Überbauungsplan --> Teilaufhebung Überbauungsplan Obere Gerhalde

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen · Abolì ils 01-03-2022

Document

Numer
2011-0160
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-08-2011
Approvà
21-11-2011
Publitgà
09-05-2011
En vigur dapi
01-01-2012
Abolì
01-03-2022

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep artem en t, Amt fü r R aum entw icklung und Geoinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 54 , 90 01 St.G a lle n

A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

21. November 2011 /

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilaufhebung Überbauungsplan Obere Gerhalde

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Der Überbauungsplan Obere Gerhalde vom 21. Juni 1956 umfasste ursprünglich eine rund 3 ha grosse Fläche beidseits der Hölderlinstrasse. Der nördliche, ca. 1 ha grosse Bereich an der Kreuzung Sonnhalden-ZGerhaldenstrasse ist am 8. März 1988 aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 5. April 2011 hat der Stadtrat das Verfahren für eine weitere Teilaufhebung, umfassend den verbliebenen Bereich nördlich der Hölderlinstrasse mit den Parzellen F567, F2756, F3513 und F3520 in die Wege geleitet (rd. 7100 m2, Wohnzone W2). Begründet wird die Aufhebung damit, dass die Bestimmungen des Überbauungs­ plans (u.a. mit übergrossen Abständen) in diesem Bereich aus heutiger Sicht nicht mehr zweckmässig sind und eine nicht mehr gerechtfertigte Beschränkung der Nutzung bedeu­ ten würden. Der ursprüngliche Zweck des Überbauungsplans würde zudem mit den aktu­ ellen Vorschriften der 2-geschossigen Wohnzone erreicht. Der Erlass ist nicht vorgeprüft worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt indes, dass die Teilaufhebung des Überbauungsplans Obere Gerhalde recht- und zweckmässig ist und somit genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die Teilaufhebung des Überbauungsplans Obere Gerhalde wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 0 0 .-.

1 1 -5 7 7 8 / 2 6 10 21 74 88 2 2 6 1 0 2 1 ,7 4 8 8 2

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen SsnehTTTÌgfeTÉriass Einzahlungsschein Kopie BP-RA AREG-OP

1 1 -5 7 7 8 / 2 6 1 0 2 1 _ 7 4 8 8 2

Plan

Stadt StG allen

Stadtplanungsamt

Legende Perimeter des bestehenden Überbauungsplans Obere Gerhalde (Genehmigt am 06.12.1955)

Teilaufhebung Überbauungsplan Obere Gerhalde

Perimeter der Teilaufhebung Überbauungsplan Obere Gerhalde

Gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

Der Stadtpräsident

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28. April 2011

0

m Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

WE 2

Öffentliche Auflage Vom: Bis:

e/icH T

09. Mai 2011 08. Juni 2011

-----

Erlass Stadtrat Am:

Der Stadtprasident

23. August 2011

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber .

w—

.

"

Genehmigung Baudepartement Am:

Z 1. NOV. 2011

(M

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

o cv Dl

14. April 2011

Stadtplanungsamt

/ www.stadt.sg.ch

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