolgen.

Art.

5

Parkierung O berirdi sch sind an der im Gestaltungsplan bezeichnet en Stel le 5 Parkplätze fü r Besucher anzuordnef b Die ü brig en nach Park p latzreglement erforderlichen Abstellplätze werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt und sind in einer Tiefgarage zu erstellen.

Art.

6

Baulinie für Stützmauern Entlang den Baulinien fü r Stützmauern dürfen Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 2.00 m erstellt werden.

Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg

Art.

7

Seite 3

Baulinie für Sockelgeschosse 1) Sockelgeschosse innerhalb folgender Höhenkoten dürfen nur entlang der entsprechenden Baulinien für Sockelgeschosse in Erscheinung treten: Baulinie fü r Sockelgeschoss 1

661.50 - 666.00 m.ü.M.

Baulinie für Sockelgeschoss 2

665.00 - 669.30 m.ü.M.

2) Zusätzlich sind Brüstungen von maximal 1.20 m Höhe gestattet. Art.

8

Umgrenzungslinien für Baubereich Hauptbauten A + B 1) Innerhalb der Umgrenzungslinien fü r Baubereich Hauptbauten dürfen im Baubereich A m axim al 7 und im Baubereich B maximal 6 Vollgeschosse (Berechnung ohne Sockel- und Attikageschosse) erstellt werden. Zusätzlich gestattet sind technisch bedingte Dachaufbau­ ten gemäss D efinition in Art. 29 der Bauordnung der Stadt St. Gallen sowie Attikageschosse innerhalb der entsprechenden Umgrenzungslinien. 2) Über den im Plan festgelegten Gebäudehöhen dürfen Brüstungen bis maximal 1.20 m erstellt werden.

Art.

9

Umgrenzungslinien für Baubereiche Vorbauten / Vordächer 1) Innerhalb der Umgrenzungslinien fü r Baubereich Vorbauten dürfen den Hauptbauten Vor­ gesetzte Bauteile in Form von offenen Baikonen erstellt werden. 2) Innerhalb der Umgrenzungslinien für Vordächer darf ein punktuell abgestütztes Vordach

erstellt werden. Es darf weder umwandet noch verglast werden.

Art. 10 Gestaltungskonzept

1) Für die bauliche Gestaltung sind die Fassaden in den Beilageplänen 1 u n d -3 wegleitend. M aterialwahl und Farbgebung sind in einem Gesamtkonzept vorzulegen. Die B aupolizei­ kom m ission kann dieses verbindlich erklären. 2) Für die Umgebungsgestaltung ist bei der Baueingabe ein Umgebungsplan einzureichen.

3> Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Reklamekonzept einzureichen. 4> Flachdächer und Abdeckungen der Sockelgeschosse sind, so nicht begehbar, minde­ stens extensiv zu begrünen.

Art. 11 Baumbestand

!) Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten. An den im Plan eingezeich­ neten Stellen sind bis zur Fertigstellung der Bauten einheimische Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten. % Abgehende-B äum e sind sofort zu ersetzen.-

Seite 4

Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg

Art. 12 — Lärmschutz

Im Planungsgebi ot sind die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung der Im m issionsgrenz­ w e rte fü r d en Strassenlärm der S t-Jakobstrasso gemäss Art. 31 LSV vorzusohon. Im Baubowilligungsvorfahren ist der Nachweis zu erbringen^ dass fü r-tä fm em pfindlicho Räume, mit Ausnahm e von- Betriebsräum en gem äss Art. 12 LSV die Immissionsgrenzwerto dor Em pfind­ lichkeitsstufe III eingehalten werden.-

A rt.-1 3— Energiever sorgung Die im Gesta ltungsplan vorgesehenen Bauten sind von maximal zwei zentralen Hoizungsanlagen aus zu versorgeor

Art. 12 Archäologische Untersuchungen

Vor Inangriffnahm e von Tiefbauarbeiten innerhalb des Planungsgebietes ist dem kantonalen Am t fü r Kulturpflege betreffend archäologische Untersuchungen Meldung zu erstatten.

Art. 13 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten. Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Weeführungen sowie einsehbare Eingangshai: len und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.

Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich m it der Teiländerung des Gestaltungs­ planes Adlerberg einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer

C2694

HRS AG Generalunternehmung

C3832

Hans Jürg Baer Leimatstr. 8, 9000 St. Gallen

Unterschrift

Hedwig Baer Leimatstr. 8, 9000 St. Gallen M argrit Baer Leimatstr. 8, 9000 St. Gallen

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