Überbauungsplan Schiltacker II (Standplatz Fahrende)

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2011-0166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-03-2010
Approvà
11-11-2011
Publitgà
23-11-2009
En vigur dapi
01-01-2012

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Bfludcportcmftnt, Ami für Raumentwicklung und Qeolnformaticn, Lflmmilsbrunnenstrasse 54,9 0 0 1 6 l.G allên

A-Post Stadt St.Gallen Direktion Bau und Planung Neugasse 1 9004 StGallen

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11. November 2011

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Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Ir Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Zonenplanänderung Schiitacker I Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage)

• •

Zonenplanänderung Schiitacker II Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende)

Nachdem der Freizeitpark im Schiitacker den Betrieb aufgegeben hat, sollen auf dem Gelände ein Standplatz für Fahrende sowie eine Hundesportanlage erstellt werden. Das Planungsgebiet (W5185, teilw. 2330) liegt heute vollständig in einer Grünzone. Für den Standplatz werden rund 4'800 m2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont, das etwa 5'500 m2 grosse Hundesportareal wird der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Der bau- und planungsrechtliche Rahmen sowie die Nutzung des Areals werden mit Überbauungsplänen geregelt. Die Erlasse sind nach der kantonalen Vorprüfung überarbeitet und noch erheblich geän­ dert worden. Aufgrund der Genehmigungsprüfung und der Einigungsverhandlungen im Rahmen des Rekursverfahrens mussten in den besonderen Vorschriften der Überbau­ ungspläne weitere Anpassungen vorgenommen werden (Präzisierung der Gebäudehöhen und Gebäudeabstandsbestimmungen, Parkierung, Entsorgung). Die abschliessende Prü­ fung ergibt Folgendes: Art. 8 der besonderen Vorschriften lautet in beiden Überbauungsplänen wie folgt: Mit der Genehmigung des Überbauungsplans wird der Überbauungsplan Schiita­ cker vom 21.12.1999 aufgehoben. Die Bestimmungen der Überbauungspläne Schiitacker I und II beziehen sich auf deren jeweiligen Perimeter. Ausserhalb des Perimeters sind keine Festlegungen möglich. So­ weit er im Bereich der neuen Erlasse nicht explizit abgelöst wird, bleibt somit der Über­ bauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 rechtskräftig (Überbauungs- und Waldabstands­ bestimmungen bei der Tennishalle, etc.).

10-7316 / 260136_68505

Plan

/

Stadt St.Gallen

Legende

Festlegungen Perimeter Baubereich

1 :500

Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende)

Erschliessung

CH>

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gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

private Wegverbindung (Fussgänger / Velo) Grünfläche Aufwertungsfläche Waldrand Waldabstand

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am: 17. Nor. 2009

Der Stadtpräsident

/ Hinweise

Im Namen des Stadtrates:

I------------------1 I___________ I

Der Stadtschreiber

Bebauungsmöglichkeit Baubereich Überbauungsplan Schiitacker

Oeffentliche Auflage

Wald

: 2 3. Nov. 21 Bis: 2 3. Dez. 2009

Vom

Abbruch best. Gebäude

Erlass Stadtrat

Am: 2 3. März 2011

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

L Genehmigung Baudepartement

Am:

Planung:

1 1. NOV. 2011

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Tel 071 224 56 60

Stadtplanungsamt, Neugasse 3, 9004 St.Gallen

%

Stadtplanungsamt November 2009

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende) gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

17. Nov. 2009

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentliche Auflage

2 3. Nov. 2009 Bis 2 3. Dez. 2009

Vom:

Erlass Stadtrat

Am: 2 3. März 2010 01. März 2011

Der Stadtpräsident

LL.

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

1 1. NOV. 2011

M it Ermächtigung: Der Leiter des Am tes für Raumen^yvickluna und Geoinformation

Planung:

Stadtplanungsam t, Neugasse 3, 9004 St.Gallen

Tel 071 224 56 60

Stadtplanungsamt Februar 2011

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im Überbauungsplan „S chiitacker II (Standplatz Fahrende)" um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b estim m t w ird gelten insbesondere die V orschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) sow ie der Bauordnung (BO) und der Schutzverordnung Sitter- und W attbachlandschaft der Stadt St.Gallen. 2 Der Überbauungsplan b esteht aus dem

Situationsplan

1:500 und den

Besonderen

Vorschriften (BesV). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sow ie

die

Besonderen V orschriften

sind verbindlich.

Die

übrigen

Planelem ente

sind

richtunggebend.

Art. 2 Zweck

Durch den Überbauungsplan soll die Bereitstellung eines Standplatzes fü r Fahrende m it den erforderlichen

Bauten so w ie eine zw eckm ässige

Erschliessung des Areals erm öglicht

werden.

Art. 3 Baubereiche

1 Bauten dürfen nur innerhalb des Baubereiches angeordnet w erden. Es sind maximal 10 einheitlich

g esta ltete

W ohneinheiten

m it

jew e ils

einer

m axim alen

anrechenbaren

G eschossfläche von 150 m2 zulässig. 2 Technisch notw e n dige Bauteile, Vorbauten und A nbauten sind vollständig innerhalb des Baubereiches anzuordnen. 3 U nterkellerungen sind nur unter den Bauten zulässig. 4

Bauten dürfen lediglich ein Vollgeschoss aufw eisen. Dachgeschosse dürfen als Stauraum

verw endet, jedoch nicht ausgebaut w erden. Die m axim ale Gebäudehöhe beträgt 5.5 M eter, die m axim ale G iebelhöhe 8 M e te r und die maximal zulässige Dachneigung 40°. Die Giebelhöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zw ischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches. 5 Der m inim ale Gebäudeabstand beträgt zw ischen den Längsfassaden 8 M eter, zwischen den Q uerfassaden 5 M eter. Die m axim ale Gebäudelänge beträgt 30 M eter, die maximale G ebäudetiefe 12 M eter. 6 Die horizontale Ausdehnung und die Lage der Bauten so w ie die Anlagen haben die landschaftlichen G egebenheiten zu berücksichtigen und sind optim al in die bestehende Topografie einzufügen. Eine Baute darf maximal zwei W ohneinheiten beinhalten.

Art. 4 Erschliessung

1 Die Verkehrserschliessung e rfolgt ausschliesslich über die im Plan als „E rschliessung" bezeichnete Fläche und ist nach Norm zu dim ensionieren. 2 Zw ischen

den

als

„p riva te

W egverbindung

(Fussgänger

/

Velo)"

bezeichneten

Richtungspunkten ist eine in die Um gebungsgestaltung integrierte Fuss- und Radverbindung als A nschluss an das ö ffe n tlich e T ro ttoir sicher zu stellen.

Art. 5 Parkierung

1 Die Parkierung e rfo lg t innerhalb des Baubereiches. 2 Pro W o h ne in h eit sind ein Parkplatz fü r einen W ohnw agen und m indestens 1,5 Parkplätze fü r Personenfahrzeuge zu erstellen. Die Ausdehnung der W ohnw agen-Parkplätze beträgt 10 X 3 M e te r pro Abstellplatz. Die Parkplätze sind m it einer dichten Bepflanzung optisch gegen die St.Josefen-Strasse abzutrennen.

Art. 6 Ökologie

1 Die der internen Erschliessung und der Parkierung dienenden Flächen innerhalb des Baubereiches so w ie die als „E rsch lie ssu ng " bezeichnete Fläche sind, w o sie nicht aufgrund technischer A nforderungen m it einem bitum inösen Belag ausgebildet w e rd en müssen, m it einem

w asserdurchlässigen

Belag (z.B. Chaussierung/Schotterrasen) zu versehen

und

optim al in die natürliche U m gebung einzufügen. 2 Die als

„A u fw e rtu n g sflä ch e W aldrand"

bezeichnete

Fläche dient der ökologischen

A ufw e rtu ng des W aldrandes. 3 Die

A nforderung

des

G ebietes

als Teil

des

Naturraum es

der S itter

ist

bei

der

A usgestaltung der Um gebung in geeigneter, fachgerechter W eise zu berücksichtigen. Der durch das G ebiet verlaufende W ildw echsel entlang des W ildtierkorridors ist auf geeignete A rt sicher zu stellen.

Art. 7 Lärm

Lärm em pfindliche Räume sind durch bauliche und gestalterische M assnahm en ausreichend vor

dem

Strassenlärm

zu

schützen.

Dabei

gilt

der

Planungsw ert

gemäss

Lärm schutzverordnung (LSV).

Art. 8 Entsorgung

An der E rschliessungsstrasse ist ein Tiefsam m elbehälter (Molok) einzubauen. Der genaue Standort ist im Baubew illigungsverfahren festzulegen.

Art. 9 Aufhebung des bisherigen Rechts

M it der G enehm igung des Überbauungsplans w ird der Überbauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 aufgehoben.