Überbauungsplan Lindental

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2015-0162
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
31-03-2015
Approvà
04-06-2015
Publitgà
20-10-2014
En vigur dapi
01-07-2015

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

4. Juni 2015

A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

Geschäft Nr. 15-3956 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Lindental

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Das Planungsgebiet südlich des Bahnhofs St. Fiden ist vollumfänglich der WohnGewerbezone WG4 zugeteilt. Der Überbauungsplan legt den Rahmen für die etappen­ weise Umsetzung des aus einem Studienauftrag hervorgegangenen Konzepts fest. Das Siedlungskonzept gewährleistet - trotz Rücksicht auf die bestehenden Siedlungsstruktu­ ren - eine gute und städtische Überbauungsdichte. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

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Freundliche Crûsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA, AREG-OP

15-3956 / 428691_103759

Plan

— ------------------

Stadt St.Gallen

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"1

Legende Festlegungen

Lindentalstrasse

Umgrenzung Plangebiet

©

Ganzen Text zeigen

Grundfläche Hauptgebäude Baufelder A - F mit Angabe max. Vollgeschosse Innenhoffläche

Baufeld F

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A * .,

V

V Umgebungsfläche

Baufeld E

VA o o VA

Erschliessungsfläche

1 : 500

Überbauungsplan Lindental gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

©

GH:

GH:

GH:

674.0 m.ü.M.

665.0 m.ü.M

671.0 m.ü.M.

GH: 670.0 m.ü.M.

©

Gehbereich Trottoir (öffentlich)

GH: 664.0 m.ü.M.

□□□□□□□□ □ □

GH: 676.0 m.ü.M.

Verfahrenseinleitung Stadtrat

□□□□□□□□□□□ a □rrnnnDijQcicicjzLannn a □ a □□□ D□□□□ D□□ a □ □

Am:

□ □□□

Baufeld C

Der Stadtpräsident

7.10.2014

Etappe B

□□□□□□□□ t>

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Etappe A

BIS0EÌ0IS00

□□□□□□□□ □ □ □□□□□□□□

Etappe C

GH: 000.00 m.ü.M,

max. zulässige Gebäudehöhe in m.ü.M.

Baulinie Erdgeschoss Baufeld B

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Bauveld D

GH: 672.5 m.ü.M.

Oeffentliche Auflage Vom:

20. 10. 2014

Bis:

19.11. 2014

GH: 678.0 m.ü.M

GH: 669.0 m.ü.M.

Zu- und Wegfahrten Tiefgarage Etappe A

VA

Zu- und Wegfahrten Tiefgarage Etappe B + C

VA

Zu- und Wegfahrten Sammelgarage ebenerdig

CX> <30

GH:

Erlass Stadtrat Am:

TA

664.0 m.u.lv. 673.0 m.u.M.

675.0 m.ü.M

BP

Besucher Parkplätze

PV

Parkplatz Vorfahrt

gaBDQDOaBQQDaQDQBDDDBBDnDD

Der Stadtpräsident

31.03.2015

Richtungspunkt Fusswegverbindung

Veloparkplatze

g Im Namen des Stadtrates:

zu erhaltende Baumgruppe

Der Stadtschreiber

Baufeld A

Hinweise

V Genehmigung Baudepartement

Am:

- 4. JUNI 2015

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Mit Ermächtigung:

xX

Der Leiter des AI

Gebäudezugang

NM#

Bestehende Grenze

:

Bestehende Gebäude

und Geoinformation

Baulinie Tiefgarage GH: 677.5 m.ü.M

Planung:

Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung. üDdenStrasse 77a 9000 St.Gallen

Tel 071 244 88 25

Architektur:

Rüsch & Rechsteiner AG Dipl. Architekten ETH/SIA Frongartenstrasse 15 9000 St. Gallen

Tel 071 227 30 62

GH:

Vorgesehene Grenzbereinigung

680.5 m.ü.M

* □□□□□□

Abbruch

Baulinie Nationalstrasse

F1028

%

GH: 671.5 m.ü.M

F7717

Abbruch Allee | Allee gemäss Strassenprojekt

Bushalt

Fahrbahnhaltestelle Bus

iUFSi

Unterflursammelstelle

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Stadtplanungsamt 26. September 2014

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25m

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besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

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Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Lindental gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

7.10.2014

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentliche Auflage

Vom:

20. 10. 2014

Bis:

19.11. 2014

Erlass Stadtrat

Am:

31.03.2015

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am:

- 4. JUNI 2015

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtês für-RduirrentwicKlung und Geoinformation

Planung:

Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung

Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen

Tel 071 244 88 25

Stadtplanungsamt 26. September 2014

A ALLGEM EINE BESTIM M UNG EN

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan Lindental umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan im Massstab

1:500, den Besonderen Vorschriften (BesV) und den Beilageplänen Nr. 1-13. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Plan­ elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Plan­ elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zw eck

Der Überbauungsplan ermöglicht die etappenweise Umsetzung eines aus einem Studienauftrag hervorgegangenen städtebaulichen Projektes an der Ecke Linden­ tal- und Werkstrasse beim Bahnhof St. Fiden. Die besondere Bauweise im Pla­ nungsgebiet ermöglicht eine verdichtete Bauweise im Sinne der haushälteri­ schen Bodennutzung.

B ÜBERBAUUNG

Art. 3 Grundfläche Hauptgebäude

1 Die Grundflächen Hauptgebäude (Baufelder A-F) legen die maximale horizon­ tale Ausdehnung der Hauptgebäude fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Meer festgelegt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschrei­ tungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind möglich, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich gute Qualität massgebende Verhältnis der Bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

3

Die Baulinie Erdgeschoss (Baufeld D und E) definiert die maximale Ausdeh­

nung des ersten Vollgeschosses auf Niveau Werkstrasse und darf erst ab einer lichten Höhe von 3.0m überbaut werden. 4 Vorbauten und Erker gemäss Art. 29 Bauordnung sowie kleine An- und Ne­ benbauten gemäss Art. 30 Bauordnung sind nicht zulässig.

C GESTALTUNG

Art. 4 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung er­ zielt wird. 2

Die Gebäude in den Baufeldern A, D, E und F sind so zu gestalten, dass sich

mindestens das unterste sichtbare Geschoss strassenseitig von den darüber lie­ genden Geschossen unterscheidet und durch Hauszugänge, Fenster oder Schau­ fenster einen Bezug zur Strasse erhält. 3

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbge­

staltung m it Mustern vorzulegen.

Art. 5 Dachgestaltung

1 Es sind nur Flachdachbauten gestattet. Die jeweils obersten Geschosse sind als Vollgeschosse auszubilden. Attikageschosse sind nicht zulässig. 2 Technisch notwendige Bauteile und Anlagen sowie Sonnenenergieanlagen dürfen die zugelassene Gebäudehöhe konstruktionsbedingt überschreiten, sofern diese von der Gebäudefassade mindestens im Abstand ihrer Höhe zurückversetzt werden. 3 Nicht genutzte Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anfor­ derungen der SIA Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilli­ gungsverfahren aufzuzeigen.

A rt. 6

U m g e b u n g s g e sta ltu n g 1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf die Gebäude und Nutzungen abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechender Umgebungsplan vorzulegen. In diesem sind die notwendigen Kinderspielplätze nachzuweisen. 2

Die Umgebung ist m it einheimischen standortgerechten Bäumen zu

bepflanzen. Die genaue Anzahl und Lage der Bäume ist im Baubewilligungs­ verfahren m it dem Umgebungsplan aufzuzeigen. 3 Die im Plan bezeichnete Baumgruppe ist zu erhalten. Zur Sicherung des Bestandes während der Bauphase sind im Baubewilligungsverfahren entsprechende Schutzmassnahmen vorzulegen. 4

Um eine nachhaltige Gestaltung der Umgebung gewährleisten zu können,

sind die Tiefgaragen ausreichend m it durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. 5 Die Innenhoffläche ist als attraktiver, vielfältig nutzbarer Aussenraum zu ge­ stalten. 6

Die Umgebungsflächen sind natürlich zu gestalten und zu begrünen. Fusswe-

ge können in diese Flächen integriert werden.

D ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 7 Erschliessung

1 Die Erschliessung des Plangebietes hat fü r den motorisierten Individualver­ kehr über die im Plan bezeichneten Erschliessungsflächen sowie Zu- und Weg­ fahrten zu erfolgen. 2

Entlang der Werkstrasse ist m it der Realisierung von Etappe B im Bereich

„Gehbereich Trottoir" ein mindestens 2.0m breites Trottoir zu erstellen. 3 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind mindestens 1.5m breite Fusswegverbindungen zu realisieren.

A rt. 8

P ark ieru n g 1 Die zu den Wohnungen und Gewerbeflächen gehörenden Abstellplätze (Auto, Motorrad, Fahrrad) sowie ein Teil der Besucherparkplätze sind unterirdisch in den zugehörigen Tiefgaragen anzuordnen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle können oberirdische Besucherparkplätze erstellt werden. 3

Die genaue Anzahl und Lage der Abstellplätze und der Besucherparkplätze

wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. 4

Das kurzzeitige Abstellen von Autos und Taxis zum Ein- und Ausladen ist an

den m it PV (Parkplatz Vorfahrt) bezeichneten Stellen gestattet.

E UMWELT

Art. 9 Lärm schutz

1 Die Nutzungen innerhalb der Gebäude sind ausreichend vor Lärm zu schüt­ zen. Im Baubewilligungsverfahren sind die entsprechenden Lärmschutzmass­ nahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte aufzuzeigen. 2 Die Tiefgaragenzufahrten sind soweit zur Einhaltung der Lärmwerte notwen­ dig zu überdachen und die Wände schallabsorbierend auszukleiden.

Art. 10 Energie

1 Die Bauten sind m it einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des MinergieStandards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt fü r Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2

Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St. Gallen ist vor­

zunehmen, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen.

F W E ITE R E BESTIM M UNG EN

A rt. 11 Etappierung 1 Jede Bauetappe kann eigenständig realisiert werden. Beim Vorziehen der Etappe C ist deren Tiefgarage eigenständig ab der Lindentalstrasse (Zu- und Wegfahrt Sammelgarage ebenerdig) zu erschliessen. 2

Temporäre Unterschreitungen von Abstandsvorschriften, welche aufgrund von

Etappierungen entstehen, sind zulässig. Allfällige notwendige Zusatzmassnah­ men oder vorübergehende Massnahmen (Brandschutz, Absturzsicherungen, etc.) werden im Baubewilligungsverfahren abschliessend geregelt.