Überbauungsplan Stadterfeld

Plan d'utilisaziun spezial · Mels

Document

Numer
2007-3861
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mels
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
27-02-2007
Approvà
18-06-2007
Publitgà
13-03-2007
En vigur dapi
18-06-2007

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

_____________________

gt

_____________ ______

Baudepartement

jSj

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

V x y

Ganzen Text zeigen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Meis

18. Juni 2007

8887 Meis

Baudepartement / Rechteabtellur

^

18. Juni 2007

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Nr.

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Stadterfeld

Die in der dreigeschossigen Wohnzone W3 gelegene Parzelle Nr. 1590 soll überbaut werden. Mit dem vorliegenden Überbauungsplan Stadterfeld sind gegenüber den Bestimmungen des Baureglements folgende Abweichungen vorgesehen: - Möglichkeit zur Erstellung eines zusätzlichen Vollgeschosses - Reduktion der Gebäudeabstände innerhalb des Plangebiets - Definition der An- und Nebenbauten (Hauszugänge, Velo- und Mofaabstellplätze). Die Unterlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung am 27. Januar 2007 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Bemerkungen sind berücksichtigt. Insbesondere kann mit der geplanten Gesamtüberbauung ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht werden. Während der Auflagefrist sind drei Einsprachen eingegangen, welche wieder zurückgezogen wurden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--. 07-2700 / 87335_43876

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

07-2700 / 87335.43876

Plan

Kanton St. Gallen Gemeinde Meis

UEBERBAUUNGSPLAN WOHNEN IM STADTERFELD Mst. 1 :500

Vom Gemeinderat erlassen am:

2 7. FEO,

Der Gemeindepräsident:

Öffentlich aufgelegt vom:

Der Gëmeinderatsschreiber

1 3. MRZ, 2007

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bis:

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

1 I m. 2007

Juni 2007

Plan

Legende: Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baulinie Baubereich Wohnbauten (Hauptbauten) Baubereich für Nebenbauten über 40 m2 Freihaltefläche A Freihaltefläche B Spielplatz Verkehrsfläche Fläche für späteren Trottoirneubau

I Fläche für oberirdische Parkierung (Besucher) Richtungspunkt Zu- und Wegfahrt Zu- und Wegfahrt Tiefgarage NP

Niveaupunkt 488.21 m.ü.M.

besondere Vorschriften

1

KANTON ST. GALLEN GEMEINDE M eis ÜBERBAUUNGSPLAN „W ohnen im S tad terfeld “

BESONDERE VORSCHRIFTEN Soweit na ch fo lg e n d nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gem einde Meis.

Art. 1 G eltungsbereich/

Verbindlichkeit

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte G ebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen b e ze ich n e te n P la ne le m en te sind ve rb in d lich . Alle übrigen Planelemente, sowie Beilagepläne sind wegleitend.

Art. 2 Zweck

Durch die Anordnung und Stellung der Bauten soll ein attraktiver, autofreier Aussenraum geschaffen werden, mit einem geschützten Innenhof. Der Ü berbauungsplan regelt die Erschliessung, die B ebauungsdichte, die G ebäudem asse, sowie die G e b ä u d e ­ stellungen. Er legt die Baubereiche und die freizuhaltenden G ebiete fest und enthält ergänzende Vorschriften über die Bauweise.

Art. 3 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung der ober- und unterirdischen Parkplätze hat ausschliesslich an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von min. 1.5 m Breite freizuhalten. Alle Parkplätze für die Bewohner (ausser Besucherparkplätze) sind unterirdisch anzuordnen. Entlang der Stadtergasse sind auf den im Plan gekennzeichneten Flächen auch oberirdische Parkplätze möglich.

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Art. 4 Bauvorschriften

Für die Überbauung gelten folgende A bw eichungen gegenüber der Regelbauweise:

Im Baubereich W ohnbauten sind Bauten mit 3 Vollgeschossen zulässig. Die Attikageschosse sind allseitig um min. 1.50 m von der Fassade zurück zu versetzen. Das D ach/die Decke über dem Attikageschoss darf max. 50 cm über die zurückversetzte Fassade auskragen. Pro G ebäude ist nur ein Attikageschoss zulässig. Die Bauten müssen ein Flachdach aufweisen.

Figur 1: min. 1.50

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max. 50

-

<3— & min. 1.50 max. 50 6301

Attikageschoss

3. Vollgeschoss

Innerhalb des Planungsgebietes kann der G ebäudeabstand GAI auf minimal 10.00 m, bzw. GA2 auf 15 m reduziert werden

Unter der Freihaltefläche B ist eine überdeckte Tiefgarage zulässig. Die Überdeckung hat mindestens 25 cm zu betragen.

Im Bereich der Freihalteflächen und ausserhalb der Baulinie dürfen Rampen und Treppen, die der Wohnbautenerschliessung dienen, erstellt werden.

Der gesamte Bereich „Zu- und Wegfahrt Tiefgarage“ kann bis in den zulässigen Strassenabstand überdacht werden.

Eingeschossige Anbauten, die dem Hauszugang dienen, dürfen ausserhalb der Baulinie liegen, je do ch diese nicht mehr als 2,0 m überragen und die Grundfläche darf 10 m2 nicht übersteigen.

3 A bw eichend zum Art. 22 des Baureglements gelten für Velo- und Mofaunterstände als An- und Nebenbauten folgende Vorschriften.

a. Velounterstände können auch ausserhalb der Baulinie und an den Strassen- oder Trottoirrand gestellt werden. b. Es gelten die Maximalmasse von 15 m2 G rundfläche, 2,5m G ebäude- und 3,0m Firsthöhe.

Im Baubereich für Nebenbauten über 40 m2 gilt keine maxim ale G rundflächenbeschränkung für Bauten im Sinne des Art. 22 des Baureglements. Innerhalb der Ü berbauung sind 1-geschossige N e b e n b a u te n gemäss Bauregelement zulässig. Der im Überbauungsplan festgelegte G ebäudeschwerpunkt NP gilt für alle Bauten. (Die Erschliessung, bzw. die Anbindung der W ohnbauten an die Tiefgarage setzt voraus, dass alle Bauten auf die gleiche Höhe gestellt werden können).

Art. 5 Ausnützung

Für eine G esam tüberbauung, die Art. 15 des Baureglements und diesen Vorschriften entspricht, wird eine Mehrausnützung von maximal 20 Prozent gewährt.

Art. 6 Architektonische

Gestaltung

Bauten haben sich bezüglich, G estaltung, M ate rialw ah l und Farbgebung gut ins Ortsbild einzuordnen. Nicht b e ge hb are Flachdächer sind mit einer extensiven DachBegrünung zu versehen.

Art. 7 UmgebungsGestaltung

Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit A ngaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze, d e r g e m e in s c h a ftlic h g e n u tz te n N e b e n b a u te n und de n Entsorgungseinrichtungen. Auf den im Plan bezeichneten Flächen sind Spielwiesen/Spielplätze zu erstellen. Entlang des Trottoirs können als Sicht- und S challschutz Terrainauffüllungen mit vertikalem Abschluss (Mauer) erstellt werden, mit einer Maximalhöhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain.