Überbauungsplan Erlachstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2008-0170
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 04-03-2008
- Approvà
- 30-04-2008
- Publitgà
- 01-10-2007
- En vigur dapi
- 01-06-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
jS
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
V V y
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 2 2 9 39 6(T
30. April 2008
Stadtrat 9000 St.Gallen
Oo /j Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Ganzen Text zeigen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Erlachstrasse
Das 30 a grosse Planungsgebiet umfasst die beiden Parzellen W1563 und W4642 in der Wohn-Gewerbezone WG3a. Der Überbauungsplan schafft für einen bestehenden Garagenbe trieb die Grundlage zur Verbesserung der Betriebsabläufe und für grosszügigere und attrak tivere Ausstellungsflächen. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
08-2062 / 114756_49193.doc
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
7-ötrauss---------
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilunq Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
08-2062 / 114756_49193.doc
Plan
W1702
Stadt St.Gal len
W1929
//
Festlegungen
Umgrenzung Plangebiet ▼▲
Zu-/W egfahrt Baubereich unterirdische Bauten (bestehende Baute)
Überbauungsplan Erlachstrasse 1:500
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:
1:500
Baubereich Verbindungsbauten Baubereich A (bestehende Baute)
gem äss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Baubereich B Baubereich A ttika
W1032HF
Baubereich W aschanlage Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
W5778
18. Sep. 2007
Grünbereich
Der Stadtppäsident
Bereich fü r Warenumschlag
c
Um gebungsfläche
W1563
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Platane neu Hecke
Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:
01. Okt. 2007 1. Okt. 2007 '
Erlass Stadtrat
W4642
Am:
4. März
er Stadtpräsident
W0769 Namen des Stadtrates: er Stadtschreiber
W1416 Genehmigung Baudepartement
Am: 3 ß. April 2008
/§ ^
I
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
© W5736
Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St.Gallen
i
+41 71 222 43 43
Stadtplanungsamt 24. August 2007
W5738
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Erlachstrasse Gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am 18. Sep. 2007
De/Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
vom: 01. Okt. 2007 Bis
31. Okt. 2007
Erlass Stadtrat Am:
k März 2008
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am: 3 0. April 2008
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Strittmatter Partner AG, RaumplanunglJn^Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen
+41 71 222 43 43
Stadtplanungsamt 24. August 2007
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol gend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) sowie die Bauordnung der Stadt St. Gallen(BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonderen Vor schriften sowie den Beilageplänen (1-7). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtungsweisend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: -
die geordnete Erschliessung für Besucher, den Fahrzeugumschlag und den Werkverkehr;
-
die bauliche Erweiterung durch ein städtebaulich korrekt gesetztes Neubauvolumen
-
die gute Einpassung und Gestaltung der Neubauten;
-
die Sicherung der Nachhaltigkeit in Erstellung und Betrieb.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Zu- und Wegfahrt
1 Für Besucher erfolgt die Erschliessung über die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt. 2 Der gewerbliche Warenumschlag hat über den im Plan bezeichneten Bereich - ohne Inan spruchnahme der öffentlichen Strassen - zu erfolgen.
Art. 4 Parkierung
1 Auf dem Areal sind ausreichende Parkplätze für Personal und Besucher zu bezeichnen. Die Anordnung und die Zahl der Parkplätze sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen, entspre chend zu signalisieren und zu markieren. 2 Es ist mindestens ein behindertengerechter Parkplatz einzurichten. 3 Für Angestellte sind an geeigneter Stelle mindestens 10 gedeckte, gut zugängliche Zweirad abstellplätze bereitzustellen.
C. Überbauung
Art. 5 Baubereiche
1 Baubereiche legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der jewei ligen Bauten bzw. Bauteile fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen und Höhenkoten festgelegt, wobei innerhalb der einzelnen Baubereich folgende Regelungen gelten: Baubereich
Vollgeschosse
Gebäudehöhe / OK Attika
1
6 3 6 .7 5 /-
Baubereich A (bestehende Baute)
3 + Attika
(Bestand: 643.10) / 646.10
Baubereich B
3 + Attika
644.25 / 647.05
1
6 3 6 .5 0 /-
Baubereich Verbindungsbaute
Baubereich Waschanlage
2 Ausserhalb des Baubereiches für Attikageschosse dürfen je ein Fahrzeuglift inklusive Über fahrt und ein Treppenhaus fassadenbündig erstellt werden. 3 Mit Ausnahme der Liftüberfahrten sind technische Aufbauten möglichst im Bereich der Trep penhäuser anzuordnen. Sie dürfen die Dachhaut um maximal 1.50 m überragen. 4 Ausserhalb der Baubereiche sind keine An- und Nebenbauten zulässig.
D. Gestaltung
Art. 6 Grundsatz
1 Bauten, Anlagen und Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung hin sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 7 Fassaden
1 Vor Baubeginn ist die Fassadengestaltung der Obergeschosse im Baubereich B der Baube hörde zur Bemusterung vorzulegen. 2 Maximal ein Drittel der verglasten Nord- und Ostfassade der Neubauten darf für die Applikati on halbtransparenter Markenschriftzüge genutzt werden. Dies ist im einzureichenden Reklame gesamtkonzept unter Berücksichtigung der Werbung im Baubereich A aufzuzeigen. 3 Das Erdgeschoss im Baubereich B darf teilweise offen ausgeführt werden, sofern dieser Be reich hinsichtlich Belichtung und Oberflächen innenraumähnlich gestaltet wird.
E. Umgebung
Art. 8 Umgebungsgestaltung
1 Der Bereich für Warenumschlag dient der arealinternen Erschliessung und dem Umschlag von Fahrzeugen und anderen Waren. Er ist mit einem festen Belag zu versehen. 2 Die Umgebungsfläche dient der arealinternen Erschliessung, dem Warenumschlag, dem Parkierung und der Präsentation von Fahrzeugen. Sie ist mit einem festen Belag zu versehen. Bei der Umgebungsgestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden. 3 Der Grünbereich ist zu bepflanzen und fachgerecht zu pflegen. 4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Platane zu pflanzen. 5 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Hecke zu planzen. 6 Für Bereiche, in denen Sträucher und Kleingehölze über unterirdischen Bauteilen gepflanzt werden, ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 60 bis 80 cm vorzusehen.
F. Ver- und Entsorgung, Ökologie, Behindertengerechtigkeit
Art. 9 Energie
Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind die Neubauten an das städtische Fernwärmeversorgungsnetz anzuschliessen. Eine spätere Anschlussverpflichtung entfällt, wenn das Gebäude bereits zu einem wesentlichen Teil mit Umweltwärme oder erneuerbarer Energie beheizt wird.
Art. 10 Meteorwasser
Vorbehältlich anderer Anordnungen im Baubewilligungsverfahren ist das Meteorwasser wie folgt abzuführen: -
Dachwasser in den Aubach
-
Umgebungsflächen West in den Aubach
-
Übrige Platzflächen in den Mischwasserkanal Erlachstrasse
Art. 11 Ökologie
Es ist auf ökologisch unbedenkliche Baumaterialien zu achten.
Art. 12 Behindertengerechtigkeit
Die Oberflächenbeläge müssen hart, eben und gleitsicher sein.