Gestaltungsplan Bundesverwaltungsgericht

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2008-0166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
28-08-2007
Approvà
31-03-2008
Publitgà
16-04-2007
En vigur dapi
01-05-2008

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

31. März 2008

Stadtrat 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Ganzen Text zeigen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Zonenplanänderung Bundesverwaltungsgericht

•

Gestaltungsplan Bundesverwaltungsgericht

Für das neue Bundesverwaltungsgericht im südlichen Bereich des Gebiets Chrüzacker (Par­ zelle Nr. C2410) sollen die Wohn-Gewerbezone WG4a sowie ein Streifen der Wohnzone W3a in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont werden. Von der Umzonung ausge­ nommen ist die Villa Nef mit Umschwung. Für den Neubau des Bundesverwaltungsgerichts ist ein zweistufiger Projektwettbewerb durch­ geführt worden. Das aus dem Wettbewerb als Sieger hervorgegangene und in der Folge noch weiterentwickelte Projekt dient als Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet, da der Erlass im Zusammenhang mit einem Projekt des Kantons steht.

07-4514 / 101599_45690.doc

Plan

Legende

Röteli

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

C2413

Grundfläche Hauptbaute A Grundfläche Hauptbaute B C5230

Umgrenzung unterirdische Bauten

VA

Gestaltungsplan 1:500 Bundesverwaltungsgericht

Ganzen Text zeigen

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Schutzobjekt

GH: 731.00

4- 687.30 Max. Höhe Stützmauer

C2410 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Zufahrt / Vorplatz

C4620

Fussweg

C3232

Verfahrenseinleitung S tadtrat

Am;

687.3

Vorbereich

Der Stadtpräsident

3. April 2007

Bereich Begrünung

I

Oberirdische Parkplätze

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

©

C4620

Öffentlich aufgelegt

vom:

Carport

(w)

Wendeplatz

T

Zweiradabstellplätze

16. April 2007

Sitzbereich

16. M ai 2007

Luftfassung

CH>

Erlass Stadtpa ria ment

Am:

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

28. Äug. 2007

Der Präsident des Stadtparlamentes

Richtungspunkt Fussweg übergeordnet Umgebungsbereich

C3230

Parkbereich

a

Bereich Stützmauer

|#2^i

Der Stadtschreiber

V9

C2555

Geschützter Baum Zu fällender Baum

Genehmigung Baudepartement Am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

3 1 März ^

KD

C0220

%

Hinweise Hauszugang

Rosenbergstrasse 0

Auftraggeber: Architektur: Planung:

Kanton St.Gallen, vertreten durch das HoçbbaoaTTCTâmmlisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen Staufer & Hasler Architekten AG | BSA SÌA, Industriestrasse 23, 8500 Frauenfeld ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

4

Stadtplanungsamt 21. März 2007

Kasernenwe 02822

S I 1W (D

Rodung Aufforstung

xex C0406HF

Wald mit Stockgrenze

' 682.216

----------- Reduzierter Waldabstand für Bauten, 10m ----------- Reduzierter Waldabstand für Anlagen, I 682.51

Gestaltetes Terrain in m.ü.M.

682.216

Höhenbezugspunkt in m.ü.M.

a Stockgrenze

7ma Stockgrenze

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

1 April 2007

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom: Bis:

16. April 2007 16. M ai 2007

Erlass Stadtparlam ent Der Präsident des Stadtparlamentes

28. Aug. 2007

Qoviu^ Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartem ent

Am:

3 1 . Mär-z 2008

Auftraggeber Architektur Planung

A

ST.q X . NL <L\

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Kanton St. Gallen, vertreten durch das HochbauatntrtiifflrnTisbrunnenstrasse 54, 9000 St. Gallen Staufer & Hasler Architekten AG | BSA SJArinaustrlestrasse 23, 8500 Frauenfeld ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Stadtplanungsamt 21. März 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Bundesverwaltungsgericht - Besondere Vorschriften

A.

Art. 1 Seite 2

Allgemeines

Geltungsbereich 1 Die vorliegenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kan­ tonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen. Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festle­ gungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtunggebend.

Art. 2 Ziel, Zweck

1 Ziel des Gestaltungsplans ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation und der topographischen Gegebenheiten. 2 Im Gestaltungsplan werden fü r das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Erschliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.

B.

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

Erschliessungsgrundsatz 1 Die Erschliessung der Hauptbauten für Motorfahrzeuge erfolgt über die Tiefgaragenzu­ fahrt von der Dufourstrasse sowie über die im Plan bezeichnete Zufahrt von der Kreuz­ ackerstrasse. Für das Schutzobjekt erfolgt die Erschliessung für Motorfahrzeuge von der Kreuzackerstrasse. 2 Die fussläufige Erschliessung erfolgt von der Dufourstrasse und von der Kreuzacker­ strasse.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung erfolgt mit Ausnahme von Besucherparkplätzen und den Parkplätzen für das Schutzobjekt ausschliesslich in einer Tiefgarage. 2 Die maximale Anzahl an Parkfeldern innerhalb der Tiefgarage, an Besucherparkplätzen im Bereich Zufahrt/Vorplatz und an Parkplätzen für das Schutzobjekt wird im Baubewilli­ gungsverfahren festgelegt. 3 Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz je 50 Parkplätze in der Tiefgarage zu erstel­ len. Für die Besucherparkplätze im Bereich Zufahrt/Vorplatz und die Parkplätze für das Schutzobjekt ist je mindestens ein Behindertenparkplatz zu erstellen.

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Bundesverwaltungsgericht - Besondere Vorschriften

Seite 3

4 Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. 5An gut zugänglichen Stellen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsverteilung genü­ gend Zweiradabstellplätze zu realisieren.

Art. 5 Fussläufige Erschliessung

Zwischen den Richtungspunkten Fusswege übergeordnet ist eine befestigte Fusswegeverbindung mit einer Breite zwischen 1.0 m und 2.0 m zu erstellen.

C.

Art. 6 Überbauung

Grundfläche Hauptbauten 1 Die bezeichneten Grundflächen Hauptbauten stellen die maximale horizontale Ausdeh­ nung der oberirdischen Baukörper dar. 2 Die maximale Höhenausdehnung wird mittels der im Plan bezeichneten maximalen Ge­ bäudehöhe in m.ü.M. definiert. Innerhalb dieser Höhenbeschränkung ist die Anzahl der Geschosse frei. Attikageschosse sind nicht zulässig. Notwendige technische Aufbauten dürfen die maximale Gebäudehöhe um das erforderliche Mass überschreiten. 3 Das Unterschreiten der maximalen Gebäudehöhen und der maximalen horizontalen Aus­ dehnungen der Baukörper ist zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zur Umgebung gewahrt bleibt. 4 Ausserhalb der bezeichneten Grundflächen für Hauptbauten sind m it Ausnahme von ge­ deckten Zweiradabstellplätzen und einem Carport für das Schutzobjekt keine An-, Vorund Nebenbauten gestattet.

Art. 7 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die im Plan bezeichnete Umgrenzung unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten fest. Notwendige nach oben in Erscheinung tretende technische Anlagen, Licht- und Lüftungs­ schächte sowie Ausstiegsanlagen sind zulässig, wenn eine gute gestalterische Einfügung in das Terrain gewährleistet ist. Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle darf eine An­ lage zur Luftfassung erstellt werden, welche maximal 3 m aus dem gewachsenen Terrain herausragt.

Art. 8 Schutzobjekt

Das im Plan bezeichnete Schutzobjekt ist in seinem Erscheinungsbild und in seiner Sub­ stanz zu erhalten. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungsverfahren festge­ legt.

21. März 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Bundesverwaltungsgericht - Besondere Vorschriften

D.

Art. 9 Seite 4

Gestaltung

Gestaltungsgrundsatz 1 Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung hin­ sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept ein­ zureichen.

Art. 10 Fassadengestaltung

1 Die Fassaden der Hauptbaute A sind so zu gestalten, dass der Sockelbereich sich bis mindestens zur maximalen Gebäudehöhe der Grundfläche der Hauptbaute B von den üb­ rigen Geschossen unterscheidet und als Sockel ablesbar ist. 2 Die Fassaden des Sockelbereichs der Hauptbaute A und der Hauptbaute B sind als mas­ sive Volumen mit Kastenfenstern auszubilden. Die Aussenwandflächen sind in einem hel­ len Farbton zu erstellen. 3 Über dem Sockelbereich der Hauptbaute A sind die Fassaden mit einem in einem hellen Farbton gehaltenen Stützenkranz auszuführen. Der Stützenkranz ist m it jedem zweiten Geschoss horizontal durch leicht vorstehende Geschossdecken zu fassen, die ebenfalls in einem hellen Farbton zu gestalten sind. 4 Zum gegebenen Zeitpunkt sind mindestens geschosshohe Fassadenmuster im Massstab 1:1 zu erstellen.

Art. 11 Dachgestaltung

1 Die Bauten im Bereich der Grundflächen Hauptbauten sind m it Flachdächern zu verse­ hen. 2 Im Bereich der Grundfläche Hauptbaute B darf die Dachbegrünung als flächiger Parter­ regarten gestaltet werden. Dem Übergang vom Hang zum Parterregarten ist gestalterisch hohe Beachtung zu schenken. Terrainanpassungen des Hanges im Dachbereich dürfen die maximale Gebäudehöhe überschreiten. 3 Im Bereich der Grundfläche Hauptbaute B darf der Anteil von Oblichtern an der Dachflä­ che höchstens 40 % betragen. Die Oblichter dürfen maximal 1 m über die maximale Ge­ bäudehöhe hinausragen.

Art. 12 Beschilderung

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Konzept über die Beschilderung des Gebäudes und der Umgebung einzureichen.

21. März 2007

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E.

12 weitere Artikel

Art. 13 Seite 5

Umgebung

Parkbereich 1 Der bezeichnete Parkbereich ist als Villengarten zu erhalten respektive auszugestalten. Eine Abgrenzung des Parkbereichs in Form eines Zaunes ist zulässig. Anlagen für Sitzund Spielbereiche sind gestattet. 2 Die bezeichneten geschützten Bäume sind zu erhalten und fachgerecht zu unterhalten. Für den zu fällenden Baum ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. 3An der bezeichneten Stelle darf unmittelbar an der Zufahrt zum Schutzobjekt ein zu al­ len Seiten hin offener Carport erstellt werden. Dieser darf eine Ausdehnung von maximal 12 m mal 6 m und eine maximale Höhe von 3 m aufweisen. Der Carport muss mit einem Flachdach versehen werden. Eine gute Einfügung in den Parkbereich ist zu gewährleisten. Eine Beeinträchtigung des Baumbestandes durch den Bau des Carports ist auszuschliessen. 4 Unmittelbar an der Zufahrt zum Schutzobjekt dürfen ausserhalb des Carports maximal drei weitere Parkplätze erstellt werden.

Art. 14 Umgebungsbereich

1 Der bezeichnete Umgebungsbereich dient der Freihaltefunktion. Der Charakter des Wieslandhanges muss erhalten bleiben. 2 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle darf ein Sitzbereich samt zugehörigen Anla­ gen erstellt werden.

Art. 15 Z u fah rt/V orplatz

Der Bereich Zufahrt/Vorplatz ist mit einem Hartbelag zu versehen. Gestaltungselemente, die die Funktionalität der Zufahrt nicht stören, sind zulässig. Eine Wendemöglichkeit für Personenwagen muss gewährleistet sein. An den bezeichneten Stellen dürfen oberirdische Parkplätze sowie gedeckte Zweiradabstellplätze eingerichtet werden.

Art. 16 Vorbereich

Im Vorbereich ist eine m it Grünelementen gestaltete Treppenanlage zu erstellen. Für die genaue Abgrenzung vom Bereich Zufahrt/Vorplatz ist der Umgebungsgestaltungsplan massgebend.

Art. 17 Bereich Begrünung

Im Bereich Begrünung ist ein Pflanzkörper zu erstellen, der den Bereich des Schutzobjek­ tes räumlich fasst und vom übrigen Areal separiert. Für die genaue Abgrenzung des Be­ reichs ist der Umgebungsgestaltungsplan massgebend.

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Art. 18 Seite 6

Stützm auern 1 In den bezeichneten Bereichen dürfen Stützmauern erstellt werden. Die Gestaltung der Mauern muss abgestimmt auf die Gestaltung der Hauptbauten erfolgen. 2 Begehbare Nischen oder Räume, die z.B. als Zweiradabstellplätze oder Abstellräume dienen, dürfen unterirdisch in die Stützmauern integriert werden. 3 Die Stützmauern dürfen die angegebenen maximalen Höhen nicht überschreiten.

Art. 19 Baumpflanzungen über unterirdischen Bauten

Im Bereich von Baumpflanzungen über unterirdischen Bauten ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 0.8 m vorzusehen.

Art. 20 Umgebungsplan und Pflegeplan

1 In den jeweiligen Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung des Umgebungsbereichs, des Parkbe­ reichs sowie von Zufahrt/Vorplatz, Vorbereich, des Bereichs Begrünung, die Lage des Sitzbereichs und über die Wegführungen macht. 2 Des Weiteren ist in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren ein von einer Fachperson ausgearbeiteter Pflegeplan vorzulegen, der Aussagen über den Zustand und die zukünfti­ ge Entwicklung sowie den Unterhalt des Baumbestandes, der Gehölze, des Parkbereichs und des Wieslands macht.

F.

Art. 21 Ver- und Entsorgung, Ökologie

Energie 1 Im Baubewilligungsverfahren ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsun­ terlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzurei­ chen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Kon­ zeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch not­ wendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 22 Kehrichtentsorgung

An gut zugänglichen Stellen ist genügend Fläche für die Errichtung von Sammelplätzen für Altpapier und Kehricht vorzusehen.

21. März 2007

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Art. 23 Seite 7

Entwässerung 1 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Entwässerungskonzept einzureichen. 2 Anlagen und unterirdische Bauten für Retentionsmassnahmen sind im Perimeter des Gestaltungsplans zulässig.

Art. 24 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umge­ bungsgestaltung sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

C2410

Amt für Vermögensverwaltung des Kantons St. Gallen

21. März 20 07