Gestaltungsplan Watt Hang
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2008-0171
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 17-04-2008
- Approvà
- 19-05-2008
- Publitgà
- 03-03-2008
- En vigur dapi
- 01-07-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
19. Mai 2008
B audepartem ent
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Baudepartement / RechtSEbtsüung
Bno,n9
Stadtrat 9001 St.Gallen
Ganzen Text zeigen
22. Mai 2008
Beerb
Nr.
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Watt Hang
Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W2a. Auf der Basis eines in einem Studienauftrag ermittelten Projekts hat das Baudepartement am 23. Januar 2002 den Gestaltungsplan Watt genehmigt. Während die drei Mehrfamilienhäuer im unteren Teil des Plangebiets im Bau sind, können die Reihen- und Doppeleinfamilienhäuser im oberen Bereich wegen ungenügender Nachfrage nicht realisiert werden. In der Folge ist das Bebauungskonzept überarbeitet worden. Das Grundkonzept mit den an zwei Stichstrassen aufgereihten Gebäuden bleibt gleich. In den insgesamt 14 Bauten sind hingegen 62 Geschosswohnungen mit 316-, 4%- und 516-Zimmern geplant. Die Bruttogeschossfläche wird gegenüber dem bisherigen Gestaltungsplan nicht erhöht. Nachbarn sind durch die Projektänderung nicht betroffen. Der Planerlass ist vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der Gestaltungsplan Watt, vom Baudepartement am 23. Januar 2002 genehmigt, wird innerhalb des Perimeters des vorliegenden Erlasses aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.
08-2333 / 116528_49464.doc
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein — Gonohmigung Teilstrassenplai Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst
08-2333 / 116528_49464.doc
Plan
Stadt St.Gallen
/
/ / Pillili /
Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute 795.80 (79 0.00)
Gestaltungsplan 1:500 Watt Hang
798.60
Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.
(789.50)
Ganzen Text zeigen
Maximale Kote Erdgeschoss in m.ü.M. Baubereich kleine Anbaute
Haus M
Baubereich kleine Anbaute Pergola Sockelbaulinie, Tiefgarage X
787.60
Erschliessungsbereich
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 I 793.30
Vorplatz- und Vorgartenbereich
(787. 50)
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Zu- und W egfahrt Tiefgarage
Am:
äsident
21 . Feb. 2008
Bereich Besucherparkplätze
Haus J
Zweiradabstellplatz Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Richtungspunkt Fussweg Sitzplatz- und Gartenbereich Freihaltebereich
Öffentlich aufgelegt
Freihaltebereich Bach
vom: L 3. März 2088 2. April 2008
789.90
789.55
(7 8 3 .75)
Bis:
(KS)
(783.75)
Haus E
o
Kleinkinderspielplatz Baum
Haus F
Erlass Stadtrat Der StadMräsident
Am:
17. April 2888
779.87
77987
787.80
Hinweise
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Bestehende Baute Hauszugang
Haus B
Genehmigung Baudepartement
Erschliessungsstrasse (Gemeindestrasse 2 .Klasse)
Am:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
19. Mai 2008
Erschliessungsstrasse (Gemeindestrasse 3.Klasse) Trottoir 777.50
» ♦ » •
# * # # # * * * * *
W endeplatz Umgrenzung Tiefgarage
tx
V é *
787.60
Architektur Planung
ARCHPLAN AG, Wallstrasse 5/9Ü 00 St. Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
10
15
20
25m
+41 071 226 10 80 +41 71 227 62 62
s
Stadtplanungsamt 2 8 . Januar 2008
F 6137
Höhenkote gestaltetes Terrain in m.ü.M.
0 769.79
Referenzpunkt in m.ü.M.
o
Bach ober- / unterirdisch Baum
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Watt Hang gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Der Stadtefräsident
Am:
21. Feb. Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
A t
vom : 3. Harz 2008 Bis: . 2. April 2008 Erlass Stadtrat Am:
17, April 2008
Der Stadtpfäsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
19. Mai 2008
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Architektur
ARCHPLAN AG, Wallstrasse 5, 9000 St. Gallen
+41 071 226 10 80
Planung
ERR Raumplaner ESU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
+41 071 227 62 62
Stadtplanungsamt 28. Januar 2008
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet. Sofern nachste hend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bau ordnung (BO) der Stadt St.Gallen. 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilageplänen 01 - 09. 3 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete Erschliessung sowie eine architektonisch und ortsbaulich vor zügliche Überbauung des Gebiets unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten.
B. Erschliessung
Art. 3 Erschliessungsgrundsatz
Die Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.
Art. 4 Parkierung
1 Innerhalb des Plangebiets sind maximal 98 Abstellplätze (exklusive Besucherparkplätze) zulässig, die alle samt in Tiefgaragen anzuordnen sind. Die Zu- und Wegfahrten der Tiefgaragen erfolgen über die Erschlies sungsbereiche. 2 Zusätzlich sind pro Bereich "Besucherparkplätze" mindestens 4 Abstellplätze für Besucher, wovon 1 behin dertengängig, vorzusehen. 3 Für Zweiradfahrzeuge sind oberirdische Abstellplätze an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. Zusätz lich sind genügend gedeckte Abstellplätze in den Tiefgaragen anzuordnen.
Art. 5 Vorplatz- und Vorgartenbereich
1 Der Vorplatz- und Vorgartenbereich dient der privaten Erschliessung für den Langsamverkehr, als Aufent halts- und Begegnungsraum, als Spielfläche sowie der Gestaltung und Begrünung des Strassenraums. 2 Das Abstellen motorisierter Fahrzeuge ist mit Ausnahme des Bereichs Besucherparkplätze nicht zulässig. 3 Der Vorplatz- und Vorgartenbereich ist innerhalb eines Strassenzugs nach einheitlichen Gesichtspunkten zu gestalten. 28. Januar 2008
Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften
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C. Überbauung
Art. 6 Hauptbauten
1 Die Grundfläche Hauptbauten legt die Lage, die Stellung und die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung ist für jede einzelne Grundfläche mittels Gebäudehöhe in m.ü.M. im Plan festgelegt. Die Vollgeschosszahl wird ab EG-Niveau gerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter- bzw. Sockelgeschosse. 2 Überschreitungen der Bestimmungen gemäss Abs. 1 sind nicht zulässig. Geringfügige Unterschreitungen können erfolgen, soweit die städtebauliche und architektonische Qualität sichergestellt ist.
Art. 7 Attikageschoss
1 Auf den Hauptbauten kann ein Attikageschoss mit maximal 60% der darunterliegenden Geschossfläche reali siert werden. Das Attikageschoss muss auf der Nord- und Ostseite auf der Fassadenflucht der Hauptbaute lie gen. 2 Das Attikageschoss darf die festgelegte maximale Gebäudehöhenkote um höchstens 3.5 m überragen. 3 Vordächer dürfen gegen Westen (talseitig) maximal 1.0 m, gegen Süden maximal 2.5 m über die Fläche des Attikageschosses hinausragen.
Art. 8 Baubereich kleine Anbauten
Innerhalb des Baubereichs kleine Anbauten ist die Erstellung eines Vordachs bzw. Windfangs gestattet.
Art. 9 Baubereich kleine Anbauten Pergola
Innerhalb des Baubereichs kleine Anbauten Pergola ist die Erstellung einer Pergola zulässig. Pergolas sind mindestens auf zwei Seiten offen zu halten und dürfen nur mit transparenten Baumaterialien überdeckt wer den.
Art. 10 Sockelbaulinie, Tiefgarage
Die Sockelbaulinie, Tiefgarage bezeichnet die maximale sichtbare Ausdehnung des Sockelgeschosses der Tiefgarage.
Art. 11 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach abzudecken. Nicht begehbare Dachflächen sind extensiv zu be grünen.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften
D. Umgebung
Art. 12 Sitzplatz-und Gartenbereich
1 Der Sitzplatz- und Gartenbereich dient der privaten Nutzung durch die Bewohner. 2 Innerhalb dieses Bereichs sind keine Bauten zulässig. Anlagen wie Sitzplätze, Wege, Pflanzgärten sowie Licht-, Lüftungs- und Ausstiegsschächte etc. dürfen erstellt werden.
7 weitere Artikel
Art. 13 Freihaltebereiche
1 Der Freihaltebereich ist als extensives Wiesland zu nutzen und auszugestalten. Mit Ausnahme von Fusswegverbindungen, Unterflurbehältern, Kompostieranlagen sowie technisch notwendigen Licht-, Lüftungs- und Ausstiegsschächten sind keine Bauten und Anlagen zulässig. 2 Innerhalb des Freihaltebereichs Bach sind keine Bauten und Anlagen gestattet. Die Ufer sind standorttypisch unter ökologischen und gewässermorphologischen Gesichtspunkten zu gestalten. Die Querungen sind, wo technisch und mit vertretbarem Aufwand machbar, als Stege und Brückenbauwerke auszubilden. 3 Das im Plangebiet vorkommende Quellwasser ist zu schützen, korrekt zu fassen und zur Speisung des Nest weihers zur Verfügung zu stellen. Die Speisung der Bäche muss gewährleistet bleiben. 4 Soweit es die Verhältnisse erlauben, ist anfallendes Oberflächenwasser örtlich versickern zu lassen oder aber in den neu geöffneten Bach einzuleiten.
Art. 14 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Bebauung und das Gelände abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein qualifizierter und detaillierter Umge bungsplan vorzulegen. 2 Notwendige Terrainanpassungen sind auf ein absolutes Minimum (Baugrube, Stützmauern, Anpassung der Überbauung an bestehendes Terrain, etc.) zu beschränken. Stützmauern in den Freihaltebereichen dürfen eine Höhe von 0.5 m nicht überschreiten. Sie sind trocken und in horizontalen Lagen versetzt in Naturstein auszu bilden. 3 Zur Bepflanzung sind mindestens 40 Solitärbäume standortgerechter Arten, davon 12 an den im Plan bezeichneten Stellen, vorzusehen. Für Bereiche, in denen Bäume über unterirdischen Bauteilen gepflanzt wer den, ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 1.0 m vorzusehen. 4 Wo keine funktionalen Zwänge nachgewiesen werden können (oder über unterirdischen Baukörpern) sind Be läge nachhaltig versickerungsfähig auszubilden. 5 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind zweckmässig ausgestaltete Kleinkinderspielplätze zu reali sieren.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Watt Hang - Besondere Vorschriften
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E. Ver- und Entsorgung, Ökologie
Art. 15 Energie
11m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in welchem die Ener gieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Bei den Bauten sind mindestens die Dämmwerte des MINERGIE-Standards einzuhalten. 3 Sollten die geplanten Neubauten nicht vollumfänglich im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wä ren, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausge führt werden sollen.
Art. 16 Kehrichtentsorgung
Die Kehrichtentsorgung erfolgt über Quartier-Unterflurbehälter. Deren Zahl und Standorte sind im Baubewilli gungsverfahren festzulegen. Zusätzlich sind im Baubewilligungsverfahren Flächen für die Kompostierung der örtlich anfallenden organischen Abfälle auszuweisen.
Art. 17 Sicherheit
Mit dem Baugesuch muss ein Konzept für die Beleuchtung der Tiefgarage (Kunst- und Tageslicht) und der Umgebung (Kunstlicht) vorgelegt werden. Unübersichtliche Orte sind zu vermeiden.
Art. 18 Ökologie
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dach flächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gestaltungsplan Watt vom 26. September 2000 mit Teiländerung vom 21. Dezember 2004 wird innerhalb des Perimeters des vorliegenden Gestaltungsplans aufgehoben.
Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit dem Gestaltungsplan Watt Hang ein verstanden: Parz. Nr.
Grundeigentümerin
F6141
PAX Wohnbauten AG
Unterschrift
28. Januar 2008