Gestaltungsplan Bernhardswies --> 2. Änderung
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2004-0163
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 04-10-2004
- Approvà
- 08-11-2004
- En vigur dapi
- 01-01-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
gt _________________________________
Baudepartement
S
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
x jy V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
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8. November 2004
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Gestaltungsplan Bernhardswies, 2. Änderung vom 4. August 1997 / 8. April 1998
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
tJrStrattssBeilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschr” Kopie: Amt für Raumen Rechtsabteilung G-StGa Geneh GP Bemhardswies ThB 1540.doc
besondere Vorschriften
Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bernhardswies vom 4. A ugust 1997 / 8. April 1998
gemäss Art. 28 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat erlassen
Am: 4. O ktober 2004
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Auf die öffentliche Auflage wurde in Anwendung von Art. 32, Abs. 2 Baugesetz des Kantons St.Gallen verzichtet.
Vom Baudepartement genehmigt
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Am :
-
8. Nov. 2004
M it Ermächtigung: Der Leiter des A m te s fü r R aum entw icklung
ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSB/FSU, 900zTSt.Gallen
071 227 62 62
Stadtplanung: 21. Septem ber 2004
Art. 6 der besonderen Vorschriften lautet neu w ie folgt:
Art. 6 Baubereiche V 1
In den Baubereichen V dürfen Gebäudeteile in Form von Baikonen, Terrassen, Lau bengängen, Veranden und W intergärten sow ie auch Anlagen, insbesondere für Lärmund Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung und Bepflanzung e rstellt w erden. Sie dür fen m it einfachen, profillosen Verglasungen ganz oder te ilw e ise geschlossen w erden. Bei den Reihenhäusern CI und C2 dürfen die Vorbauten im O bergeschoss auf der S üdostseite durch einheitliche, w intergartenähnliche Verglasungen geschlossen w erden.
2
Die m axim ale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den fü r die entsprechenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.
3
Es dürfen keine Anlagen fü r den Sonnenschutz vor der Verglasung m o n tiert w erden; Stören und dergleichen sind hinter den Verglasungen anzubringen.
Die übrigen A rtikel bleiben unverändert.
Zustim m ung der Grundeigentümer (vom 28. Juli 2004) Die b etroffenen G rundeigentüm er haben der Änderung des G estaltungsplanes m it Zirkular beschluss zu ge stim m t (siehe separate D okum ente Nr. 1 bis 8)