Sondernutzungsplan Am Wattweg

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2018-0162
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
26-04-2018
Approvà
17-07-2018
Publitgà
06-11-2017
En vigur dapi
01-12-2019

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartemenl, Ami mr Raumentwicklung und Geolnformalion, LämmHsbrunnenslrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Stadtrat St.Gallen Poststrasse 28 9001 St.Gallen

17. Juli 2018

Geschäft Nr. 18-4046 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Sondernutzungsplan Am Wattweg

Der Sondernutzungsplan regelt die planungs- und baurechtliche Grundlage für eine städ­ tebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzügliche Überbauung am Wattweg. Der zugehörige Teilstrassenplan legt den Wattweg um. Der Stadtrat hat den Sondernutzungsplan vom 6. November bis 6. Dezember 2017 öffent­ lich aufgelegt und am 26. April 2018 erlassen. Gegen den Erlass ist ein Rekurs hängig. Mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan wird innerhalb seines Geltungsbereichs der bestehende Gestaltungsplan Watt vom 21. Januar 2002 (mit Änderungen vom 28. Januar 2005 und 2. Februar 2012) aufgehoben. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs­ und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6

Ganzen Text zeigen

18-4046 J 59316B_12851 S_docx

1/2

der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der Sondernutzungsplan Am Wattweg wird genehmigt. 2. Mit dem Sondernutzungsplan Am Wattweg wird innerhalb seines Geltungsbereichs der bestehende Gestaltungsplan Watt vom 21. Januar 2002 aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'140.-- (davon Anteil AFU-RU 140.--).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

� n�d.GeoT�

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes zum Teilstrassenplan Wattweg vom 16. Juli 2018 - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Tiefbauamt, Rechtdienst

18-4046 / 593168_128515

2/2

Plan

F7683

Legende Festlegungen

[

I

Umgrenzung Plangebiet Erschliessungsbereich

F7730 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage F6137

1:500

Sondernutzungsplan Am Wattweg

Ganzen Text zeigen

F4420

CH>

Richtungspunkt öffentliche Wegverbindung

(X >

Richtungspunkt private Wegverbindung Bereich Notzufahrt

F6190

inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans Watt vom 21.01.2002 (mit Änderungen vom 28.01.2005 und 02.02.2012)

F3142

03 F7771

Besucherparkplätze

I/V

Grundfläche für Hauptbaute A - D

gemäss Art. 23 Planungs- und Baugesetz vom 27. April 2016 GH 775.50 (5) (EG 769.26) ^

Grundfläche Attikageschoss

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Bereich Pergola

Der Stadtpräsident:

Am: 24. Oktober 2017

GH 775.50

Gebäudehöhe in m ü. M.

®

max. Anzahl Vollgeschosse

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: j

Umgebungsbereich Öffentliche Auflage

I

F3521

Vom: 6. November 2017

I

Spiel- und Begegnungsbereich

Bis: 6. Dezember 2017 769.73

F2261

©

Erlass Stadtrat

F6136

F2270

Der Stadtpräsident:

Am: 26. April 2018

Hinweise

F6261

\\

(F5781)

Bauten und Anlagen, bestehend F7680

Bauten und Anlagen, Abbruch

im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

r ©

Genehmigung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Am:

1 7. JULI 20«

16

L.

Gebäudeflächen Grundstück F6261 gemäss GP Watt vom 21.01.2002

F0035 Der Amtsleiter:

Umgrenzung Tiefgarage, projektiert

F7742

F3780 Hauszugang

I

Höhenkurven (Äquidistanz 1.00 m), bestehendes Terrain

Planung: Architektur:

Atelier Bottlang AG, Lindenstrasse 77a, 9000 St.Gallen Clerici Müller & Partner Architekten AG, Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen

+41 71 244 88 25 +41 71 228 40 00

Landschaftsarchitektur:

Mettler Landschaftsarchitektur, Oberwattstrasse 7, 9200 Gossau

+41 71 383 91 09

(EG 768.30)

Stadtplanungsamt 01.03.2018

769.73

Referenzhöhe in m ü. M.

{^J

Baum, neu

max. Erdgeschosskote in m ü. M.

Sträucher / Kleinbäume, neu

W3390

(F6320) F6678

W3274

25m

besondere Vorschriften

llst.gallen

Besondere Vorschriften zum Sondernutzungsplan Am Wattweg inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans Watt vom 21.01.2002 (mit Änderungen vom 28.01.2005 und 02.02.2012) gemäss Art. 23 Planungs- und Baugesetz vom 27. April 2016

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 24. Oktober 2017

De, Sladtp,a,;deot�

• �

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: ��

Öffentliche Auflage Vom: 6. November 2017 Bis: 6. Dezember 2017

Erlass Stadtrat Am: 26. April 2018

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: �

Genehmigung Amt für Raumentwicklung + Geoinformation

Am:

1 7, JULI 2018

Planung:

Atelier Bottlang AG, Lindenstrasse 77a, 9000 St.Gallen

+41 71 244 88 25 Stadtplanungsamt 01.03.2018

A

Allgemeines

Art. 1 Umgrenzung Plangebiet

Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Sondernutzungsplan Am Wattweg umgrenzte Plan­ gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (80). 1

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Plan 1 :500, den besonderen Vorschriften (BesV ) und den Beilageplänen Nrn. 1 - 15.

2

Alle in der Legende des Sondernutzungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind rich­ tungsweisend.

3

Art. 2 Zweck

Der Sondernutzungsplan bezweckt die Erstellung einer Überbauung mit städtebaulich, architekto­ nisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung. Im Weiteren regelt er eine zweckmässige Erschlie­ ssung und Parkierung.

B

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

Erschliessung Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ab der Wattstrasse und über den im Plan be­ zeichneten Erschliessungsbereich zu erfolgen. 1

2

Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.

Im Bereich Notzufahrt ist der Weg als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 20 Tonnen auszubauen und jederzeit freizuhalten. Die Mindestbreite beträgt 3.50 m. 3

Art. 4 Wegverbindung

1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten «Öffentliche Wegverbindung» ist ein öffentli­ cher Fussweg mit einer Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen.

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten «Private Wegverbindung» sind siedlungsin­ terne Wegverbindungen zu realisieren.

2

,

.

Alle Hauszugänge müssen für Rollstühle, Kinderwagen, Velos und dergleichen über das Wegnetz erreichbar sein. Es gelten die Anforderungen der SIA-Norm 500. 3

Art. 5 Parkierung

Die Parkierung für den motorisierten Verkehr von Bewohnenden der Überbauung ist in einer Tief­ garage anzuordnen. Es dürfen maximal 50 Tiefgaragenplätze erstellt werden. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 1

,.

An den im Plan bezeichneten Stellen können insgesamt maximal 7 Besucherparkplätze oberirdisch erstellt werden.

2

Mindestens je ein Autoabstellplatz in der Tiefgarage und ein oberirdischer Besucherparkplatz sind behindertengerecht zu erstellen.

3

Langzeit-Abstellmöglichkeiten für Zweiräder sind gut zugänglich in der Tiefgarage anzuordnen. Für das kurzzeitige Abstellen von Zweirädern sind im Bereich der Hauszugänge geeignete Abstellplätze zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4

C

Überbauung

Art. 6 Grundfläche für Hauptbaute A - D

Die Grundflächen für Hauptbauten A - D legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige hori­ zontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü. M. im Sondernutzungsplan geregelt. 1

2 Unterschreitungen der Grundfläche und in der Höhe sind gestattet, sofern die charakteristischen, für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebenden Proportionen der Hauptbauten in sich und untereinander gewahrt bleiben.

Mit Ausnahme von Vordächern sind keine über die Grundflächen für Hauptbauten auskragenden Gebäudeteile zulässig. 3

Art. 7 Grundfläche Attikageschoss

Innerhalb der bezeichneten Bereiche ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses darf eine maximale Höhe von 3.00 m aufweisen.

Art. 8 Bereich Pergola

Innerhalb der bezeichneten Bereiche sind offene Pergolen zulässig. Diese sind einheitlich und mit einer filigranen Konstruktion zu gestalten.

D

Gestaltung

Art. 9 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept für die Bauten und Anlagen einzureichen. 1

2

Loggien sind so in die Gebäudevolumen zu integrieren, dass klare Gebäudeformen resultieren.

Es ist eine hochwertige Fassadengestaltung zu realisieren. Die Fassade ist mit mineralischem Verputz auszuführen, fassadengliedernde Elemente wie Gesimse oder Fenstereinfassungen müssen mural ausgebildet werden. Die Fenster sind aussenseitig in Holz oder Metall auszuführen. 3

4 Die gestaffelte Anordnung der Gebäude ist mit einer entsprechenden, differenzierten Farbgebung oder Materialisierung zu unterstützen. Generell ist bei den Fassaden auf grelle Farben inkl. Weiss zu verzichten. 5 Das Sockelgeschoss der Hauptbaute D ist architektonisch differenziert zu gestalten.

6 Von aussen sichtbare Anlagen wie Loggiaverglasungen, Sonnenstoren, Windschutzeinrichtungen,

Trennwände und dergleichen sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten.

Dachgestaltung / Retention

Art. 1 O

Die Hauptbauten sind mit Flachdächern auszugestalten. Wo sie nicht als Terrassen genutzt werden, sind sie zu begrünen und als Retentionsfläche zu nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA­ Norm 312 einzuhalten. 1

2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen und müssen sich gut in die Dachgestaltung ein­ fügen. Liftüberfahrten sind nicht zulässig.

E

Umgebung

Art. 11 Umgebungsbereich

Der Umgebungsbereich dient als gemeinschaftlicher Aussenraum für die Bewohnerinnen und Be­ wohner der Überbauung. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungs­ plan einzureichen. 1

Mit Ausnahme von Treppen, Wegen, Stützmauern, Sitzgelegenheiten, Spielgeräten, Besucher- und Veloabstellplätzen sowie technisch bedingten Bauten und Anlagen sind im Umgebungsbereich keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken. 2

3 Soweit es die Nutzungen zulassen, ist der Umgebungsbereich als naturnahe, extensive und ökolo­ gisch wertvolle Wiese zu gestalten. Es sind standortgerechte, einheimische, ein- oder mehrstämmige Bäume und Sträucher zu pflanzen. Die exakte Definition von Standort, Anzahl und Art der Neupflan­ zungen erfolgt im Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Art. 12 Erschliessungsbereich

Der Erschliessungsbereich ist mit einem befestigten Belag zu versehen.

4 weitere Artikel

Art. 13 Spiel- und Begegnungsbereich

An den im Sondernutzungsplan bezeichneten Stellen sind Spiel- und Begegnungsbereiche mit Ange­ boten für alle Altersgruppen zu erstellen.

F

Verschiedenes

Art. 14 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 80 ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuch­ tungskonzept einzureichen.

Art. 15 Energie

Die Bauten sind in nachhaltiger Bauweise zu erstellen. Massgebend sind die aktuellen Standards. Das entsprechende Konzept ist frühzeitig, spätestens aber mit der Baueingabe einzureichen.

1

G

Schlussbestimmungen

Art. 16 Teilaufhebung Gestaltungsplan Watt

Der vorliegende Sondernutzungsplan ersetzt innerhalb des Plangebiets den bestehenden Gestal­ tungsplan Watt vom 21.01.2002 inklusive Änderungen vom 28.01.2005 und 02.02.2012.