Gestaltungsplan Rorschacher Strasse 226

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2014-0163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
14-01-2014
Approvà
28-02-2014
Publitgà
26-08-2013
En vigur dapi
01-04-2014

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

28. Februar 2014

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Rorschacher Strasse 226

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Das rund 6 7 0 0 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Rarzellen Nrn. F1825 und F3072 im Neudorf, St.Gallen. Infolge betrieblicher Umstrukturierungen befinden sich darauf ent­ lang der Rorschacher Strasse lehrstehende und unternutzte Hallenteile. Diese Gebäude­ teile sollen im Sinne der innerstädtischen Verdichtung durch eine Neubaute ersetzt wer­ den. Als Grundlage dazu dient der eingereichte Erlass mit dem Zweck, eine Überbauung mit städtebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung zu erstellen und eine zweckmässige Erschliessung zu regeln. Er ersetzt teilweise den bestehenden Baulinien­ plan Grütli-, Rorschacher-, Martinsbruckstrasse. Der Stadtrat leitete das Verfahren für den Erlass am 13. August 2013 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 26. August 2013 bis am 25. September 2013. Eine eingereichte Ein­ sprache wurde gemäss Angaben der Stadt wieder zurück gezogen. Der Stadtrat hat den Gestaltungsplan und die Teilaufhebung am 14. Januar 2014 erlassen. Gemäss der Naturgefahrenkarte weist der Geltungsbereich eine Hochwassergefährdung von grösstenteils mittlerer sowie teilweise von geringer Gefährdung aus. Daraus wie auch aus der geplanten Nutzung (Schule) ergibt sich ein hohes Schadenpotential. Im Baubewil­ ligungsverfahren sind die notwendigen Schutzmassnahmen zwingend nachzuweisen. Es wird festgestellt, dass entlang der Rorschacherstrasse der Immissionsgrenzwert für lärmempfindliche Räume überschritten ist. Im Planungsbericht wird aufgezeigt, dass mit baulichen Massnahmen die massgeblichen Grenzwerte eingehalten werden können. Der definitive Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zwingend zu erbringen.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwä­ gungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und G e­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Baulinienplan Grütli-, Rorschacher-, Martinsbruckstrasse vom 18. August 1955 wird innerhalb des Geltungsbereichs des Gestaltungsplans Rorschacher Strasse 226 aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 1 5 0 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Hochbauamt Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP

14-520 / 369782_92949.docx

Plan

F1511

S tadt S t.G allen

F3448

/

F1509

Legende_______________________ F1496 F1369

Festlegungen ^ 2 2 ]

U m grenzu ng P langebiet G rund fläch e H auptbaute A / E

Ganzen Text zeigen

F1512 G rund fläch e bestehe nd e Baute C / D

Gestaltungsplan 1:500 Rorschacher Strasse 226

G rund fläch e V e rb in dun gsb au te B

F3270 F1513

G rund fläch e V orbaute GH 681.50

m ax. G eb äud eh öhe in m ü. M.

F1514 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

A rkad e E rdgeschoss B ereich T echnische D achaufbauten

F3450

F1515 m ax. A n za h l V o llg escho sse

Verfahrenseinleitung Stadtrat U m grenzu ng U ntergeschosse F1036

Präsident:

Am: 13. August 2013

V erke hrsb ereich V orzo ne R o rsch a ch e r S trasse Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

F 826 F4409

P

P arkieru ngsb ere ich

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Z w e ira d a b ste llp la tz

VA

Z u- und W egfa hrt T iefgarage

AAA

Öffentliche Auflage Vom: 26. August 2013 Bis: 25. September 2013

A nlie fe ru n g U m g eb ung sbe reich

Erlass Stadtrat er Stadf president

Am: 14. Januar 2014

Fl 516 F1439

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

F1438

Hinweise F3072

Genehmigung Baudepartement Am:

F1825

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation

I8. FEB. 2014

A b zu b re ch e n d e Baute

663.93 n m M .

\ F1464

+41 71 227 63 43 +41 71 227 62 62

KLAIBER PARTNERSHIP AG, Schillerstrasse 9, 9000 StG ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gall

Architektur Planung

F1463 10

15

20

25m

1

m

Stadtplanungsamt 1 6 .Januar 2014

FI446 F1448

F3404 F1449

F1382

F2571

F 468 F1465

F2803

©

H ö he nbe zug spu nkt in m ü. M.

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H auszugang

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H a ltestelle Ö V

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EG 661.92

E rdg esch ossko te in m ü. M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Rorschacher Strasse 226

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 13. August 2013

Der Stadtpräsident:

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom: 26. August 2013 Bis: 25. September 2013

Erlass Stadtrat Am: 14. Januar 2014

yOer E&dcltpräsidenj

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwickluna und Geoinformation

Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 16. Januar 2014

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Geset­ zes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 8. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Überbauung mit städtebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschlies­ sung des Plangebietes sowie die rechtliche Sicherung der im Plan bezeichneten bestehenden Bauten.

B

Überbauung

Art. 3 Grundfläche Hauptbauten / Verbindungsbaute

1 Die Grundflächen für Hauptbauten und Verbindungsbaute legen die maximal zuläs­ sige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximalen Gebäudehöhen (GH) in m.ü.M. definiert. 2 Die Bemessung der Vollgeschosse erfolgt ab EG Niveau (Hinweis Kote Erdge­ schoss). Darunter liegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 3 Überschreitungen der Grundflächen sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristi­ sche sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 4 Entlang der Rorschacher Strasse ist das Erdgeschoss im Sinne einer Arkade um mind. 1.5m zurück zu setzen, wobei die entsprechende Erdgeschossfassade ge­ stalterisch zu gliedern und abschnittsweise mit einem vergrösserten Rücksprung der Glasfront von mind. 1.9 m zu versehen ist. Es ist eine Höhe von mind. 2.5 m im Licht zu gewährleisten. Für die Bushaltestelle ist eine ausreichende und zweckmässig angeordnete Sitzmöglichkeit in die Fassadengestaltung zu integrieren. Die vorsprin­ gende Gebäudekante des ersten OG ist durchgehend horizontal und ohne Abstufung auszugestalten. 5 In der Hauptbaute E sind ausschliesslich Zweiradabstellplätze und eine Kehricht­ sammelstelle zulässig.

Art. 4 Bestehende Bauten

Bei Renovationen oder Ersatzneubau der bestehenden Bauten sind die im Plan bezeichneten Grundflächen, Geschoss- und Höhenangaben einzuhalten.

Art. 5 Grundfläche Vorbauten

Innerhalb der Grundflächen Vorbauten dürfen Vorbauten in Form von Vordächern erstellt werden. Anderweitige Vorbauten sind im ganzen Plangebiet nicht gestattet.

Art. 6 Umgrenzung Untergeschosse

1 Die Umgrenzung Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten / Verbindungsbaute fest. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen Haupt­ bauten / Verbindungsbaute hat mind. zu 0.3 m betragen.

c

Erschliessung

Art. 7 Erschliessung

Die Erschliessung des Plangebietes hat über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt Tiefgarage hat über die Grünaustrasse zu erfolgen.

Art. 8 Verkehrsbereich

Der Verkehrsbereich dient der Erschliessung der Überbauung, der Anlieferung sowie als Notzufahrt.

Art. 9 Vorzone Rorschacher Strasse

1 Die Vorzone Rorschacher Strasse dient der Erschliessung der Überbauung mittels Langsamverkehr sowie der Raumsicherung für eine spätere Eigentrassierung des ÖV. Die Gestaltung ist auf die Architektur, die Erdgeschossnutzung sowie die Hal­ testelle des öffentlichen Verkehrs abzustimmen und im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Die gesamte Vorzone Rorschacher Strasse inkl. des Bereichs unter der Arkade ist öffentlich zugänglich zu gestalten.

Art. 10 Parkierung

Die Parkierung hat in der unterirdischen Tiefgarage zu erfolgen. Oberirdische Besu­ cherparkplätze sind im Bereich der im Plan bezeichneten Markierungen anzuordnen. Die Anzahl der zulässigen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Seite 4

Art. 11 Fahrtenzahlen

1 Die Zahl der Ein- und Ausfahrten ist von der Eigentümerin im Zu- und Ausfahrts­ bereich der Parkierungsanlage elektronisch zu erfassen. Die Daten sind der Stadt (Tiefbauamt) quartalsweise elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Die durchschnittliche Fahrtenzahl ist wie folgt begrenzt: a) Werktägliche Morgenspitzenstunde (07.00 - 08.00 Uhr): max. 160 Fahrten (beide Richtungen zusammen; ermittelt als werk­ täglicher Jahresdurchschnitt). b) Werktägliche Abendspitzenstunde (17.00 - 18.00 Uhr): max. 160 Fahrten (beide Richtungen zusammen; ermittelt als werk­ täglicher Jahresdurchschnitt). 3 Wird einer der Vorgabewerte im Durchschnitt eines Jahres um mehr als 5 % über­ schritten, so hat die Grundeigentümerin die zweckmässigsten Massnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen und die Stadt (Tiefbauamt) zu orientieren. Wird einer der Vorgabewerte im Durchschnitt eines Jahres um mehr als 10 % überschritten, so hat die Stadt in den entsprechenden rechtlichen Verfahren die für geeignete Mass­ nahmen nötigen Verfügungen zu erlassen. Mögliche Massnahmen, welche dann zulasten der Grundeigentümerin umgesetzt werden, sind; a) Änderung im Informationsbereich b) die Erhöhung der Anzahl der festreservierten und nicht öffentlich benutzbaren Parkplätze (Mitarbeiter-Parkplätze) mit gleichzeitiger entsprechender Reduktion der öffentlich benutzbaren Parkplätze (Besucher-Parkplätze) c) zeitliche Beschränkung bei der Nutzung der öffentlich benutzbaren Parkplätze d) Einführung resp. Erhöhung von Tarifgebühren für die Parkplatz-Nut zung e) Reduktion der Anzahl zulässiger Parkplätze 4 Ist einer der Vorgabewerte in einem Folgejahr weiterhin um mehr als 10 % über­ schritten, kann die Stadt die bereits verfügten Massnahmen verstärken oder zusätzli­ che Massnahmen erlassen. 5 Die Massnahmen können rückgängig gemacht werden, wenn beide Vorgabewerte während mindestens zweier Jahre wieder eingehalten sind.

Art. 12 Zweiradabstellanlagen

Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Zweiradabstellanlage zu erstel­ len. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen sind bei Bedarf weitere Anlagen im Umgebungsbereich und/oder in der Hauptbaute E vorzusehen. Die Anzahl der erfor­ derlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

D

Umgebung

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Art. 13 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf die Gebäude, die Nutzungen und die angrenzenden Strassenräume abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen.

Art. 14 Umgebungsbereich

Der Überbauung dienende Anlagen wie Wege, Hauszugänge und Zweiradabstellanlagen dürfen innerhalb des Umgebungsbereichs platziert werden. Die Anlagen haben sich gut in die Umgebungsgestaltung einzufügen. Bauten sind nicht zulässig.

E

Gestaltung

Art. 15 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilli­ gungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Die Fassaden der Obergeschosse sind mit durchgehenden Fensterbändern und Brüstungsbereichen rundherum einheitlich auszugestalten, damit die horizontale Wirkung resp. Schichtung betont wird. Das Sockelgeschoss ist in seiner architektoni­ schen Wirkung lagegerecht und differenziert auszugestalten. 3 Reklameanlagen dürfen ausschliesslich im Erdgeschossbereich und/oder im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses angeordnet werden. Die Reklame­ gestaltung ist auf die Architektur abzustimmen. Sie ist als Gesamtkonzept in einem separaten Baugesuch einzureichen.

Art. 16 Dachgestaltung

1 Die Hauptbauten A und E sowie die Verbindungsbaute B sind mit Flachdächern zu versehen. Das Dach der Hauptbaute A ist extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilli­ gungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien sind möglichst zusammenzufassen. 3 Die Dachfläche der Verbindungsbaute B ist als begehbarer Aussenraum mit attrakti­ ven Grünelementen zu gestalten.

Art. 17 Technische Dachaufbauten

Haustechnische Dachaufbauten über der festgelegten Gebäudehöhe sowie Liftauf­ bauten dürfen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche erstellt werden und dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten.

Seite 6

F

Verschiedenes

Art. 18 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Bauordnung Art. 52 ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 19 Energie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung aus­ zustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vorzuneh­ men, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaft­ lich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünf­ tigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen.

G

Schlussbestimmungen

Art. 20 Teilaufhebung des bestehenden Baulinienplans

Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereiches den be­ stehenden Baulinienplan Grütli-, Rorschacher- Martinsbruckstrasse vom 12.07.1955 /18.08.1955.

Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestal­ tungsplan einverstanden:

Parz.-Nr. Grundeigentümer

F 1825 F 3072

Emil Wild & Co AG Grütlistr. 1 9016 St.Gallen

Unterschrift