Gestaltungsplan Gesshalden

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2010-0162
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
04-08-2009
Approvà
08-10-2010
Publitgà
06-10-2008
En vigur dapi
01-02-2011

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

8. Oktober 2010

OoA,

Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht; •

Gestaltungsplan Gesshalden

Das topografisch und lagemässig anspruchsvolle Planungsgebiet in der Wohnzone W3a weist eine Fläche von 5290 m2 auf. Die Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin der Parzelle C1666, Gesshalden, will mit einer Wohnüberbauung mit hoher architektonischer und städte­ baulicher Qualität einen Beitrag zur Stadtentwicklung leisten. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Projekt der Architekten Dietrich Untertrifaller ist aus einem Varianzverfahren als Sieger hervorgegangen. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen hat einen Rekurs gegen den Gestaltungsplan, soweit auf ihn einzutreten war, mit Entscheid vom 2. Juli 2010 abgewiesen. Der Erlass ist vor­ geprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1750.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Amt für Natur, Jagd und Fischerei

09-6082 / 210070,59749

Fr. Fr. Fr.

T300.-3 0 0 .1 5 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Bewilligungen des TBA und ANJF zur Offenlegung des Gessbaches Kopie BD-RA. TBA-RD, ANJF, AREG-OP

09-6082 / 210070_59749

Plan

Legende C1171

Stadt St.G allen

C4604

61C1889

C1156

Festlegungen

/ /

C1574

Ganzen Text zeigen

C4603

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Anzahl Vollgeschosse

C3327

708.8

C1665

C I 657

Sockelbaulinie

C4606

Arkadenbaulinie

Gestaltungsplan 1:500 Gesshalden

GH 727.00

max. Gebäudehöhenkote in m.ü.M.

EG 714.90

max. Kote EG in m.ü.M.

C1664 C0772HF

b> 721.

Umgrenzung Tiefgarage / Untergeschosse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage C1040

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

C1575

2 5. Sep. 2008

©

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tpräsident

Veloabstellplätze Behindertengerechter Besucherparkplatz

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Erschliessungsfläche

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Gebäudedurchgang

/ / / / / / / / / /

C1666

/ / // / / /

C3160

Vorplatzfläche

Öffentlich aufgelegt

Fläche für Besucherparkplätze

vom06. Okt. 2008 05. Nov. 2008

Freihaltebereich

Bis:

C3161 Spielfläche ////

Erlass Stadtrat Am:

Gewässerabstand

C0743HF

04. Aug. 2009

\A

Der Sfadtoräsident

Terrainschutz Gehölze //////////: / / / / / / / / / ^

C4182

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

o /ö

Neu zu pflanzender hochstämmiger Baum

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Bestehender Baum / Baumgruppe

C1674

Neue Strauchbepflanzung

/ / / / / / / / / / / / / /

/ / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /

C4613

Genehmigung Baudepartement

Am: - 8 , Okt. 2010

C1039

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Hinweise Erschliessungsstrasse / Trottoir gemäss Strassenprojekt Gemeindestrasse 2. Klasse (inkl. Spezialasphalt)

C4614

à

. wu>

Hauszugänge

C1667 Bachöffnung (gemäss Bachprojekt)

ERR Raumplaner FSU SIA, 9004 St. Gallen

Planung

Gewässer eingedolt

+41 71 227 62 62

Bestehende Gehölzgruppe, geschützt

C1599

0

5

10

15

20

25m

S

Stadtplanungsamt 27. Juli 2009

® 721.115

Referenzpunkt in m.ü.M.

® 708.85

bestehendes Terrain in m.ü.M. Unterirdische Hochspannungsleitung (HO'OOOV)

besondere Vorschriften

Stadt St Gallen

// !'" è è

B esondere Vorschriften zum G estaltungsplan Gesshalden gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am 2 5. Sep. 2008

Dey Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

v™106. Okt. 2008 s 05. Nov. 2008 Erlass Stadtrat

Am 04. Aug. 2009

Der Stadtprasident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am: - 8 . O kt. 2010

Planung

ERR Raumplaner FSU SIA, 9004 St. Gallen

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformition

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 27. Juli 2009

St. Gallen; Gestaltungsplan Gesshalden - besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) und den Beilageplänen (Nr. 1-20). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer verdichteten Wohnüberbauung mit städtebau­ lich und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschliessung der Über­ bauung und die Gestaltung der Aussenräume mit Gewässeröffnung.

B. Erschliessung / Parkierung

Art. 3 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Erschliessungsstrasse zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung ist mit Ausnahme von Besucherparkplätzen in einer Tiefgarage vorzusehen. Zuund W egfahrt der Tiefgarage erfolgen über den im Plan bezeichneten Bereich. 2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Es ist pro Wohnung min­ destens ein Parkplatz zu erstellen. Oberirdisch ist eine Fläche für mindestens vier Besucherpark­ plätze vorzusehen. Die Besucherparkplätze sind als solche zu markieren. 3 Es sind zwei behindertengerechte Bewohnerparkplätze in der Tiefgarage zu erstellen. Ein behin­ dertengerechter Besucherparkplatz ist auf der im Plan bezeichneten Vorplatzfläche vorzusehen. 4 Pro Zimmer sind 0.8 Zweiradabstellplätze an gut zugänglichen Stellen vorzusehen. Mit Ausnah­ me von maximal 10 % aller Zweiradabstellplätze sind alle Abstellplätze im Gebäudeinnern bereit zu stellen.

Art. 5 Erschliessungsfläche

Die im Plan bezeichnete private Erschliessungsfläche dient derfussläufigen, oberirdischen Er­ schliessung der Gebäude und steht als Spielfläche der Überbauung zur Verfügung. Sie ist entspre­ chend zu gestalten und behindertengerecht auszuführen.

Art. 6 Gebäudedurchgang

1 Im Bereich der Erschliessungsfläche ist ein Gebäudedurchgang mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2.15 m vorzusehen. 2 Die Erschliessungsflächen sind im Bereich der Durchgänge dauernd von festen Einbauten und Anlagen freizuhalten 27. Juli 2009

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St. Gallen; Gestaltungsplan Gesshalden - besondere Vorschriften

Art. 7 Vorplatzfläche / Fläche für Besucherparkplätze

1 Die Vorplatzfläche dient folgenden Funktionen: - Hauszugänge - Umschlagplätze - Zweiradabstellplätze - Zu- und Wegfahrt Tiefgarage 2 Besucherparkplätze sind ausschliesslich in der Fläche für Besucherparkplätze bereit zu stellen. Diese ist vorzüglich in die Topographie einzubetten. 3 Die Vorplatzflächen haben halböffentlichen Charakter und sollen im Sinne einer guten, identitätsstif­ tenden Zonierung vom öffentlichen Strassenraum differenziert werden.

C. Überbauung

Art. 8 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizon­ tale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximale Gebäudehöhe (GH) in m.ü.M. sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse gere­ gelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflä­ chen- und Gebäudehöhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschosse gelten als Sockel- resp. Untergeschosse. 4 Ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten sind keine Vor-, An- und Nebenbauten zulässig. 5 Es sind keine Attikageschosse zulässig.

Art. 9 Sockel- / Arkadenbaulinie

Sockel- und Erdgeschosse dürfen die im Plan bezeichneten Sockel- / Arkadenbaulinien nicht über­ schreiten. Haus Süd/Ost

Haus West/Nord

SG EG SG SG SG

Fahrbahn / Trottoir 7 .0 m

Strassenabstand mind. 3.0m

Sockelbaulinie Arkadenbaulinie m ind. 4 .0 m max. 1.0 m m ind. 2.15 m

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k St. Gallen; Gestaltungsplan Gesshalden - besondere Vorschriften

Art. 10 Seite 4

Umgrenzung Tiefgarage / Untergeschosse 1 Die im Plan bezeichnete Umgrenzung der Tiefgarage legt die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage fest. 2 Untergeschosse sind innerhalb der Grundfläche für Hauptbauten, gegenüber der Erschliessungs­ strasse, durch die Sockellinie begrenzt, zulässig. Des Weiteren sind Untergeschosse innerhalb der Umgrenzung der Tiefgarage zulässig. 3 Technisch notwendige Bauteile (Lichtschächte, Lüftungsschächte, Fluchtwege, etc.) sind ausser­ halb der Umgrenzung zulässig. 4 Für Bereiche, in denen Sträucher und Kleingehölze über unterirdischen Bauteilen gepflanzt wer­ den, ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 60-80 cm vorzusehen. Für Bäume müssen im Be­ reich der zukünftigen Kronentraufe mindestens 100 cm Bodensubstrat gewährleistet werden.

D.

Art. 11 Architektonische Gestaltung / Umgebungsgestaltung

Architektonische Gestaltung Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formen­ sprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Ge­ samtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Dabei sind nach Bedarf für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente Muster vorzulegen.

Art. 12 Dachgestaltung

1 Die Hauptbauten sind mit nicht begehbaren Flachdächern zu versehen. Sie sind als Retentionsflä­ chen zu gestalten und extensiv zu begrünen. 2 Technisch erforderliche Aufbauten sind bis maximal 1.0 m Höhe erlaubt und möglichst zusammenzu­ fassen.

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Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren, in Anlehnung an den Beilageplan Aussenraum, durch eine Fachperson zu bearbeiten und einzureichen. Dabei sind detaillierte Aussagen über die Freiraumbereiche und deren Abgrenzung, die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umge­ bung, sowie die Gestaltung der Erschliessungsfläche zu machen. 2 Pflege und Unterhalt des Aussenraumes, im Bereich des Terrainschutzes und dem Gewässer, sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 14 Freihaltebereich

1 Im Freihaltebereich sind keine Bauten und Anlagen mit Ausnahme von gemeinschaftlichen Anlagen für Spielmöglichkeiten inkl. deren Zugangswegen, sowie Anlagen für die Kehrichtentsorgung zuläs­ sig. 2 Für die Baum- und Strauchpflanzungen im Freihaltebereich müssen standortgerechte Gehölze ver­ wendet werden. Die Standorte der im Gestaltungsplan eingetragenen Gehölze sind richtungsgebend. 3 Die Bauten müssen optimal in die bestehende Topografie eingebunden werden. Erforderliche Ter­ rainanpassungen (Baugrube, Anpassung Überbauung mit bestehendem Terrain, Stützmauern) sind auf ein Minimum unter Berücksichtigung der technischen, topografischen und gestalterischen Aspek­ te zu beschränken.

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Art. 15 Seite 5

Bestehender Baum / Baumgruppe 1 Die bestehende Baumgruppe ist zu erhalten. Abgehende Bäume sind gleichwertig zu ersetzen. 2 Die Baumschutzmassnahmen sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.

Art. 16 Terrainschutz Gehölze

Im Bereich Terrainschutz Gehölze sind keine Terrainveränderungen zulässig.

Art. 17 Spielfläche

1 Die Erschliessungsfläche ist so zu gestalten, dass sie auch als Spielfläche genutzt werden kann. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind die entsprechenden Spiel-Anlagen auszuweisen.

Art. 18 Bachoffenlegung

1 Mit der Realisierung der Überbauung ist der eingedolte Bach entlang der östlichen Parzellengrenze nach separatem Bachöffnungsprojekt zu öffnen und landschaftsgerecht, unter Beizug einer Fachper­ son, auszugestalten. 2 Die Bachquerung für Fussgänger hat mit einem Steg zu erfolgen.

E.

Art. 19 Umwelt / Sicherheit

Ökologie 1 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Meteorwasserkonzept einzureichen. 2 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs­ und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksich­ tigen.

Art. 20 Entsorgung

Innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters sind genügend Anlagen für die Entsorgung bereitzustellen. Die genauen Orte und Einrichtungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 21 Energie

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Bauge­ suchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzu­ reichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzule­ gen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausge­ führt werden sollen. 2 Für das Gestaltungsplangebiet gilt die Anschlusspflicht an einen zukünftigen Wärmeverbund. Die Bauten sind durch eine zentrale Wärmeproduktionsanlage zu versorgen, solange sie nicht durch den Wärmeverbund erschlossen sind. 3 Die unterirdische Hochspannungsleitung im Bereich der Erschliessungsstrasse muss dauernd in Betrieb bleiben und darf in ihrer Lage nicht verändert werden.

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St. Gallen; Gestaltungsplan Gesshalden - besondere Vorschriften

Art. 22

1 Die Grundsätze der subjektiven Sicherheit zur Gewährleistung von Übersichtlichkeit, Transparenz und Helligkeit in gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen sind bei der Planung und Realisierung der Bauten zu beachten. Besonders zu beachten sind klar ablesbare Wegführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind un­ übersichtliche und nachts unausgeleuchtete Bereiche. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zu Kunst- und Tageslicht in den gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen vorzulegen.

Art. 23 Brandschutz

1 Die Gebäude sind in nicht brennbarer Massivbauweise zu erstellen. 2 Sämtliche Geschosse müssen über die Treppenhäuser erschlossen werden. 3 In Haus Süd und Ost sind jeweils im Erdgeschoss sowie im zweitobersten Geschoss Wasserlösch­ posten zu installieren. 4 Der Zugang in die Gebäude ist für den Rettungseinsatz über die Tiefgarage zu gewährleisten. Ent­ sprechende Detaillierungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Einverständniserklärung Der Grundeigentümer der Parzelle C1666 erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden.

Grundeigentümerin

Unterschrift

Im Namen des Bürgerrates St. Ballen Ortsbürgergemeinde St. Gallen vertreten durch A. Noger, Präsident

Der Präsident :

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M VVH

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