Gestaltungsplan Steingrüebli

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2015-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
10-03-2015
Approvà
02-09-2015
Publitgà
22-04-2014
En vigur dapi
01-10-2015

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen B audepartem ent

Baudepanement, Amt für RaumeniwicKluno und Geolntormation, LammiisDrunncnstrasse 6 4 . 9001 St.Gallen

A -P ost Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

2. September 2015

Geschäft Nr. 15-6183 G em einde S t.G allen: G enehm igung eines G em eindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Z o ne n plan ä nd e ru ng S te in g rü e b li G esta ltu n g sp la n S te in g rü e b li

Das Planungsgebiet "Steingrüebli" liegt im St.Galler Linsenbüehlquartier zwischen der Flurhof- und der Steingrüeblistrasse. Östlich wird es vom Grubenweg, westlich vom Mol­ kenweg begrenzt. Es besteht aus den drei Parzellen C4336 (Ortsbürgergemeinde St.Gallen 938 m2), C4667 (Evang. reformierte Kirchgemeinde St.Gallen T204 m2) und C4799 (Bion Gewerbehaus AG / J, Buck AG 2'068 m2). Das Plangebiet ist gemäss dem Zonenplan der zweigeschossigen Wohnzone W2a und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet, es ist weitgehend von dreigeschossigen Wohn- und Gewerbe­ zonen sowie einer Grünzone A (Sport-, Park- und Erholungsanlage) umgeben. Mit dem Teilzonenplan soll das ganze Planungsgebiet in die Wohnzone W3 umgezont werden. Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss Art. 2 BeV die Erstellung von sechs Mehrfamilienhäusern in verdichteter Bauweise mit städtebaulich, architektonisch und frei­ räumlich vorzüglicher Gestaltung sowie vorzüglicher Einbettung in die Umgebung, er re­ gelt auch die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.

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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

15-6183 ! -t44332_l0508fl.Uutix 444332_ 105086 üoCx

Plan

C1628

Stadt St.Gallen

//

C1737

Legende Festlegungen

C4852

C4909 (C4910)

Grundfläche Hauptbauten A-F

Ganzen Text zeigen

C0469

C0755HF

Gestaltungsplan 1:500 Steingrüebli

Umgrenzung Plangebiet

x673.02 9 m ü. IVI

Grundfläche Sockelgeschoss

C0466

©

Maximale Anzahl Vollgeschosse

GH 691.00

Maximale Gebäudehöhe in m ü. M.

C0467 C1625

C4696

Zugangs- / Zufahrtsbereich gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

C1618

VA

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage / Besucherparkplätze

(BP)

Besucherparkplätze

C1622

Verfahrenseinleitung Stadtrat

C0463

Am: 01. April 2014

C4567

Der Stadtpräsident

Umgebungsbereich Gartenbereich

C4667

C4374

C1620

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Halböffentlicher Innenhof

C4325

Privater Garten

O

C4799

Öffentliche Auflage Vom: 22. April 2014 Bis: 22. Mai 2014

ooooo

C4335 CI 948

Hochstämmiger Baum Hecke

C0595HF Stützmauer

m ü. IVI

C4352

C1590 IC4336

Erlass Stadtrat Am: 10. März 2015

Hinweise

Der Stadtpräsident

C1592 BP

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

C2849 Genehmigung Baudepartement Am:

-

Hauszugang

C0459 Umgrenzung unterirdische Baute

C4928 (C4929)

Aussentreppe EG 678.00

Kote Erdgeschoss in m ü. M.

SG 681.20

Kote Sockelgeschoss in m ü. M.

e

Referenzpunkt in m ü. M.

C29

2. SEP. 2015

C1600

Mit Ermächtigung: er Leiter des AmteSTuFRaumentwicklung und Geoinformation

807.60

Gebäude bestehend Verkehrsfläche

Planung ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen Architektur Hannes Messmer, Architekt, Sulzberg 1, 9033 Untereggen Landschaftsarchitektur Mettler Landschaftsarchitektur, Oberwattstrasse 7, 9200Gossau Beratung Workshop Bruno Bossart, Architekt BSA, Feldlistrasse 31a, 9000 St.Gallen

+41 71 227 62 62 +41 71 845 41 14 +41 71 383 91 09 +41 71 278 44 42

C2412 C4260

10

15

20

25m

Stadtplanungsamt 1 2 .Januar 2015

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Steingrüebli gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat

Der Stadtpräsident: /

Am: 01. April 2014

i

y

Usclu

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber .

Öffentliche Auflage

Vom: 22. April 2014 Bis: 22. Mai 2014

Erlass Stadtrat

Der Stadtpräsiden

Am: 10. März 2015

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

•

Planung

S r.^ X . Mit ErmädTfigimg.— — ________ M , " v X Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Gei

lation

+41 71 227 62 62

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.

%

Stadtplanungsamt 18. März 2014

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Geset­ zes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1- 1 4. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung von sechs Mehrfamilienhäusern in ver­ dichteter Bauweise mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung sowie vorzüglicher Einbettung in die Umgebung und regelt die zweck­ mässige Erschliessung des Plangebietes.

B

Erschliessung

Art. 3 Erschliessung

1 Die Erschliessung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr hat über die im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 2 Die Zu- und Wegfahrt zur gemeinsamen Tiefgarage erfolgt über die Flurhofstrasse an der im Plan bezeichneten Stelle.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung für die Bewohner der Überbauung ist in einer unterirdischen Tiefga­ rage anzuordnen. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilli­ gungsverfahren festzulegen. 2 An den bezeichneten Stellen sind insgesamt drei oberirdische Besucherparkplätze zu erstellen. Innerhalb der Grundfläche Hauptbaute A (seitlich der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage) sind drei weitere Parkplätze für Besucher vorzusehen. Die Besu­ cherparkplätze sind als solche zu markieren. Mindestens einer der insgesamt sechs Parkplätze ist behindertengerecht auszugestalten. 3 Abstellflächen für Zweiräder sind an gut zugänglichen Stellen innerhalb der Ge­ bäude oder im Aussenbereich nahe der Hauszugänge anzuordnen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Überbauung Grundfläche Hauptbauten, Sockelgeschoss 1 Die Grundflächen für Hauptbauten und Sockelgeschoss legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhen­ ausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maxi­ male Gebäudehöhe (GH) in m ü. M. geregelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind gestattet, sofern dadurch das charakte­ ristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhält­ nis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Attikageschosse, Vorbauten und Erker sowie An- und Nebenbauten sind nicht gestattet.

Etappierung Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Die erste Etappe muss dabei mindestens die Gebäude A, C und D mit der entsprechenden Tiefgarage und Umge­ bungsgestaltung umfassen.

Gestaltung Architektonische Gestaltung 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Ge­ samtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Die Fassaden sind mit einem muralen Erscheinungsbild in Erdtönen auszugestal­ ten (z.B. Stein, Kunststein, Putz). Für die Gebäude an der Flurhofstrasse ist eine Sockelausbildung mit architektonisch differenzierter Wirkung vorzusehen.

Dachgestaltung 1 Die Hauptbauten sind mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuer­ baren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen und haben sich vorzüglich auf die Architektur des Gebäudes abzustimmen.

E

Umgebung

Art. 9 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Gesamtkonzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestal­ tungsplan einzureichen. Für die weitere Planung ist eine Fachperson (Landschafts­ architekt/in) beizuziehen.

Art. 10 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich ist weitgehend naturnah und vielfältig strukturiert auszuge­ stalten. 2 Innerhalb des bezeichneten Umgebungsbereichs sind mit Ausnahme von Treppen, Fusswegen, Stützmauern und Spielgeräten keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig.

Art. 11 Gartenbereich

1 Der Gartenbereich dient als privater oder halböffentlicher Aussenraum für die Be­ wohner der Überbauung. 2 Der halböffentliche Innenhof ist als attraktiver Aufenthalts- und Begegnungsort zu gestalten und mit Spielgeräten auszustatten. Es sind ausreichend Sitzmöglichkeiten bereitzustellen. Der Innenhof ist behindertengerecht auszugestalten. 3 Innerhalb der bezeichneten Bereiche können private Gärten zu den Wohnungen erstellt werden.

Art. 12 Stützmauern

1 Die Stützmauer entlang der Flurhofstrasse, dem Gruben- und dem Molkenweg ist zu erhalten, wiederherzustellen und zu ergänzen. Sie ist ortsbild- und quartiertypisch im Sinne des Bestandes auszuführen. Im Bereich der Zu- und Wegfahrt Tiefgarage sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit einzuhalten. 2 Bei einem vollständigen Ersatz ist die neu zu erstellende Stützmauer auf die Par­ zellengrenze zurückzusetzen.

Art. 13 Bepflanzung

1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume und Hecken zu pflanzen. Die genaue Standort- und Artenwahl der Pflanzung hat im Umgebungsge­ staltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen. 2 Für Gehölzpflanzungen im Gartenbereich wird eine ökologisch sinnvolle Mindestüberdeckung verlangt. Als Bodenmaterial ist ein ökologisch verbessertes Boden­ substrat zu verwenden.

F

Verschiedenes

Art. 14 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 15 Energie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung aus­ zustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Gebäude sind an das Wärmenetz der Stadtsäge anzuschliessen.

G

Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bestehender Überbauungsplan

Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereiches den beste­ henden Überbauungsplan Steingrüebli vom 31.01.1956/18.06.1956.

Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestal­ tungsplan einverstanden:

Unterschrift

Parz.-Nr.

Grundeigentümerin

C4336

Ortsbürgergemeinde St. Gallen Gallusstrasse 14 9000 St. Gallen

C4667

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde St. Gallen C Magnihalden 15 9004 St. Gallen

C4799

Bion Gewerbehaus AG ± Buck AG Moosbruggstrasse 25 Bionstrasse 4 9015 St.Gallen 9000 St. Gallen

C1623 / C4637 / C4696

Politische Gemeinde St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen

Im Namen des Bürgerrates St. Balten h , rrH M :

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