Gestaltungsplan St.Georgen-Strasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2005-0165
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-11-2004
Approvà
06-01-2005
Publitgà
27-09-2004
En vigur dapi
01-02-2005

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadt rat 9000 St. Gallen

6 . Januar 2005

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Gestaltungsplan St. Georgenstrasse

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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Mit Genehmigung dieses Erlasses wird der Gestaltungsplan St. Georgenstrasse vom 18. März 1998 aufgehoben. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteiluna ,

G'-StGa Geneh GP St. Georgenstrasse ThB 1559

Plan

F335Ì

F3631 F3630 F4464

185e

Legende

F2137 F4363

F4364

©F5051

F4492

Ganzen Text zeigen

Stadt St.Gallen

F4039

F3637

C4463

I85d

F3632

F3614

F4462

Festlegungen

F4360

Geissbüel

185C

F5365

191b

F5364

i9 ia

Umgrenzung Plangebiet

F3613

Grundflächen Hauptbauten F4359

Gestaltungsplan 1:500 St.Georgen-Strasse

P4461

Grundfläche Zwischenbaute

1858

F3612

Baubereich Vorbauten F3601 \

f44Q4

F0288

185a

Baubereich Vordach

Parz. Nr. F2091

F3617 F3616

Abzubrechende Baute

F5039

F2136

F3619 F3618

Zufahrt

F2961 F2140

F6893

Zugangsbereich

gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 795.67

795.39

VA

F2114

Zu- und Wegfahrt

„ S tia 5

Vom Stadtrat beschlossen

Am: 21. Sep. 2004

F6894

795.94

Parkplätze Der S ta d tp rä sid e n t ^6

23.fr

Uferbereich / Uferböschung

796.55

q H = 808-25

794.21

F0060HF

F2611

GH - 808.25

Umgebungsbereich

F2100

F0286

GH = 808.25

max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

--------------

Gewässerabstandslinie

F2091

Im Namen des S tadtrates Der S ta d tsch re ib e r

Baum F4827

Öffentlich aufgelegt gh

Vom: Bis:

Spielplatz

- 7&ËP

27. Okt. 2004

©F3012

F3406

Hinweise F4826

Vom Baudepartement genehmigt Strasse Am:

- b, Jan. 2005

M it E rm ächtigung Der Leiter des Am tes fü r R aum entw icklung

F4825

Wald

F4707

ordentlicher Waldabstand (15m ) Gewässer, gemäss Wasserbauprojekt vom 20. August 2004 Stützmauer, bestehend

F4417

Architektur: Planung:

F4095

+41 71 222 24 11 +41 71 227 62 62

Weder Ingenieur GmbH, Wenigerstrasse 12, 9011 St.Gallen ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

F0296HF

%

Stadtplanung: 16. November 2004

Bachweid F4562

F4393

© F4225

F4270

793.25

Höhenkote gestaltetes Terrain in m.ü.M.

© 795.39

Höhenbezugspunkt in m.ü.M. (Strassenhöhe)

besondere Vorschriften

Stadt St. Ga 11en

u

m

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan St.Georgen-Strasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am:

21, Sep. 2004

X O E R Sfc

Der Stadtpräsident

23. Nov. 2004 Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom: 27. Sep. 2004 Bls; 27. Okt. 2004

Vom Baudepartem ent genehm igt

Am:

- 6 ton ?nns

Architektur Planung

M it Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Weder Ingenieur GmbH, Wenigßräfrasse 12, 9011 St.Gallen ERR Eigenmann Rey Rietmarm, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

+4171 222 24 11 +4171 227 62 62

Stadtplanung 16. November 2004

Stadt St. Gallen • Gestaltungsplan St.Georgen Strasse • Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantona­ len Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschrif­ ten sowie den Beilageplänen Nr. 1-7, alle m it Plandatum vom 23. August 2004. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan eingetragenen Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Innerhalb des Plangebietes ist die Parkierung m it Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkplätze in einer unterirdischen Parkgarage anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle ab der St.GeorgenStrasse. 3 Für die im Gestaltungsplan vorgesehene Nutzung sind in der Parkgarage maximal 24 und oberirdisch an den im Plan bezeichneten Stellen 6 Parkplätze für Besucher respekti­ ve Q uartierparking zu erstellen. Ein oberirdischer Parkplatz ist als Behindertenparkplatz zu dimensionieren. 4 An gut zugänglicher Stelle innerhalb des Gebäudes oder der Tiefgarage sind genügend Zweiradabstellplätze bereitzustellen.

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan St.Georgen Strasse • Besondere Vorschriften

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C. Überbauung

Art. 3 Grundflächen Haupt- und Zwischenbauten

1 Die Grundflächen für Haupt- und Zwischenbauten legen die Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung ist m ittels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Weitere Dach- respektive Attikage­ schosse sind nicht zulässig. 2 Die Vorschrift über die maximal zulässige Geschosszahl gemäss Bauordnung findet kei­ ne Anwendung. 3 Das Überschreiten der Grundflächen sowie der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unter­ schreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das fü r die städtebaulich vorzügliche Q ualität massgebende Verhältnis der Haupt­ bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 4 Die Grundfläche Zwischenbaute darf ausschliesslich zur Erschliessung der einzelnen Geschosse genutzt werden (Treppe, Podeste). Die Zwischenbaute ist in der Fassade fo r­ mal von der Hauptbaute abzusetzen. 5 M it Ausnahme der im Plan bezeichneten Vorbauten und Vordach sind keine An- und Nebenbauten zulässig.

Art. 4 Baubereiche Vorbauten und Vordach

Im Bereich Vorbauten sind lediglich über die Fassade vorspringende Balkone im Bereich der Obergeschosse und die Überdachung der obersten Balkonreihe, im Baubereich Vor­ dach nur ein Vordach beim Eingangsbereich zulässig.

Art. 5 Bestehende Bauten

Die im Plan bezeichneten bestehenden Bauten sind abzubrechen.

Art. 6 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Der architektonischen Ausbildung und Q ualität der Fassadenstruktur und Konstruktion ist grosse Bedeutung beizumessen. Der 4-geschossige Baukörper ist form al im Sinne der Beilagepläne zu behandeln. Die Fassaden sind in einem gleichmässigen Raster als Loch­ fassaden sowie einzelnen an der Nordfassade (Strassenfassade) horizontal verlaufenden Elementen im Erd- und Dachgeschoss zu gestalten. Das Sockelgeschoss ist gestalterisch vom H auptbaukörper abzusetzen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

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3 Die Ausführung der Geländer bei den Baikonen, der Zwischenbaute, über der gegen Sü­ den vorgestellten Hauptbaute und beim Laubengang im Erdgeschoss hat in offener Me­ tallkonstruktion zu erfolgen. Mit Ausnahme des Laubengangs im Dachgeschoss sind kei­ ne festen Brüstungen gestattet. 4 Die Hauptbauten sind m it einem Flachdach abzudecken. Der Dachabschluss hat ohne Brüstung zu erfolgen. Technisch notwendige Dachaufbauten sind m öglichst zusam m en­ zufassen. Nicht begehbare Bereiche der Dachfläche sind extensiv m it ökologischem Sub­ strat zu begrünen.

D. Umgebung

Art. 7 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die A rchitektur und die räum liche Situation abgestim m ten Konzept zu erfolgen und ist im Bau bewilligungsver­ fahren vorzulegen. 2 Nach erfolgter Sanierung der Uferböschung ist der Uferbereich gemäss den Auflagen des separaten Bachsanierungsprojektes, in der nächsten Pflanzperiode zu begrünen und m it Wildgehölzen und einzelnen Bäumen fachgerecht zu bepflanzen. 4 Der Umgebungsbereich ist fachgerecht zu begrünen. Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind als Begleitung des Strassenraumes standortgerechte und hochstämmige Laubbäume zu pflanzen.

E. Verschiedenes

Art. 8 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshai len und Treppenhäuser. Die Parkgarage ist zu jeder Tageszeit optim al zu belichten (Ta­ ges- und Kunstlicht). Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.

Art. 9 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheim i­ scher Flora und Fauna zu berücksichtigen.

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Art. 10 Seite 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gestaltungsplan St.Georgen Strasse vom 18. März 1998 wird m it Genehmigung die­ ses Planes aufgehoben.

Einverständniserklärung:

Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentüm er erklärt sich m it diesem Gestaltungsplan einverstan­ den:

Parz. Nr.

Grundeigentüm er

F2091

Ebneter Hans

Unterschrift