Sondernutzugsplan Malerva

Plan d'utilisaziun spezial · Sargans

Document

Numer
2020-3461
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sargans
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
21-01-2020
Approvà
18-06-2020
Publitgà
04-02-2020
En vigur dapi
18-06-2020

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, And für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbn.innenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sargans Städtchenstrasse 45 7320 Sargans

18. Juni 2020

Geschäft Nr. 20-2006 Gemeinde Sargans: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Aufhebung Überbauungsplan Malerva • Sondernutzungsplan Malerva Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage/Vorhaben a) Am 2. November 2015 genehmigte das Baudepartement den Überbauungsplan Malerva unter Wahrung des nötigen Ermessensspielraums der Gemeinde Sargans. Dieser Planungserlass bildete die planungsrechtliche Grundlage für eine Überbauung des südlichsten Teils der Parzelle Nr. 2162. Das ca. 5'900 m2 grosse Areal liegt in der dreigeschossigen Wohnzone/Wohn-und Gewerbezone W3/WG3. Am 16. Januar 2016 bewilligte der Gemeinderat Sargans gestützt auf den Überbauungsplan das Bauprojekt für neun dreigeschossige Einfamilienhäuser inmitten eines Parks. Trotz professioneller Verkaufsunterlagen, Beizug einer Immobilienfirma und lnserierung auf diversen Kanälen konnte jedoch keine Käuferschaft für die einzelnen Gebäude gefunden werden. Es hat sich herausgestellt, dass das Konzept für junge Familien zu teuer ist und kapitalkräftigere Bauherrschaften individuelle Gebäude einer Gesamtüberbauung bevorzugen. Es zeigte sich aber auch, dass die Ausscheidung der Baubereiche zu eng gefasst ist und bei der Umsetzung keine Spielräume zulässt. b) Die Gemeinde Sargans, die Eisenbergwerk Gonzen AG (Grundeigentümerin) sowie die Schöb AG, Garns (Gewinnerin Projektwettbewerb) stellen fest, dass das Konzept gemäss Überbauungsplan Malerva nicht umgesetzt werden kann. Der Gemeinderat Sargans erachtet eine Aufhebung und Neuerlass für unausweichlich, damit längerfristig auf der besagten Parzelle keine Brache entsteht. Der Überbauungsplan Malerva soll daher aufgehoben und durch den Sondernutzungsplan Malerva ersetzt werden.

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c) Der Sondernutzungsplan Malerva bildet neu die planungsrechtliche Grundlage für eine Überbauung des Areals mit sieben Einfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus. Die Gestaltung und Materialisierung orientiert sich am ursprünglichen Projekt. Die Baubereiche werden jedoch nicht mehr so eng gefasst. Die Anordnung der Baubereiche erfolgt entlang der neuen Husrietstrasse. Mit der neuen Strasse kann auf die ursprünglich geplanten vielen Verbindungswege verzichtet werden. Die öffentliche "Schlossachse" stellt die Langsamverkehrs-Verbindung vom Bahnhof in das Gebiet Vild sicher. d) Gegenüber der Regelbauweise werden mit dem Sondernutzungsplan Malerva folgende Abweichungen festgelegt: • Kein Attikageschoss und keine Balkone • Flachdach • Max. Gebäudehöhe 10.50 m (10.50 m in W3 / 11 m in WG3) • Aufhebung Gebäudeabstand; Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften. e) Der Gemeinderat Sargans hat am 21. Januar 2020 die Aufhebung des Überbauungsplan Malerva sowie den Neuerlass des Sondernutzungsplans Malerva erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 4. Februar 2020 bis 4. März 2020. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Erwägungen a) Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 3. September 2019 sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Insbesondere wird festgehalten, dass der Gewässerraum des Töbelibaches das Überbauungsgebiet nicht tangiert (siehe Art. 14 der BesV). b)Wie bereits in den Vorprüfungen zum Überbauungsplan als auch zum Sondernutzungsplan festgehalten, steht eine Einfamilienhaussiedlung in der W3/WG3 jedoch im Widerspruch zum Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Im Kanton St. Gallen besteht allerdings keine Verpflichtung zu einer Mindestausnutzung. Die vorliegend wenig dichte Einfamilienhaussiedlung entspricht zudem dem Konzept "Gürteltier" gemäss Masterplanung Malerva Nord (BASK-Studie 2013, Studienauftrag Malerva Nord 2012). Laut diesem Konzept handelt es sich bei der jetzigen ersten Etappe mit Einfamilienhäusern — bezogen auf das gesamte Gebiet Malerva Nord — um eine Fläche von sehr untergeordneter Bedeutung. Für die weiteren Etappen ist eine haushälterische Bodennutzung (Grundsatz: Mehrfamilienhäuser mit höherer Dichte) vorgesehen. c) Mit dem Weglassen des nördlichsten Baubereichs bzw. mit der Verkleinerung des Perimeters (neue Fläche 5'118 m2) wird der Abstand zum ehemaligen Schotterwerk vergrössert. Die Verbesserung dieses Umgebungsschutzes liegt im öffentlichen Interesse. d) Die Sichtzone für Rechtsvortritt bei klassierten Strassen ist nicht korrekt dargestellt. Die Beobachtungsdistanz beträgt anstelle von drei Metern fünf Meter (vgl. VSS-Norm SN 640'273a Ziffer 15). Weiter ist die projektierte Knotensichtweite aus der Schlossachse in den Bergwerksweg mit 25 Metern ungenügend. Rad- und Gehwege sind gegenüber einer Haupt- und Nebenstrasse gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) stets vortrittsbelastet, weshalb in diesem Fall die Knotensichtweiten für Rechtsvortritt nicht anzuwenden sind. e) Damit die klassierte Strasse von den angrenzenden Privatflächen als solche unterschieden werden kann, wird eine geeignete Abgrenzung mittels baulicher Massnahme

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er; 411,

empfohlen. Dies gilt auch für die Schnittstelle zwischen dem Wendehammer und der angrenzenden, internen Verkehrsfläche. f) Die gemäss Plandarstellung 'allgemeine Verkehrsfläche' im Verzweigungsbereich in die Bergwerkstrasse wird als konfliktträchtig erachtet (z.B. sichtbehindernde Abstellmöglichkeit für Personenwagen im Knoten- und Kurvenbereich). g) Zur Unterbindung von motorisiertem Verkehr auf der öffentlichen 'Verkehrsfläche Schlossachse' (Rad- und Gehweg) wird das Aufstellen eines reflektierenden Pollers ausserhalb des Verzweigungsbereiches des Bergwerksweges empfohlen. h)Das bestehende Teilfahrverbot von der Bergwerkstrasse in den Bergwerkweg ist nach Umsetzung der Umgebungsgestaltung gemäss Art. 103 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; SSV) auf die rechte Strassenseite zu versetzen. i) Die Erschliessung für Fussgängerinnen und Radfahrer ist in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Die Veloabstellplätze sind eingangsnah, überdacht und in einer hohen Qualität zu erstellen. Weiter sollen auch Veloabstellplätze für Besuchende bereitgestellt werden. Sowohl für die Fuss- und Velonetzplanung als auch für die Veloabstellplätze hat die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr beim Tiefbauamt Merkblätter auf der Homepage aufgeschaltet. k) Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf deren Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die vorliegenden Erlasse sind rechtmässig und stimmen mit den übergeordneten Planungen überein. Sie können unter Berücksichtigung des grösstmöglichen Ermessensspielraums der politischen Gemeinde Sargans genehmigt werden. Das AREG erwartet, dass die weiteren Etappen zukünftig einer haushälterischen Bodennutzung entsprechen.

Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der Sondernutzungsplan Malerva wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Malerva vom 2. November 2015 wird aufgehoben. 3. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 1'920.--. Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 20-2006 und 18-7538 Fr.

1'300.--

Fr.

280.--

Fr.

340.--

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt (18-7538) Teilstrassenplan Geschäft Nr. 20-2105 Tiefbauamt

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse — Rechnung mit Einzahlungsschein — Genehmigung Teilstrassenplan vom 29. Mai 2020

Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Amt für Wasser und Energie — Kantonspolizei - Verkehrstechnik — Tiefbauamt — Rechtsdienst

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Plan

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:

Sondernutzungsplan Malerva DAT.29. Okt.2018 REV. 19.Nov.2018 REV. 01. Apr. 2019 REV. 04. Okt.2019

-

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Sargans

M 1:500 DAT. 29. Oktober 2018

13. m

5

J

10

I

15

r

Sondernutzungsplan Malerva

20

2 1, JAN. 2020

Vom Gemeinderat erlassen am r Gemeindepräsident

Öffe

e Auflage:

Vom Amt für

Schöb AG, 9473 Garns

Die Gemeindratsschreiberin

0 4. FED. 2020 -

04. MU. 2020

Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt am

18. JUNI 2020

Überbauungsplan Malerva

Besondere Vorschriften

29.10.2018 REV. 27.11.2019

I.

Allgemein

Art i

Geltungsbereich

' Der Sondernutzungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500 den besonderen Vorschriften sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Hinweise sind für die Projektierung und Baubewilligung wegleitend. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Sondernutzungsplan bezweckt insbesondere: eine auf die Zukunft ausgerichtete Bebauung mit rücksichtsvoller Einpassung in die Umgebung.

Erschliessung

Art. 3 Verkehrserschliessung

' Die Zu- und Wegfahrt des motorisierten Verkehrs sowie Einsatzfahrzeuge und Krankenwagen erfolgt an der bezeichneten Stelle. Im Kreuzungsbereich des Radweges mit der Zu- und Wegfahrt ist mit geeigneten Massnahmen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. 2 Die Verkehrsfläche Schlossachse ist öffentlich und hat eine Mindestbreite von 3.0 m. Die Nutzung erfolgt primär durch Fussgänger und Fahrräder. Der motorisierte Individualverkehr ist nicht gestattet. Die Anbindung des Radweges an den Bergwerkweg muss rechtwinklig erfolgen. 3 Die Verkehrsfläche Intern dient zur Erschliessung der Häuser 6, 7 und 8. 4 Die Verkehrsfläche Allgemein ist als zusätzliche Parkierungsfläche gedacht und wird von sämtlichen Eigentümern unterhalten. 5 Die Verkehrsfläche Privat dient zur Erschliessung der jeweiligen Gebäuden.

Art. 4 Ruhender Verkehr

' Die Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher sind innerhalb der Baubereiche Hauptbauten, Anbauten und oder private Verkehrsfläche anzuordnen. Die Gargen- und Hofzufahrten müssen gemäss BauR Art. 26 eingehalten werden. 2 Die Veloabstellplätze für Bewohner sind innerhalb der Baubereiche Hauptbauten und Anbauten anzuordnen.

Bebauung

Art. 5 Baubereich

Hauptbauten

Hauptbauten sind ausschliesslich innerhalb des ausgewiesenen Baubereichs zulässig. Vordächer dürfen die Markierungslinie nicht überragen. Innerhalb der Markierungslinie gelten die folgenden besonderen Bestimmungen für die Hauptbauten: i

max. Vollgeschosszahl max. Gebäudehöhe in m Nutzung

Bereich 3 10,5 Wohnen

2 Innerhalb der ausgeschiedenen Anordnungsbereiche ist jeweils das oberste, abschliessende Vollgeschoss anzuordnen. Dieses Geschoss ist mindestens zweiseitig fassadenbündig mit dem darunterliegenden Geschoss zu erstellen. Attikageschosse sind nicht zulässig. 3 Technisch notwendige Bauteile und Anlagen sowie Sonnenenergieanlagen dürfen die zugelassene Gebäudehöhe kunstruktionsbedingt überschreiten, sofern diese von der Gebäudefassade im Abstand ihrer Höhe zurückversetzt sind. Sonnenenergieanlagen dürfen das Gebäude um max. 0.8 m überragen.

Die Wohnausrichtung ist in südRichtung, aufgrund der speziellen Lage und der Weiterentwicklung des Bergwerk-Areals. 4

5 Der Gebäudeabstand zwischen den Gebäuden muss gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und nicht die Summe der Grenzabstände. 6

Definition der Niveaupunkte je Einfamilienhaus: NP. Haus 1: 483.315 m.ü.M NP. Haus 2: 483.22 m.ü.M NP. Haus 3: 483.15 m.ü.M NP. Haus 4: 483.19 m.ü.M NP. Haus 5: 483.375 m.ü.M NP. Haus 6: 482.83 m.ü.M NP. Haus 7: 482.855 m.ü.M NP. Haus 8: 483.565 m.ü.M

An' 6

Baubereich Anbauten

'Anbauten sind ausschliesslich innerhalb des ausgewiesenen Baubereichs zulässig. Anbauten dürfen nicht mehr als 3.5 m Gebäudehöhe aufweisen.

Art. 7 Baubereich

Unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten sind innerhalb des ausgewiesenen Baubereichs Hauptbauten und Anbauten zulässig.

Art. 8 Architektonische

Gestaltung

1 Die Hauptbauten sind formal und materialmässig einheitlich zu gestalten, auf einfachen rechteckigen Grundformen zu entwickeln und haben sich bezüglich Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut ins Ortsbild einzuordnen. 2 Anbauten sollen architektonisch möglichst einheitlich in die Hauptbauten integriert werden. Anbauten sind mit einem Flachdach auszuführen

Art. 9 Dachgestaltung

1 Es sind nur Flachdächer zugelassen.

IV.

Umgebung

Art. 10 Umgebungsfläche

' Die Umgebungsfläche ist mit Ausnahme der Erschliessungsflächen möglichst als Wiesland oder Rasenfläche offen zu gestalten und steht den Bewohnern zur Verfügung. Den jeweiligen Häusern werden Parzellen zur privaten Nutzung zugeteilt. Versiegelte Flächen sind zu minimieren. 2 Die bestehende Stützmauer entlang des Bergwerkweges wird im Zuge der Bauarbeiten abgetragen und als Stützmauer mit Natursteinen im selben Ausmass wieder neu erstellt.

Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Umgebungsplan über den ganzen Geltungsbereich einzureichen, der den Freiraum qualitativ hochstehend gestaltet und mindestens folgende Punkte regelt: a) Erschliessung b) Bepflanzung c) Beläge d) Art der Nutzung e) Begegnungsplätze und Kinderspielplätze

Art. 11 Umgebungsplan

Art. 12 „104t

Begegnungstonc

Art. 13 Terraingestaltung

Das fertige Terrain ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken mit Böschungen auf den bestehenden Terrainverlauf anzupassen

Art. 14 Bepflanzung

Es sind nur standortgerechte und nicht invasive Arten zu verwenden. Thujen-Hecken sind nicht erlaubt.

In den bezeichneten Bereichen sind Begegnungsplätze zu erstellen. Diese Flächen werden auch als Kinderspielplätze verwendet.

i

2 Entlang des bestehenden Entwässerungsgrabens an der Südgrenze und entlang des Bergwerkweges westseitig wird die bestehende Bepflanzung entfernt und es werden einheimische Straucharten abwechslungsreich neu gepflanzt. Zudem wird entlang des Bergwerkweges die von der Gemeinde südlich davon geplante Bepflanzung entlang der Bergwerkstrasse bezüglich Pflanzenart und Typologie fortgeführt, um eine einheitliche Gestaltung zu erreichen. Der Gewässerraum Töbelibach tangiert das Überbauungsgebiet nicht. 3 Die Kosten und Ausführung der Pflege ist Sache des jeweiligen Nutzers.

V.

Weiteres

11 weitere Artikel

Art. 15 Energie

Bei den Hauptbauten sind die Grenzwerte gemäss Norm SIA 380/1 (Thermische Energie im Hochbau; Ausgabe 2009) um 20% zu unterschreiten. 75% der Energie für Heizung, Lüftung, Klima und Warmwasser muss aus erneuerbaren Quellen stammen. Beispiel Grenzwerte abzüglich 20%: Bauteile gegen Aussenklima Fenster, Fenstertüren Dach, Decke Wand, Boden

Grenzwert* SIA 380/1 U-Wert 1.30 0.20 0.20

*Grenz-/Zielwert nach Norm SIA380/1; Ausgabe 2009

Grenzwert* -20% U-Wert 1.04 0.16 0.16

Festlegungen

-r

BVo

Geltungsbereich

Ad. 1

Verkehrsfläche Schlossachse (öffentlich)

Art. 3 Verkehrsfläche Intern

Art. 3 Verkehrsfläche Allgemein

Art. 3 Verkehrsfläche Privat

Art. 3 Zu- und Wegfahrt

Art. 3 Markierungslinie Hauptbaute EFH

Art. 5 Markierungslinie Hauptbaute DFH

Art. 5 Markierungsfläche Anbauten

Art. 6 Umgebungsfläche

Art. 10 .p I cH

BegegnungsZeRe

Hinweise Baute, bestehend Baute abzubrechen Grenzabstand Sichtwinkel Strasse F

Möglicher Fuss- und Radweg Verkehrsfläche Fuss- und Radweg Süd (öffentlich) Verkehrsfläche 3. Klass-Strasse Standort Kehrichtsammelstelle

Art. 12 �---------------------------1

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II 11 1 1 1 1 1 1 1

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Sondernutzungsplan Malerva DAT.29. Okt.2018 REV. 19.Nov.2018 REV. 01. Apr. 2019 REV. 04. Okt.2019

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