Sondernutzungsplan Stollen Heiligkreuzbach

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2018-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
25-09-2018
Approvà
11-12-2018
Publitgà
02-08-2018
En vigur dapi
01-04-2019

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudepartomonl, Amt für Raumentwicklung und Gæ¡nfomation, LâmmlisbrunnenstGsse 54, 900'1 St.Gallen

A-Post Stadtrat St.Gallen

1 1.

Dezember 2018

Rathaus 9000 St. Gallen

(via AWE zur koordinierten Eröffnung mit

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dem Wasserbauprojekt)

Geschäft Nr. 18-7300 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a

Sondernutzungsplan Stollen Heiligkreuzbach (Verzicht Festleg un g Gewässerrau m)

Der Heiligkreuzbach verläuft im betroffenen Bereich unterirdisch. Aus Hochwasserschutzgründen wird der Kanal mit geänderter Liníenführung neu erstellt. Mit dem Wasserbauprojekt ist der Gewässerraum nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG)festzulegen. Auf die Festlegung des Gewässerraumes wird jedoch verzichtet, da das Gewässer im dicht überbauten Gebiet nicht offengelegt werden kann (Art. 41a Abs. 5 Bst. b der Gewässerschutzverordnung ISR 814.201; abgeküzt GSchV]). Folglich gilt der kantonale Gewässerabstand nach Art. 90 Abs. 2 PBG. Der Stadtrat leitete das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. August bis 31. August 2018. Der Stadtrat erliess den Überbauungsplan Untere Ruckhalde am 25. September 2018. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6

18,7300 / 617164_131769.d0cx

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der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgeküzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

1. Der Sondernutzungsplan wird genehmigt.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Ar1.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und G nformation a.i

Markus Zimmermann

Beilagen - Genehmigter Erlass

- Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Amt für Wasser und Energie

18-7300 I 617164 131769.docx

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