Gestaltungsplan Wartensteinstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2004-0166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
26-11-2002
Approvà
22-03-2004
Publitgà
03-06-2002
En vigur dapi
01-05-2004

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

22. März 2004

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

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Gestaltungsplan Wartensteinstrasse

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Gegen den vorliegenden Erlass wurde Rekurs erhoben. Nach Unterzeichnung eines Verglei­ ches konnte er am 18. März 2004 abgeschrieben werden. Der Vergleich verlangt u.a. in der Genehmigungsverfügung folgende Präzisierung: Der Gestaltungsplan Wartensteinstrasse entfaltet nur innerhalb der Umgrenzung des Plange­ bietes rechtliche Wirkung. Die im Gestaltungsplan ausserhalb des Plangebietes eingetragenen Hinweise (Erschliessungsoption für Familiengartenareal "Oberer Leimat" und bestehender Baumbestand ausserhalb Plangebiet) sowie Festlegungen (Heckenkörper) entfalten keinerlei rechtliche Wirkung, weder für die Fiekurrenten noch für den Rekursgegner.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G -S tG a G eneh G P W artensteinstrasse ThB 1379

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G -S tG a G en e h G P Wartensteinstrasse T hB 1379

Plan

Stadt St.Gallen

H

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Wartensteinstrasse

U m grenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten

© 718.00

Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudehöhe in m .ü .IVI. U m grenzung unterirdische Bauten

gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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Erschliessungsbereich Zu- und Wegfahrt Vom Stadtrat beschlossen

R ichtungspunkt N otzufahrt Am:

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Der S ta d tp rä sid e n t

W egverbreiterung Vor- / Spielplatz

Im Namen des S tadtrates: Der S tadtschreib er

Privater Aussenraum Stützm auern Grünbereich

Öffentlich aufgelegt Vom: bis:

Ü 3. Juni 2002

Heckenkörper

0 3,

zu erhaltender Einzelbaum neue Bäume

Vom Grossen G em einderat erlassen Am:

©

2 6, Nov. 2002

©

Der P räsident des Grossen G em einderates

a

zu fällende Bäume

Der S ta d tsch re ib e r

Hinweise

tt Vom Baudepartem ent genehm igt

2 2, März 2004

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

abzubrechende Bauten (702.00)

Kote Erdgeschoss in m .ü .IVI. Hauszugänge Strasse

Architektur: Freiraum: Planung:

SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9004-StTG5ÎT5n —— Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich ERR, Raumplaner BSP/ESU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 227 30 10 Ol 360 57 57 071 227 62 62

Trotto ir

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Stadtplanung Datum: 12.04.2002

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Erschliessungsoption für Fami li engarten areal "Oberer Lei mat"

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bestehender Baumbestand ausserhalb Plangebiet Höhe gestaltetes Terrain / Referenzpunkt in m.ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

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Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Wartensteinstrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat erlassen

Am: 2 8, Mai 2002

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

Vom: bis:

0 3, Juni 2002 0 3. Juli 2002

Vom Grossen G em einderat erlassen

Am:

Z 6. Nov, 2002

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

\j[\ ^M£J^ìaÌ( Der Stadtschreiber

Vom Baudepartem ent genehmigt

Am;

2 2. März 2004

Mit Ermächtigung: , D er Leiter des Amtes für Raumentwicklung S G / ^

Architektur: SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9Q0f"5LGallen Freiraum: Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 227 30 10 Ol 360 57 57 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 12.04. 2002

Stadt St. Gallen

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen m it Datum vom 12.04.2002. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Erschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal­ tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Wartensteinstrasse zu erfolgen. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen derart freizuhal­ ten, dass darin eine Wegverbreiterung bis 3.0 m zum Zweck einer Notzufahrt erstellt werden kann.

Art. 3 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind 32 Parkplätze zulässig. Sie sind in einer unterirdischen Sammelgarage anzuordnen. 2 An gut zugänglichen Stellen sind zusätzlich mindestens zwei invalidengerechte Park­ plätze sowie pro Zim m er mindestens ein Zweiradabstellplatz bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten / Höhenausdehnung

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizon­ tale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Geschosszahlen und Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüs­ tungen bis maximal 0.3 m sowie technische Aufbauten gestattet.

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2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der maximalen Gebäudehöhe ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Q ualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 An-, Vor- und Nebenbauten sind nicht zulässig.

Art. 5 Vollgeschosse

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bau­ ten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Gestaltungs plan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse.

Art. 6 Umgrenzung unterirdische Bauten

1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bau­ teile wie Lichtschächte, Fluchtwege und unterirdische Verbindungsbauten dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen fü r Hauptbauten beträgt m inim al 0.50 m, in Bereichen m it Baumpflanzungen m inim al 1.00 m.

Art. 7 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die E inheitlich­ keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Ein­ gliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die fü r eine überzeugende architektonische Qualität der Überbauung massgebenden Gestaltungsmerkmale sind die einfache kubische Erscheinung des Baukörpers m it Flach dach, die klare, auf wenig Elemente reduzierte Formensprache, die form ale Gleichbe­ handlung aller Fassaden, die in den Hauptbaukörper integrierten Loggias sowie der in ­ nenliegende Erschliessungskern m it Oblicht. Diese Gestaltungsvorgaben sind fü r die Überbauung verbindlich. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzu­ reichen.

Art. 8 Dachgestaltung

Die Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder ökologisch genutzt werden.

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D. Umgebung

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet ein Umgebungsplan vorzulegen. 2 Im Grünbereich dürfen an den im Plan m it „P rivater Aussenraum“ bezeichneten Orten Anlagen zur S itzplatzgestaltung e rstellt werden. Im Übrigen ist der Grünbereich als zu­ sammenhängende Grünfläche zu gestalten. Zugelassen sind nur Anlagen wie L ic h t­ schächte, Fluchtwege u.d.g. 3 Die im Plan eingetragenen Baumpflanzungen und Heckenkörper sind Bestandteile des von einer Fachperson zu erarbeitenden Gesamtkonzeptes. Der im Plangebiet bestehende Baumbestand kann m it Ausnahme des bezeichneten, zu erhaltenden Einzelbaums gefällt werden. Er ist im Bereich der bezeichneten Standorte durch standortgerechte Baumarten zu ersetzen. 4 Zur S tam m m itte der im Plan als „zu erhaltender Einzelbaum“ bezeichneten Rotbuche ist eine m inim ale Abgrabungsdistanz von 6.0 m einzuhalten. Im Baubewilligungsverfah­ ren sind Baumschutzmassnahmen aufzuzeigen.

Art. 10 Stützm auern, Terraingestaltung

1 Zur Gestaltung der Umgebung sind kleine Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.6 m ab gestaltetem Terrain zugelassen. Zugelassene höhere Stützmauern zur Terrassierung des Geländes, insbesondere zur Schaffung eines Vor- und Spielplatzes, sind im Plan bezeich­ net. Ihre Höhe richtet sich nach dem Terrainverlauf des Vor- und Spielplatzes sowie des umgrenzenden Grüngebietes. 2 Die Terraingestaltung ist im zu erstellenden Gesamtkonzept Umgebungsgestaltung de­ ta illie rt aufzuzeigen (Angaben der Mauerhöhen, Böschungsneigungen, Hangsicherungs­ massnahmen etc.).

E. Umwelt / Sicherheit

Art. 11 Ver- und Entsorgung

Im Plangebiet sind Möglichkeiten für eine Kleinkompostieranlage und einen Kehricht­ sam m elplatz zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 12 Ökologie

Neubauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

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1 weiterer Artikel

Art. 13 - GPL Wartensteinstrasse • Besondere Vorschriften

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Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangsbe­ reiche. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgewuch­ tete Bereiche.

Einverständniserklärung

Die folgenden Grundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.

F 2649 F 2543

Grundeigentüm er

Unterschrift