Gestaltungsplan Schönbüel
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2008-0165
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 20-11-2007
- Approvà
- 06-03-2008
- Publitgà
- 03-09-2007
- En vigur dapi
- 01-04-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Datotecas
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Text
Genehmigungsverfügung
6. März 2008
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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Stadtrat 9001 St.Gallen
Ekißung
Ganzen Text zeigen
0. März %00(i
tgearb. Mr.
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Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
•
Zonenplanänderung Schönbüel
•
Gestaltungsplan Schönbüel
Das rund 4 ha grosse Parkareal mit der Villa Schönbüel liegt hauptsächlich in der WohnGewerbezone WG3 und im übrigen Gemeindegebiet sowie zu einem kleineren Teil in der Gewerbe-Industriezone GIZ 18. Die geschützte Villa und der zugehörige Umgebungsbereich sollen in die Grünzone GS umgezont werden. Im Hinblick auf eine Verdichtung und Konzent ration der Überbauung ist eine Aufzonung der Wohn-Gewerbezone WG3 in eine WG5 vorge sehen. Der Gestaltungsplan Schönbüel bezweckt eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichti gung der ortsbaulichen Situation, des Denkmalschutzes und der historischen Situation (Villa Schönbüel mit Park), der topografischen Gegebenheiten sowie des schützenswerten Gehölz bestandes (Art. 2 besV). Geplant sind ein langgezogener, zweigeteilter Baukörper mit 4, 5 bzw. 6 Geschossen entlang des Gehölzes an der Rorschacherstrasse, drei 4 bzw. 5-geschossige Punkthäuser sowie ein Gewerbebau im topografisch tiefergelegenen östlichen Teil des Areals. Aus Sicht der kantonalen Fachstellen erfüllt das Projekt die qualitativen Vorgaben der Zweck bestimmung nur bedingt. V.a. die drei Punktbauten südlich der Villa sind bezüglich Grösse und Stellung diskutabel. Die Erlasse werden deshalb nur unter Beachtung des der Stadt zustehen den Ermessensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG).
08-635 Z 109264_47760.doc
Plan
F1757
648.195
Stadt S t.Gallen
Legende
//
-
F1758
Festlegungen
Ganzen Text zeigen
F4888
Umgrenzung Plangebiet Baubereich Hauptbaute Baubereich Attikageschoss
Gestaltungsplan 1:1000 Schönbüel
F4829
Baubereich Vorbaute
■ -V
Baubereich Passerelle
■ /
Anzahl Vollgeschosse
Fm
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
28. Äu
Der ^tadtpräsident
GH 677.00
max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Geschützte Baute
F5618
Umgrenzung unterirdische Bauten
m
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Zu- und Wegfahrt Parkgarage Platz- und Strassenbereich Bereich oberirdische Parkfelder
F4596
Öffentlich aufgelegt
Bereich Veloabstellplätze
F1760
z
Ep
3
Fussweg / Notzufahrt (befahrbarer Bereich) Geschützter Parkbereich
F1759
ßlllL, lit]
Erlass Stadtparlament Am:
20. Nov. 20071
Umgebungsbereich
Der Präsident des Stadtparlamentes
Spielplatz F1745
Geschützte Gehölzgruppe mit Stockgrenze
I"--- (I—IT^,
Im Names des Stadtrates: Der Stadtschreiber
/ ,
Waldabstandslinie
w
A 4
Geschützter Einzelbaum
Genehmigung Baudepartement Am:
-
O. MRFZ / I l i l A
Lärmschutzwand F1867
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
bestehend / neu
ächönbüet
F5820)
Hinweise F1748 ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgass
Planung
04 St.Ga en
+41
7 227 62 62
Strasse
F5616
Zufahrtsrampe Tiefgarage
Stadtplanungsamt 8. August 2007 10
20
30
Baulinie (Nationalstrassenbau)
40 F5496
Wendeplatz 4 658.30
F2687
© 656.559 F1866
©
Hauszugang Terrainhöhen in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M. Bestehender Baum Rodungsfläche Aufforstung Wald mit Stockgrenze Kronentrauflinie
A? N o c c h e Fahrbahn
F4583
Abzubrechende Bauten A? Südliche Fahrb
@ F4432
@ F6885
besondere Vorschriften
Stadt S t Gallen
##
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Schönbüel gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am
Der Stadtpräsident
28. Aug. 2007
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
V"“
3. Sep. 2007 3. Okt. 2007
Erlass Stadtparlament
"
^NAEA/r
20. Nov. 2007
Der Präsident des Stadtparlaments
GüK i Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
Planung
- 6. März 2008
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchi
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
IT9ÓÓ4 St. Gallen
+41
71 227 62 62
Stadtplanungsamt 8. August 2007
Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Schönbüel - Besondere Vorschriften
Seite 2
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachste hend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Baugeset zes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondemutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:1'000, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen. Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtunggebend.
Art. 2 Ziel, Zweck
1Ziel des Gestaltungsplans ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, des Denkmalschutzes und der historischen Situation (Villa Schönbüel mit Park), der topo graphischen Gegebenheiten sowie des schützenswerten Gehölzbestandes. 2 Im Gestaltungsplan werden für das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Er schliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.
B. Erschliessung
Art. 3 Erschliessungsgrundsatz
Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt mit Ausnahme des Baubereiches I von Nordwesten ab der Rorschacherstrasse über die Zufahrt zum Überbauungsplangebiet FISBA OPTIK und die im Plan be zeichneten Erschliessungselemente. Bis zum Abbruch der Liegenschaft mit der Assekuranz Nr. F 0831 bleibt deren Erschliessung über das Gebiet des Überbauungsplanes FISBA OPTIK gewährleis tet. Die Erschliessung des Baubereiches I erfolgt von der Lerchentalstrasse.
Art. 4 Notzufahrt, Fusswege
1 Die Zugänge zu den Wohnbauten B, C und D müssen als Notzufahrt mit einer befahrbaren Breite von mindestens 4.0 m (befestigter Bereich) und für Fussgänger behindertengerecht ausgeführt wer den. Die Neigung darf maximal 6% betragen. 2Weitere Fusswege zur Erschliessung der Grünanlagen sind gemäss Beilageplan Umgebungsgestal tung bzw. dem Umgebungsplan gemäss Art. 15 Abs. 3 zulässig.
Art. 5 Platz- und Strassenbereich
Der Platz- und Strassenbereich dient der Erschliessung der Überbauung.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Schönbüel - Besondere Vorschriften
Art. 6 Seite 3
Parkierung 1 Die Parkierung für Motorfahrzeuge ist für die Nutzungen in den Baubereichen A, B, C und D mit Aus nahme von Besucherparkfeldern ausschliesslich in unterirdischen Parkgaragen vorzusehen. Die Be sucherparkfelder dürfen oberirdisch nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche angeordnet wer den. Im Baubereich I wird die Anordnung der Parkierung abgestützt auf die Nutzung im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2 Die Oberflächengestaltung der oberirdischen Parkfelder und Massnahmen zum Baumschutz werden im zu erstellenden Pflegekonzept gemäss Art. 15 Abs. 4 festgelegt. 3 Die Zu- und Wegfahrten der Parkgaragen dürfen nur in den Bereichen der im Plan bezeichneten Stellen erfolgen. 4 Die Anzahl der Parkfelder ist für die einzelnen Baubereiche wie folgt beschränkt: * Baubereiche A, B, C und D: maximal 163 Baubereich I: maximal 44 5 Für die Baubereiche B, C und D ist mindestens ein Behindertenparkplatz pro Haus zu erstellen. Für die übrigen Baubereiche ist mindestens ein Behindertenparkplatz pro 50 Parkplätze vorzusehen. 6An den im Plan bezeichneten Stellen und entsprechend der Verteilung der Nutzflächen sind genü gend Abstellflächen für Zweiräder zu erstellen. Mindestens die Hälfte aller erforderlichen Abstellflä chen ist gedeckt oder in den Bauten auszuführen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
C. Überbauung
Art. 7 Baubereiche
1 Die bezeichneten Baubereiche stellen die maximale horizontale Ausdehnung der oberirdischen Bau körper dar. 2 Fassadenvorsprünge im Sinne der architektonischen Gestaltung gemäss den Beilageplänen dürfen die Baubereiche um maximal 0.5 m überschreiten. Bei den Eingangsbereichen können Auskragungse lemente sowie Vordächer bis maximal 1.0 m Tiefe ausserhalb der Baubereiche erstellt werden. 3 Für jeden Baubereich bzw. Teilbaubereich gilt die im Plan festgelegte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. sowie die angegebene maximale Anzahl Vollgeschosse. 4 Innerhalb der bezeichneten Bereiche darf ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses darf die festge legte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. um maximal 3.5 m überschreiten. 5 Im Fall einer Hotelnutzung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2) dürfen die beiden Baubereiche A1 und A2 durch maximal 2 eingeschossige transparent verglaste Verbindungsbauten im 1. + 3. Obergeschoss im Zwi schenbereich verbunden werden.
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Art. 8 Seite 4
Geschützte Bauten Bei den im Plan entsprechend bezeichneten geschützten Bauten handelt es sich um Schutzgegens tände. Die Bauten sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Substanz zu erhalten. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 9 Vorbauten, An- und Nebenbauten
1 Vorbauten in Form von offenen oder verglasten Baikonen sind innerhalb des bezeichneten Bereiches zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind keine Vor-, An- oder Nebenbauten zulässig (ausgenommen Fassadenvorsprünge gemäss Art. 7 Abs. 2 sowie Zweiradunterstände).
Art. 10 Umgrenzung unterirdische Bauten
Die im Plan bezeichnete Umgrenzung für unterirdische Bauten stellt die maximale horizontale Aus dehnung für unterirdische Bauten ausserhalb der festgelegten Baubereiche. Technisch notwendige Licht-, Belüftungs- und Ausstiegsschächte sowie Ausstiegstreppen dürfen die Umgrenzung über schreiten und mit dem notwendigen Mass oberirdisch in Erscheinung treten.
Art. 11 Nutzung
1 Für die Baubereiche B, C und D ist die Nutzung auf Wohnzwecke gem. Art. 11 BauG beschränkt. 2 Die maximal mögliche Nichtwohnnutzung im Baubereich A ist auf 2’500 m2 Bruttogeschossfläche be schränkt. Davon ausgenommen bleibt eine Nutzung des Baubereichs als Hotel.
Art. 12 Etappierung
Die einzelnen Baubereiche können zeitlich etappiert überbaut werden. Jede Etappe muss sowohl funktional als auch gestalterisch in sich abgeschlossen sein.
D. Gestaltung
7 weitere Artikel
Art. 13 Architektonische Gestaltung
1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung hin sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstrukturen und Konstruktionen ist gros se Bedeutung beizumessen. Die Gestaltung der Fassaden hat je nach Lage der Baukörper auf die be stehenden Bauten und die Grünanlagen in unterschiedlichem Mass Rücksicht zu nehmen, wobei für die Baubereiche A bis D die wesentlichen gestalterischen Elemente gemäss den Beilageplänen und den folgenden Festsetzungen umzusetzen sind:
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a) Baubereiche A1 und A2 Die 4- bis 6-geschossigen Baukörper sind mit nordseitig ebenen Fassade auszubilden. Die Nordfas saden sind mit streng vertikal angeordneten und gegenseitig in der Horizontalen verschobenen, auskragenden Kastenfenstern auszubilden. Die Grösse und Anordnung der auskragenden Kasten fenster und der horizontalen Fensterbänder ist so zu wählen, dass ein spannungsvoller Kontrast zur glatten Fassadenfläche entsteht. Die Anzahl und Lage der in den Beilageplänen dargestellten Fassa denelemente ist nicht verbindlich. Die Südfassaden sind in Abstimmung auf die Wohnungsgrundrisse vertikal strukturiert einerseits mit geschosshohen Verglasungen bei den Wohnräumen und den Bal konnischen und andererseits mit Lochfenstern und auskragenden Baikonen, welche aus dem Raster system verschoben sind, auszubilden. Der vorgeschobene westliche Gebäudeteil im Baubereich A1 ist als Kontrast dazu mit offenen Balkonbrüstungen und Traversen bei den Loggien horizontal zu strukturieren und zu betonen. Die Fassaden sind mit einer Aussendämmung und einem Verputz mit Glasrecyclingbeimischung oder Ähnlichem zu versehen. b) Baubereiche B, C und D Die quadratischen Punktbauten sind mit umlaufenden Baikonen als Sichtbetonplatten und den dazwi schen liegenden Geschossen mit grossen Glaspartien horizontal zu strukturieren. Die Balkonbrüstun gen sind in transparentem Glas zur Verstärkung der geschichteten Plattenstruktur auszubilden. Auf den gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Seiten können die Balkonverglasungen zum Zweck des Lärmschutzes geschosshoch erstellt werden. 3 Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen.
Art. 14 Dachgestaltung
1Sämtliche Neubauten sind mit Flachdächern zu versehen. Aus gestalterischen und ökologischen Gründen sind die Dachflächen mindestens extensiv zu begrünen. Begehbar gestaltete, nicht begrünte Bereiche sind gestattet. 2 Mit Ausnahme von Bau- und Anlageteilen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Oblichtern und technisch unumgänglichen Bauteilen mit einer Höhe von höchstens 3 m über der maximalen Gebäu dehöhe dürfen keine weiteren Dachaufbauten erstellt werden.
Art. 15 Umgebungsgestaltung
1 Die bezeichneten Grünanlagen (geschützter Parkbereich, Umgebungsbereich) verstehen sich als Freiflächen sowie als Erholungs-, Aufenthalts- und Spielflächen. Der historische Parkcharakter mit den hochkronigen Bäumen und der geschwungenen Zufahrt zur Villa muss dabei erhalten bleiben. 2 Der geschützte Parkbereich ist als Villengarten zu erhalten und im Rahmen der Schutzziele aufzu werten. Der konkrete Schutzumfang für diesen Bereich wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Im Zuge der einzelnen Baugesuche ist in Abstimmung auf das übergeordnete Umgebungsgestaltungs konzept (Beilageplan) ein Umgebungsplan einzureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausges taltung und Bepflanzung der Umgebung macht. 4 Mit dem Baubewilligungsverfahren für einen der Baubereiche A, B, C oder D ist ein Pflegekonzept für den Perimeter des Gestaltungsplans zu erstellen, das den Erhalt, den Unterhalt und die Entwicklung der Vegetationselemente in einem verträglichen und fachgerechten Mass regelt.
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5 Die im Plan eingetragenen geschützten Einzelbäume und die geschützte Gehölzgruppe entlang der Rorschacherstrasse sind zu erhalten. Allfällige Eingriffe in die Kronentraufbereiche sind zu vermeiden und müssen gegebenenfalls baumpflegerisch begleitet werden. Im Bereich der geschützten Gehölz gruppe sind Aufwertungsmassnahmen in Form von geschnittenen Heckenkörpern gemäss Umge bungsplan zulässig, soweit diese nicht dem Pflegekonzept widersprechen. 6 Die bestehende Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zur Autobahn A I ist gemäss Plan eintrag gleichzeitig mit der Erstellung der Überbauung in den Baubereichen B, C und D in nordöstliche Richtung zu verlängern. 7 Im Bereich der im Plan bezeichneten Spielplätze sind Spielmöglichkeiten zu schaffen.
E. Umwelt und Energie
Art. 16 Kehrichtentsorgung
Innerhalb der Umgrenzung des Gestaltungsplans ist genügend Fläche für die Entsorgung von Altpa pier und Kehricht vorzusehen. Es ist das System der Unterflurbehälter anzuwenden.
Art. 17 Energie
11m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die einzelnen Gebäudegruppen, die aufgrund ihrer Nähe zueinander und auch planerisch bzw. gestalterisch eine Einheit bilden, zusammen mit den Bau gesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzurei chen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Sollten die geplanten Neubauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 18 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind, soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar, auszuschöpfen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Baulinienplan 20.03 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Gestaltungsplanes im umgrenzten Plangebiet aufgehoben.
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Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstan den:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Unterschrift
F1867
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Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
F1867
Wegelin Walter Erbengemeinschaft Fri Ira Rnconharn Erika Rosenberg Obere Wallisellerstrasse 90 8152 Opfikon
Unterschrift
0
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