Überbauungsplan Kolumban- / Bachstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2006-0163
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 22-11-2005
- Approvà
- 03-03-2006
- Publitgà
- 28-11-2005
- En vigur dapi
- 01-04-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
.te Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9001 St.Gallen
3. März 2006
Q /|
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Ganzen Text zeigen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Kolumban- / Bachstrasse
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
06-679 / 54411,36144
Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
06-679 / 54411_36144
Plan
#
/ /
Stadt St.Gallen
F3066
Überbauungsplan 1:500 Kolumban- / Bachstrasse
Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Baulinie Baubereich Hauptbauten A, B, C
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Vom Stadtrat beschlossen Der Stadtpräsident /
670.20
max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
BZ
Baubereich Attikageschoss Baubereich Vorbauten
657.13
Umgrenzung unterirdische Bauten
Im Namen de^Stadtrates: Der Stadtschreiber
Anlieferung
L/Ci*-/,,
Zu- Wegfahrt Tiefgarage
Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:
Parkierungsbereich
28. Nov. 2005 28. Dez. 2005
; 07. Feb. 2006
CH>
::i
Vom Stadtrat erlassen Am:
Richtungspunkt Notzufahrt Neuer Baum (m ittelkronig) Umgebungsbereich U
Der Stadtpräsident btadtp
Im Namen de? Stadtrates: Def Stadtschreiber-
Hinweise
0°
F3517
t H,
6#
Vom Baudepartement genehmigt Am:
Richtungspunkt Fussweg
F2815
Strasse
F0024 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Trottoir Vorplatz / Gartenrestaurant
657.13
Hauszugänge Schnitte A, Bf C 657.13©
Architekturgemeinschaft: Planung:
F.H. Wechner, Heerweg 13, 9422 Staad Rüssli Architekten AG, Neustadtstrasse 3, 6003 Luzern Nosetti + Partner GmbH, Haldenstrasse 2, 6020 Emmenbrücke ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 855 50 59 041 226 21 81 041 260 70 50 071 227 62 62 F6713
Stadtplanungsamt 14. September 2005
Art. 6 besV
Referenzpunkt in m.ü.M.
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Kolumban- / Bachstrasse gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom S tadtrat beschlossen Der Stadtpräsident
Am: 22. Nov. 2005
I
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
vom, 28. Nov. 2005 28. Dez. 2005 Vom Stadtrat erlassen
Am: 07. Feb. 2006
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: D erS tadtschreiber-
f ‘7 . Vom Baudepartem ent genehm igt Am:
- 3. M an 2006
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwickung \CP
Architekturgemeinschaft: Planung:
F.H. Wechner, Herrweg 13, 9433 Staac Rüssli Architekten AG, Neustadtstrasse 3, 6003 Luzern Nosetti + Partner Architekten GmbH, Haldenstr. 2, 6020 Emmenbrücke ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 855 50 59 041 226 21 81 041 260 70 50 071 227 62 62 Stadtplanungsamt 14. September 2005
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Kolum ban-/Bachstrasse - Besondere Vorschriften
Seite 2
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nach stehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO) sowie derweiteren übergeordneten Ge setzgebung. 2 Der vorliegende Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan im Massstab 1:500 und den Besonderen Vorschriften. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind rich tungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Neuüberbauung des Plangebietes unter Beachtung der topographischen Lage sowie die Sicherstellung der zweckmässigen Erschliessung.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes erfolgt von der Kolumbanstrasse und der Bachstrasse im Bereich der im Plan eingetragenen Zu- und Wegfahrten. Die Anlieferung der Ladengeschäfte sowie des Restaurants hat im Bereich an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
Art. 4 Parkierung
1 Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze für Motorfahrzeuge sind im Baubewilligungsver fahren festzulegen. 2 Mit Ausnahme des im Plan bezeichneten Bereiches sind die Parkfelder für Motorfahrzeuge in Tiefgaragen anzuordnen. 3 In dem im Plan bezeichneten Parkierungsbereich sind maximal 7 oberirdische Besucher parkplätze zu erstellen, die in die strassenbegleitende Baumreihe sorgfältig zu integrieren sind. 4 An gut zugänglichen Stellen sind entsprechend der Verteilung der Nutzflächen Abstellplätze für Zweiräder für Kunden, Arbeitnehmende und Bewohner bereitzustellen und im Baubewilli gungsverfahren nachzuweisen.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Kolumban-/E3achstrasse - Besondere Vorschriften
Art. 5 Seite 3
Richtungspunkte 1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Fussweg ist ein 2.0 m breiter Strei fen für eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen der Bachstrasse und der Splügenstrasse freizuhalten. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Notzufahrt ist ein 4.0 m breiter Streifen freizuhalten und so auszugestalten, dass Notfallfahrzeuge m it einem Raddruck von 5.0 t diese befahren können.
C. Überbauung
Art. 6 Baubereiche Hauptbauten H
1 Die Baubereiche „Hauptbauten H" legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. 2 Innerhalb der im Plan festgelegten Gebäudehöhen gelten bezüglich Geschosszahl folgende Schemaschnitte:
SCHNITT A
SCHNITT B
SCHNITT C
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Kolumban-/Bachstrasse - Besondere Vorschriften
Art. 7 Seite 4
Umgrenzungslinie unterirdische Bauten Die im Plan bezeichnete Umgrenzungslinie für unterirdische Bauten stellt die maximal hori zontale Ausdehnung für Untergeschosse dar. Die Untergeschosse sind dabei vollständig zu überdecken. In Bereichen, die der Erschliessung und Belichtung der Hauptbauten dienen, sowie bei der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage kann auf eine vollständige Überdeckung ver zichtet werden.
Art. 8 Baubereich Attikageschoss
Der Baubereich Attikageschoss umschreibt die maximale horizontale Ausdehnung des zuläs sigen Attikageschosses. Weitere Attikageschosse sind nicht zulässig.
Art. 9 Baubereich Vorbauten
Die Umgrenzung des Baubereiches Vorbauten legt die Zulässigkeit sowie die maximale Tiefe und Länge der Vorbauten ausserhalb des Baubereiches Hauptbauten H fest. Ausgenommen sind Vorbauten bei Hauseingängen.
Art. 10 Umgebungsbereich U
Innerhalb des Umgebungsbereiches U sind nur kleine Nebenbauten, Erschliessungsanlagen, Anlagen für die Aussenraumgestaltung wie Gartenanlagen, Fusswege, Treppenanlagen, Vor plätze, Gartenrestaurant, etc. zulässig.
Art. 11 Lärmschutz
Für Neu- und Umbauten ist im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung des Immissions grenzwertes gemäss Art. 31 LSV nachzuweisen.
D. Gestaltung
Art. 12 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sich städtebaulich und architektonisch, ins besondere hinsichtlich Massstäblichkeit und Gliederung sowie in Bezug auf die Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung ergibt. 2 Die Bauten sind m it Flachdächern auszuführen. Nicht begehbare oder nicht durch technisch unumgängliche Aufbauten besetzte Dachflächen sind zu begrünen.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Kolumban-/Bachstrasse - Besondere Vorschriften
6 weitere Artikel
Art. 13 Seite 5
Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Überbauung abgestimmten Konzept zu erfolgen. Hierfür ist im Baubewilligungsverfahren ein entsprechender Umge bungsplan vorzulegen. 2 Terrainabgrabungen sowie Terrainaufschüttungen sind zulässig, sofern sie in Zusammen hang m it Bauten, Umgebung oder Erschliessung stehen und sich harmonisch in das Gesamt bild einfügen. Stützmauern sind sorgfältig zu gestalten und gut in das Terrain einzupassen. 3 Im Bereich von allfälligen Baumpflanzungen über unterirdischen Bauten ist eine Substratüberdeckung von mindestens 1.0 m vorzusehen. 4 Die Bäume im Besucherparkplatzbereich sind mit überfahrbaren Baumscheiben und An fahrschutz auszustatten.
E. Ökologie und Energie
Art. 14 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umge bungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu be rücksichtigen. 2 Soweit es die örtlichen Verhältnisse ermöglichen, ist anfallendes Oberflächenwasser an Ort versickern zu lassen. Flächen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und wenn möglich über die Schulter zu entwässern.
Art. 15 Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Bau gesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen. Sollte die Baute nicht gemäss MINERGIE-Standart zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standarts noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 16 Sicherheit
Den Bedürfnissen nach Sicherheit und Wohlbefinden der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie gut einsehbare Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Allfällige durch Bepflanzung entstehende unübersicht liche Stellen sind zu vermeiden. Für die öffentlich zugänglichen Flächen (Umgebung, Parkga rage) ist im Baubewilligungsverfahren ein Beleuchtungskonzept (Tiefgaragen sind mit Tagslicht zu versehen) vorzulegen.
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Seite 6
F. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung
Der vorliegende Überbauungsplan Kolumban-/Bachstrasse ersetzt den bestehenden Gestal tungsplan Kolumban-/Bachstrasse vom 5. Januar 1994.
Art. 18 Geltungsdauer
Wenn ab der Rechtskraft des vorliegenden Überbauungsplanes innerhalb der nächsten 5 Jah re keine rechtskräftige Baubewilligung im Rahmen dieses Überbauungsplanes vorliegt, gilt er als aufgehoben und gelten die Regelbauvorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen.