Gestaltungsplan Sonnenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2005-0172
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-11-2004
Approvà
15-04-2005
Publitgà
23-02-2004
En vigur dapi
01-06-2005

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

15. April 2005

Stadtrat 9000 St. Gallen

Stadt St. Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: >

Zonenplanänderung Sonnenstrasse > Gestaltungsplan Sonnenstrasse Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Ganzen Text zeigen

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘200.-.

Der TZP Sonnenstrasse ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung >

U. Strauss

G-StGa Geneh TZP.GP Sonnenstrasse ThB 1641

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung

G-StGa Geneh T2P.GP Sonnenstrasse ThB 1641

Plan

Stadt St.Gallen

//

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Sonnenstrasse

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten A + B Baubereich Attikageschoss

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

0 683.80

Vom Stadtrat beschlossen Am:

Ganzen Text zeigen

10. Feb. 2004

max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Umgrenzung unterirdische Bauten

Der Stadtpräsident

Ein- und Ausfahrt Parkgarage

< C1519

Umgebungsbereich

Im Namen des ^tadtrates: Der Stadtschreiber

C1516

./

Öffentlich aufgelegt Vom: bis:

Anzahl Vollgeschosse

Freihaltebereich / Vegetationsfläche CI 520

Baum

fr C1518

. /

24.

Am:

23. ÜOV,

A

;i5ia

Vom Stadtparlament erlassen

*e

zu

Präsident des Stadtparlamentes

ca

/

Spelte riniplatz

C1514

•/;

C 4000

Hinweise

Freienstein

Der Stadtschreiber

C.1512

Vom Baudepartement genehmigt Am:

1 5, April 2G35

abzubrechende Bauten

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

w

C66CU0)

Hauszugänge

I i

Schützengartenweg

CO]

Trottoir bestehender Baum

coi

N Architektur Landschaft Planung

Stäheli & Stäheli Architekten, Höhenweg 33, 9000 St.Gallen Dietrich / Untertrifaller Architekten, Albergstr. 117, A-6900 Bregenz Rotzier Krebs Partner Landschaftsarchitekten, Lagerplatz 21, 8400 Winterthur ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

%

+ 41 71 222 44 48 + 43 5574 788 88-0 + 41 52 203 80 64 + 41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt: 10.12.2003

Kote Erdgeschoss in m.ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

n

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Sonnenstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am:

10, Fßb. 2004

Der Stadtpcäsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

23. Feb. 2004 bis; 24. März 2004

vom:

Vom S tadtparlam ent erlassen

Am:

23. Nov. 2004

s>ME/v^

t

tu

Präsident des Stadtparlam entes

Der Stadtschreiber

Vom Baudepartem ent genehmigt

Am:

1 5. April 2005

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Architektur Architekturbüro Stäheli & Stäheli Architekten, Höhenweg 33, 9000 St. Gallen Dietrich / Untertrifaller Architekten, Arlbergstrasse 117, A • 6900 Bregenz Landschaft Rotzier Krebs Partner Landschaftsarchitekten, Lagerplatz 21, 8400 Winterthur Planung ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

w

+41 71 222 44 48 +43 5574 788 88-0 +41 52 203 80 64 +41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt Datum: 10.12.2003

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Sonnenstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten fü r das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantona­ len Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschrif­ ten sowie den Beilageplänen 1-11, alle m it Plandatum vom 10. Dezember 2003. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen V orschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der G estaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesam tüberbauung fü r Wohn- und Gewerbenutzung m it städtebaulich und freiräum lich vorzüglicher Gestaltung.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschließlich über die im Gestaltungsplan ge­ kennzeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Innerhalb des Plangebietes ist die Parkierung ausschließlich in einer unterirdischen Parkgarage zulässig. Die Ein- und A usfahrt der Parkgarage e rfolgt an der im Plan be­ zeichneten Stelle ab dem Schützengartenweg. 3 Für die gemäss A rtikel 8 vorgesehene Nutzung sind in der Parkgarage maximal 60 Parkplätze inklusive Besucherparkplätze zu erstellen. Mindestens 2 Parkplätze sind be­ hindertengerecht zu gestalten. 4 An gut zugänglichen Stellen innerhalb der Gebäude oder der Tiefgarage sind genügend Zw eiradabstellplätze bereitzustellen. Ein Konzept für die Einbindung der Fahrradabstell­ plätze in die Umgebungsgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren in den Umgebungs­ plan zu integrieren.

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Sonnenstrasse • Besondere Vorschriften

C.

Art. 4 Seite 3

Überbauung

Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen A und B legen die Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Gebäudehö­ hen in Höhenkoten festgelegt (s. Situationsplan). 2 Die V orschrift über die maximal zulässige Geschosszahl gemäss Bauordnung findet kei­ ne Anwendung. 3 Das Überschreiten der Grundflächen sowie der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unter­ schreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das fü r die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Haupt­ bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 4 Es sind keine An- und Nebenbauten zulässig. Hingegen sind Fassadenvorsprünge im Sinne der architektonischen Gestaltung gemäss den Beilageplänen zulässig, sofern die Auskragungen 0.30 m nicht überschreiten. Bei den Eingangsbereichen können Auskra­ gungselemente gemäss Art. 7 Absatz 3 sowie Vordächer bis maximal 1.00 m Tiefe e r­ stellt werden. 5 Das gewachsene Terrain ist abfallend, wodurch die Ausgestaltung eines Sockelgeschos­ ses bedingt wird. Dieses darf maximal 0.90 m in Erscheinung treten. 6 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Beilageplan m it der Höhen­ kote 660.10 m .ü .IVI. (Baubereich A und B) bezeichnet, angerechnet.

Art. 5 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse, respektive des Sockelgeschosses gemäss Artikel 4 Abs. 5 außerhalb der Grundfläche fü r Hauptbauten, fest.

Art. 6 Bestehende Bauten

Die im Plan bezeichneten bestehenden Bauten sind abzubrechen.

Art. 7 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.

Seite 4

Stadt St. Gallen ■Gestaltungsplan Sonnenstrasse • Besondere Vorschriften

2 Der architektonischen Ausbildung und Q ualität der Fassadenstruktur und Konstruktion ist grosse Bedeutung beizumessen. Die 4 - 7-geschossigen Hauptbauten sind im Sinne der Beilagepläne form al gleich zu behandeln. Die Fassade ist in einem durchgehenden vertikalen sowie horizontalen Raster zu gestalten. In diesem Raster sind einzelne Fens­ tereinheiten als maximal geschosshohe Auskragungen auszuführen. Diese bilden ein we­ sentliches gestalterisches Element und sind für die Überbauung verbindlich, wobei die Anordnung der auskragenden Elemente gemäss den Beilageplänen wie folgt umzusetzen ist: Im Erdgeschoss sind durchgehende, im 1. Obergeschoss keine auskragenden Elemente vorzusehen. Die Anordnung in den weiteren Obergeschossen ist unregelmässig zu gestal­ ten, wobei zwei auskragende Elemente weder vertikal noch horizontal nebeneinander an­ geordnet werden dürfen. Die Anzahl und Lage der in den Beilageplänen dargestellten Auskragungen sind nicht verbindlich. 3 Die Ausführung der Fassaden ist in Sichtm auerwerk (Klinker) oder gestalterisch Gleich­ wertigem vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept (inkl. Fassadenmuster) einzureichen. 4 Die Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken. Beim Gebäude B darf innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches ein Attikageschoss für die Dacherschliessung sowie für Nebenräume erstellt werden. Dieses darf die festgelegte Höhenkote um maximal 3.5 m überschreiten und ist extensiv zu begrünen. Die restliche Dachfläche kann begehbar ges­ ta lte t werden, wobei bis zum Dachrand ein angemessener Abstand einzuhalten ist. Si­ cherheitsvorkehrungen wie Geländer oder dergleichen sind um mindestens 2 m von der Fassade zurückzuversetzen. Beim Gebäude A sind lediglich notwendige technische Auf­ bauten zugelassen. Diese sind, sofern technisch und baulich möglich, zusam menzufas­ sen. Die übrige Dachfläche beim Gebäude A sowie der nicht begehbare Bereich der Dach­ fläche beim Gebäude B ist extensiv m it ökologischem Substrat zu begrünen. 5 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung ein Energiekonzept zu erstellen, das sich an den Massstäben des Minergiestandards orientiert. Die Pflicht zur Erstellung dieses Konzeptes entfällt, falls die Bauten gemäss Energienachweis nach SIA 3 8 0 /1 , im Minergiestandard erstellt werden. Andernfalls sind die Abweichungen vom M inergiestandard d etailliert zu begrünen.

Art. 8 Nutzung

Die im nachstehenden Schem aschnitt bezeichneten Geschosse sind ausschliesslich der W ohnnutzung Vorbehalten.

minim aler W ohnanteil

\ L \ J 3 OG

Schemaschnitt

4

5 OG SOG

3. OG

2.OG

2.0G

1,00

LOG

EG

EG

Geb. B

*

4 OG

Geb. A

Stadt St. Gallen • Gestaltungsplan Sonnenstrasse • Besondere Vorschriften

Art. 9 Seite 5

Lärm

Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Im m issionsgrenzwerte gemäss LSV eingehalten werden.

D. Umgebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Im Umgebungsbereich dürfen keine Bauten erstellt werden, hingegen sind Anlagen wie beispielsweise ein G artenrestaurant über dem Sockelgeschoss gemäss Beilageplan zu­ lässig. Diese sind so zu gestalten, dass sie auf die architektonische Gestaltung abge­ stim m t sind. Der Umgebungsbereich ist behindertengerecht auszuführen. 2 An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle ist zeitgleich m it der Realisierung der Überbauung ein m ehrstäm m iger S olitärbaum zu pflanzen. Die Gestaltung der Fassung des Wurzelbereiches ist gemäss Beilageplan auszuführen. 3 Im Freihaltebereich / Vegetationsfläche sind keine Bauten zulässig. Er ist als Vegetati­ onsfläche m it Grünelementen zu gestalten. Freiraum gestalterische Anlagen zur Schaf­ fung von A ufenthaltsqualität sind erlaubt. Die Bepflanzung ist so zu wählen, dass keine Sichteinschränkung im Kreuzungsbereich erfolgt.

E.

Art. 11 Verschiedenes

Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshal­ len und Treppenhäuser. Die Parkgarage ist zu jeder Tageszeit optim al zu belichten. Ins­ besondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Berei­ che.

Art. 12 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, ein he im i­ scher Flora und Fauna zu berücksichtigen.

S tadt St. Gallen • Gestaltungsplan Sonnenstrasse - Besondere Vorschriften

1 weiterer Artikel

Art. 13 Seite 6

Reklamen

Werbetafeln und Reklamen sind auf die architektonische Erscheinung der Bauten und An­ lagen abzustim m en. Im Baubew illigungsverfahren ist ein entsprechendes Reklamekon­ zept vorzulegen.

Einverständniserklärung:

Die nachfolgend auf geführten Grundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einver­ standen:

Parz. Nr.

G rundeigentüm er

C 1520, C 1519, C 1518, C 1517, C 1516

Christoph Loosli, Ruhberg 16 9230 Flawil

C 1514, C 1513, C 1512

Politische Gemeinde St. Gallen Liegenschaftenamt, Postfach 9004 St. Gallen

Unterschrift